<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135</id><updated>2011-04-21T21:51:22.256+02:00</updated><category term='Liz Collet'/><category term='8. Rundfunkurteil Bundesverfassungsgericht'/><category term='Sperrklausel'/><category term='Termin'/><category term='LawArt'/><category term='Medizinrecht'/><category term='Kommunalwahlgesetz'/><category term='Arzneimittel'/><category term='Contergan'/><category term='Eilverfahren'/><category term='Persönlichkeitsrecht'/><category term='Recht'/><category term='Bundesverfassungsgericht'/><category term='Anwalt'/><category term='Urteil'/><category term='Anwaltstermin'/><category term='Schleswig-Holstein'/><title type='text'>Jus@Publicum</title><subtitle type='html'></subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>16</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-7426077968545868491</id><published>2008-03-25T12:41:00.002+01:00</published><updated>2008-03-25T12:41:53.535+01:00</updated><title type='text'>Chess &amp; Law Art bei "The Chess Theory Virtual Art Museum"</title><content type='html'>&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jY9GBwBvI/AAAAAAAABgA/nE7m96KijpI/s1600-h/Strategemma+XXL+DK+mT+fc+blog.jpg"&gt;&lt;img style="margin: 0px auto 10px; display: block; text-align: center; cursor: pointer;" src="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jY9GBwBvI/AAAAAAAABgA/nE7m96KijpI/s400/Strategemma+XXL+DK+mT+fc+blog.jpg" alt="" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5181629915391330034" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Fast wäre es ein Oster-Überraschungs-Ei geworden, was ich da frühmorgens unmittelbar nach dem Osterwochenende eher zufällig entdeckte. Urheberrechtler würden hier reflexartig an die unerlaubte Veröffentlichung von Werken denken und für diese ungenehmigte Ausübung eines Nutzungsrechts des Urhebers, d.h. der Fotografin, klitzekleine Funkelsterne in den Augen aufflackern lassen. Man kann ahnen, was das Funkeln bedeuten würde in Euro und bemessen in Lizenzbeträgen, die dann als potentielle Schadensersatzforderung in ihren Ohren klingeln würde. "Leider" ohne Aufschlag von 100 %, sofern Name des Bildurhebers beim veröffentlichten Bild genannt werden, würde der Urheberrechtler in solch einem Fall mit Blick auf seine anwaltlichen Gebühren ein bisserl trauriger als anderenfalls murmeln, wenn er die Enttäuschung über den dann geringeren sog. Streitwert dem ihm vis-à-vis sitzenden Mandanten nicht besser zu verbergen versteht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So oder ähnlich würde es dann vermutlich in seinem Büro besprochen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Muss man aber nicht immer, wenn man eines seiner eigenen Bilder an irgendeiner Stelle überraschend und damit ungenehmigt veröffentlicht wiederfindet. So erging es mir heute frühmorgens. Und manchmal findet man es ja vielleicht einfach ganz nett, WO und WIE man es wiederfindet. Sofern nicht zu gewerblichen und unpassenden Zwecken verwendet, kann man sich ja auch mal entscheiden, es nachträglich einfach zu genehmigen. Ausdrücklich oder stillschweigend.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So wird es vermutlich mit meinen Schachmotiven geschehen, die ich heute &lt;a href="http://www.chess-theory.com/encprd03810_chess_practice_reflections_debates_arts.php"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;hier im "Chess Theory Virtual Art Museum"&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; entdeckte. Eine nett gemachte Website über Schach und manche Themen um Schach herum eben. Was bei mir bei meinen Schachfiguren und meiner Kamera vor ein paar Jahren als anfangs eher spielerische Idee, ein wenig hintersinniger Ironie zufällig als Idee entstand und sich inzwischen zu einer umfangreichen Serie der &lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;Chess Art &lt;/span&gt;und der &lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;Law Art&lt;/span&gt; (bei der die Schachfiguren ebenfalls modeln dürfen) entwickelt hat, wird als Chess &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Art&lt;/span&gt; auch beim Betrachter empfunden ? Nun, das zu entdecken, freut durchaus. Sollte aber (um Missverständnisse vorzubeugen) nicht zur Nachahmung in puncto ungefragter Veröffentlichung meiner Fotos im Net ermuntern. Grundsätzlich unterliegt die Nutzung aller meiner Arbeiten nämlich immer der vorherigen Vereinbarung und auch Zahlung entsprechender Lizenzhonorare.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gleichwohl: Manchmal (und HIERAUF sei die Betonung gelegt) ,...MANCHMAL kann man dann auch (nicht bei jedem, aber eben bei manchen) auch mal ein Auge zudrücken. Das sind die Tage, wo Justizia dann ein wenig unter ihrer Augenbinde zwinkert.&lt;br /&gt;Man muss ihr ja nicht mit allem Arbeit und kann ihr vielleicht auch mit den &lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;Chess &amp;amp; Law Arts&lt;/span&gt; stattdessen ein wenig Freude machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In manchem Anwaltsbüro sind sie auch bereits zu finden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer danach suchen mag, dem kann hier leicht der richtige Fingerzeig zu den Chess &amp;amp; Law Arts gegeben werden:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style=";font-family:georgia;font-size:12;" lang="EN-GB"&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;© Copyright by &lt;a href="http://www.elkerampfl-platte.com/ArtPhoto/"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;Liz Collet/all rights reserved&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;Eine kleine Auswahl von Beispielen (bitte einfach anklicken, andere - insbesondere aus aktuellen Shootings und Fotostrecken - Motive gerne auf Anfrage):&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.ooge.com/index.php?navi=digitalstock&amp;amp;bildnummer=119719&amp;amp;preisgruppe=3&amp;amp;hoehe=1948&amp;amp;breite=3048&amp;amp;srv=s5.digitalstock.de&amp;amp;titel=Starker%20Gegner"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(255, 153, 0);"&gt;Starker Gegner &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;a href="http://www.ooge.com/index.php?navi=digitalstock&amp;amp;bildnummer=121316&amp;amp;preisgruppe=3&amp;amp;hoehe=2027&amp;amp;breite=3047&amp;amp;srv=s5.digitalstock.de&amp;amp;titel=Umzingelt"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(255, 204, 51);"&gt;Umzingelt&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.imagepoint.biz/detail.php?picID=641010&amp;amp;search=Schach"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;Liebeserklärung&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.imagepoint.biz/detail.php?picID=640991&amp;amp;s_active=1&amp;amp;pgname=257095"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(255, 153, 0);"&gt;Die Liebeserklärung&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.imagepoint.biz/detail.php?picID=641012&amp;amp;s_active=1&amp;amp;pgname=257095"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Sein geliebtes Steckenpferdchen&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-7426077968545868491?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/7426077968545868491'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/7426077968545868491'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2008/03/chess-law-art-bei-chess-theory-virtual.html' title='Chess &amp; Law Art bei &quot;The Chess Theory Virtual Art Museum&quot;'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jY9GBwBvI/AAAAAAAABgA/nE7m96KijpI/s72-c/Strategemma+XXL+DK+mT+fc+blog.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-5191330691144904897</id><published>2008-03-20T14:12:00.004+01:00</published><updated>2008-03-25T10:29:27.637+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='LawArt'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Liz Collet'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Anwalt'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Recht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Anwaltstermin'/><title type='text'>Bundesverfassungsgericht: Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen Krankenkassen verfassungsgemäß</title><content type='html'>&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jE6GBwBtI/AAAAAAAABfw/UH5eOxTLz1Y/s1600-h/377_7753+AnwaltsT+BASIC+BAfc+blog.jpg"&gt;&lt;img style="margin: 0pt 10px 10px 0pt; float: left; cursor: pointer;" src="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jE6GBwBtI/AAAAAAAABfw/UH5eOxTLz1Y/s400/377_7753+AnwaltsT+BASIC+BAfc+blog.jpg" alt="" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5181607873619166930" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;pre  style="font-family:georgia;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Beschluss vom 25. Feburar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht&lt;br /&gt;&lt;a&gt;( 1 BvR 3255/07)&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;entschieden, dass die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen,&lt;br /&gt;die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger&lt;br /&gt;und inihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB&lt;br /&gt;IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit dieser&lt;br /&gt;Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer&lt;br /&gt;Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich&lt;br /&gt;gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur&lt;br /&gt;Entscheidung angenommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur&lt;br /&gt;Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen&lt;br /&gt;werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der&lt;br /&gt;Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher&lt;br /&gt;Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur&lt;br /&gt;Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine&lt;br /&gt;Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als&lt;br /&gt;Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff&lt;br /&gt;von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung&lt;br /&gt;Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei&lt;br /&gt;der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die&lt;br /&gt;Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer,&lt;br /&gt;sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden&lt;br /&gt;nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte&lt;br /&gt;der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen&lt;br /&gt;können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten&lt;br /&gt;Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder&lt;br /&gt;gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.&lt;br /&gt;Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von&lt;br /&gt;erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der&lt;br /&gt;Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig&lt;br /&gt;die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die&lt;br /&gt;Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und&lt;br /&gt;gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für&lt;br /&gt;den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.&lt;br /&gt;Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die&lt;br /&gt;Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln -&lt;br /&gt;hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des&lt;br /&gt;Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der&lt;br /&gt;Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die&lt;br /&gt;allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken,&lt;br /&gt;sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen&lt;br /&gt;vermitteln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle:&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-039.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;Mitteilung BVerfG vom 20.03.2008&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; zu&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080225_1bvr325507.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span style="color: rgb(204, 0, 0);"&gt;( 1 BvR 3255/07) &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bildquelle: click@&lt;a href="http://www.elkerampfl-platte.com/ArtPhoto/"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;Liz Collet, LawArt,&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.zoonar.de/appgen/?cl=zoonar&amp;amp;cp=shop&amp;amp;cmd=show_resource&amp;amp;usp_id=502&amp;amp;usc_id=3051&amp;amp;res_id=298871"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;und zum Bild (in color) click@"Anwaltstermin"&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;(Monochrome Version in BW oder sepia auf Anfrage)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*&lt;br /&gt;&lt;/pre&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-5191330691144904897?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5191330691144904897'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5191330691144904897'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2008/03/bundesverfassungsgericht-pflicht-zur.html' title='Bundesverfassungsgericht: Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen Krankenkassen verfassungsgemäß'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/R-jE6GBwBtI/AAAAAAAABfw/UH5eOxTLz1Y/s72-c/377_7753+AnwaltsT+BASIC+BAfc+blog.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-7555577503459748416</id><published>2008-03-19T12:06:00.001+01:00</published><updated>2008-03-25T10:11:49.282+01:00</updated><title type='text'>Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht"</title><content type='html'>&lt;pre style="font-family: georgia;"&gt;Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  &lt;strong&gt;Mittwoch, 16. April 2008, 13:00 Uhr,&lt;br /&gt;  im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,&lt;br /&gt;  Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen das&lt;br /&gt;Phänomen des negativen Stimmgewichts bei der Bundestagswahl 2005 (16.&lt;br /&gt;Deutscher Bundestag) wenden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter dem Begriff des negativen Stimmgewichts werden unterschiedliche&lt;br /&gt;Paradoxien im Verfahren der Mandatszuteilung zusammengefasst, denen&lt;br /&gt;gemeinsam ist, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei bei genau&lt;br /&gt;dieser Partei zu einem Mandatsverlust führen kann. Der Effekt kann auch&lt;br /&gt;in umgekehrter Richtung derart auftreten, dass der Verlust von&lt;br /&gt;Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei Bundestagswahlen kann das negative Stimmgewicht beim Entstehen von&lt;br /&gt;Überhangmandaten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5&lt;br /&gt;Bundeswahlgesetz auftreten. Stehen der Zahl der gewählten&lt;br /&gt;Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Land nur ebenso viele oder&lt;br /&gt;weniger nach Zweitstimmen auf der Landesliste (unter)verteilte Sitze&lt;br /&gt;gegenüber, dann kann es für die Partei günstiger sein, weniger&lt;br /&gt;Zweitstimmen in einem Bundesland zu erhalten, wenn dadurch die Sitzzahl&lt;br /&gt;in der bundesweiten Oberverteilung zwischen den verschiedenen Parteien&lt;br /&gt;nicht beeinflusst wird. Einfluss hat die niedrigere Stimmzahl dann&lt;br /&gt;allein auf die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen Landeslisten&lt;br /&gt;der betroffenen Partei. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen&lt;br /&gt;kann bei der Verteilung der bei der Unterverteilung übrig gebliebenen&lt;br /&gt;Reststimmen dazu führen, dass eine andere Landesliste vorrangig zum&lt;br /&gt;Zuge kommt. Je enger die Nachkommaanteile des ungerundeten&lt;br /&gt;Sitzanspruchs zweier Länder liegen, nach denen sich die Verteilung der&lt;br /&gt;Reststimmen bemisst, desto eher kann - wenn mindestens in einem dieser&lt;br /&gt;Länder Überhangmandate gewonnen wurden - der Effekt des negativen&lt;br /&gt;Stimmgewichts eintreten. Büßt die Partei in dem Land, in dem sie ein&lt;br /&gt;Überhangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat in der Unterverteilung&lt;br /&gt;ein, so erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weil ihre Liste ohnehin&lt;br /&gt;nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden Wahlkreismandate nicht&lt;br /&gt;verlieren kann. Eine andere Landesliste der Partei erhält hingegen&lt;br /&gt;einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene Partei bundesweit durch&lt;br /&gt;den geringeren Stimmenanteil einen Sitz hinzu. Auch in umgekehrter&lt;br /&gt;Reihenfolge ist dieser Effekt denkbar. Eine Partei kann durch mehr&lt;br /&gt;Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der&lt;br /&gt;Gesamtmandatszahl schlechter stehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann in den seltenen Fällen&lt;br /&gt;ausgenutzt werden, in denen eine Nachwahl an einem anderen Tag als dem&lt;br /&gt;Tag der Hauptwahl durchgeführt wird und das Ergebnis der Hauptwahl vor&lt;br /&gt;der Nachwahl bekannt ist. In diesen Fällen können Berechnungen dazu&lt;br /&gt;angestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Effekt des&lt;br /&gt;negativen Stimmgewichts eintreten kann, und die Wähler der Nachwahl&lt;br /&gt;können sich in ihrem Wahlverhalten hierauf einstellen. Dies war bei der&lt;br /&gt;Bundestagswahl 2005 im Wahlkreis Dresden der Fall, in dem die&lt;br /&gt;Direktkandidatin der NPD plötzlich verstorben war. In der Presse wurde&lt;br /&gt;erläutert, dass die CDU bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als&lt;br /&gt;41.225 Stimmen ein Mandat verlieren könnte, bei einer niedrigeren&lt;br /&gt;Zweitstimmenzahl könnte sie jedoch ein Mandat gewinnen. Denn bei mehr&lt;br /&gt;als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen;&lt;br /&gt;da jedoch bereits nach dem vorläufigen Ergebnis der Hauptwahl in&lt;br /&gt;Sachsen drei Überhangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches&lt;br /&gt;Listenmandat für Sachsen nicht zum Tragen kommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beschwerdeführer halten die Möglichkeit, dass der Effekt des&lt;br /&gt;negativen Stimmgewichts auftreten kann, für verfassungswidrig. Hieraus&lt;br /&gt;resultiere eine Verletzung von Art. 38 GG, insbesondere der Freiheit&lt;br /&gt;und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei&lt;br /&gt;verletzt, weil die Stimmen nicht direkt wirkten, sondern Anhänger einer&lt;br /&gt;Partei gezwungen seien, ihrer Partei die Stimme zu verweigern. Eine&lt;br /&gt;Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer&lt;br /&gt;Partei mit ihrer Stimme schaden können, davon abgehalten würden, dieser&lt;br /&gt;Partei ihre Stimme zu geben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;big&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/big&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle:&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-038.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Mitteilung des BVerfGs vom 19.03.2008&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; zu&lt;br /&gt;2 BvC 1/07; 2 BvC 7/07&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*&lt;br /&gt;&lt;/pre&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-7555577503459748416?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/7555577503459748416'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/7555577503459748416'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2008/03/bundesverfassungsgericht-mndliche.html' title='Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen &quot;Negatives Stimmgewicht&quot;'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-488761402009522204</id><published>2008-03-19T11:01:00.000+01:00</published><updated>2008-03-25T10:06:05.906+01:00</updated><title type='text'>BVerfG: Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich</title><content type='html'>Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.&lt;br /&gt;Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen&lt;br /&gt;Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.&lt;br /&gt;Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern&lt;br /&gt;erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b&lt;br /&gt;TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von&lt;br /&gt;Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und&lt;br /&gt;Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und&lt;br /&gt;Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §&lt;br /&gt;113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der&lt;br /&gt;bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der&lt;br /&gt;Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der&lt;br /&gt;Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm&lt;br /&gt;enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr&lt;br /&gt;gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter&lt;br /&gt;Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die&lt;br /&gt;Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht&lt;br /&gt;zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche&lt;br /&gt;Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §&lt;br /&gt;113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der&lt;br /&gt;einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die&lt;br /&gt;Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.&lt;br /&gt;Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §&lt;br /&gt;113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck&lt;br /&gt;der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur&lt;br /&gt;modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer&lt;br /&gt;Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten&lt;br /&gt;die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch&lt;br /&gt;nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand&lt;br /&gt;des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a&lt;br /&gt;Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht&lt;br /&gt;durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des&lt;br /&gt;Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos&lt;br /&gt;wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer&lt;br /&gt;Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der&lt;br /&gt;Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.&lt;br /&gt;September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen&lt;br /&gt;und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen&lt;br /&gt;lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen&lt;br /&gt;Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §&lt;br /&gt;113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das&lt;br /&gt;Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit&lt;br /&gt;größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen&lt;br /&gt;einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die&lt;br /&gt;Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch&lt;br /&gt;weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch&lt;br /&gt;die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende&lt;br /&gt;Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine&lt;br /&gt;solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann&lt;br /&gt;zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des&lt;br /&gt;Gemeinschaftsrechts stören.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den&lt;br /&gt;Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende&lt;br /&gt;gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner&lt;br /&gt;abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung&lt;br /&gt;setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den&lt;br /&gt;Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden&lt;br /&gt;droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im&lt;br /&gt;Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das&lt;br /&gt;Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des&lt;br /&gt;Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen&lt;br /&gt;Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur&lt;br /&gt;teilweise stattzugeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)&lt;br /&gt;     scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler&lt;br /&gt;     Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm&lt;br /&gt;     ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,&lt;br /&gt;     liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die&lt;br /&gt;     umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über&lt;br /&gt;     praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt&lt;br /&gt;     der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,&lt;br /&gt;     einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der&lt;br /&gt;     Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für&lt;br /&gt;     seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich&lt;br /&gt;     jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer&lt;br /&gt;     möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung&lt;br /&gt;    der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur&lt;br /&gt;    Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.&lt;br /&gt;    Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche&lt;br /&gt;    Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den&lt;br /&gt;    Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die&lt;br /&gt;       Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten&lt;br /&gt;       Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile&lt;br /&gt;       von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst&lt;br /&gt;       liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu&lt;br /&gt;       machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG&lt;br /&gt;       (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher&lt;br /&gt;       Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das&lt;br /&gt;       Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des&lt;br /&gt;       Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die&lt;br /&gt;       durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die&lt;br /&gt;       Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich&lt;br /&gt;       können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere&lt;br /&gt;       Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,&lt;br /&gt;       erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder&lt;br /&gt;       gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des&lt;br /&gt;       Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den&lt;br /&gt;       Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;    2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene&lt;br /&gt;       einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen&lt;br /&gt;       jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile&lt;br /&gt;       für das öffentliche Interesse an einer effektiven&lt;br /&gt;       Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings&lt;br /&gt;       teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das&lt;br /&gt;       Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die&lt;br /&gt;       Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur&lt;br /&gt;       Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.&lt;br /&gt;       Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen&lt;br /&gt;       sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend&lt;br /&gt;       diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung&lt;br /&gt;       genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die&lt;br /&gt;       zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann&lt;br /&gt;       nicht zu besorgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;       Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf&lt;br /&gt;       ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den&lt;br /&gt;       Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des&lt;br /&gt;       Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a&lt;br /&gt;       Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der&lt;br /&gt;       Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die&lt;br /&gt;       Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich&lt;br /&gt;       erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im&lt;br /&gt;       verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung&lt;br /&gt;       des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO&lt;br /&gt;       genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige&lt;br /&gt;       Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen&lt;br /&gt;       können. In diesen Fällen hat das öffentliche&lt;br /&gt;       Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges&lt;br /&gt;       Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige&lt;br /&gt;       Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren&lt;br /&gt;       über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,&lt;br /&gt;       ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG&lt;br /&gt;       verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO&lt;br /&gt;       aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g&lt;br /&gt;       StPO einzubeziehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;       Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die&lt;br /&gt;       Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten&lt;br /&gt;       einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen&lt;br /&gt;       die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)&lt;br /&gt;       Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von&lt;br /&gt;       im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten&lt;br /&gt;       mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko&lt;br /&gt;       hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das&lt;br /&gt;       Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in&lt;br /&gt;       den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der&lt;br /&gt;       Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf&lt;br /&gt;       Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere&lt;br /&gt;       Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu&lt;br /&gt;       gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der&lt;br /&gt;       Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der&lt;br /&gt;       Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu&lt;br /&gt;       stellen sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu&lt;br /&gt;    präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein&lt;br /&gt;    Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen&lt;br /&gt;    bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle: Mitteilung &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesverfassungsgericht vom 19.03.2008&lt;/span&gt; zum  Beschluss vom 11. März 2008 – &lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html"&gt;1 BvR 256/08&lt;/a&gt; –&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-488761402009522204?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/488761402009522204'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/488761402009522204'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2008/03/bverfg-eilantrag-in-sachen.html' title='BVerfG: Eilantrag in Sachen &quot;Vorratsdatenspeicherung&quot; teilweise erfolgreich'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-6032539973812224841</id><published>2008-02-15T19:33:00.000+01:00</published><updated>2008-03-12T10:44:22.193+01:00</updated><title type='text'>Automatisierte Kennzeichenerfassung: Urteilsverkündung</title><content type='html'>Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um die sog. &lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;"Automatisierte Kennzeichenerfassung" (BVerfG, 1 BvR 2074/05)&lt;/span&gt; hat das Gericht den Termin für die Urteilsverkündung terminiert. Der Erste Senat wird sein Entscheidung auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007  nun &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;am  11. März 2008, 10 Uhr verkünden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle: BVerfG, Mitteilung &lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-018.html"&gt;vom 15.2.2008&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family: monospace;"&gt; &lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-6032539973812224841?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/6032539973812224841'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/6032539973812224841'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2008/02/automatisierte-kennzeichenerfassung.html' title='Automatisierte Kennzeichenerfassung: Urteilsverkündung'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-5135798643988532498</id><published>2007-11-05T13:13:00.000+01:00</published><updated>2007-11-05T13:23:09.152+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kommunalwahlgesetz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Bundesverfassungsgericht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schleswig-Holstein'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Sperrklausel'/><title type='text'>Bundesverfassungsgericht: Verhandlung über 5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein</title><content type='html'>&lt;pre&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Am Mittwoch, 28. November 2007 , 10:00 Uhr, verhandelt der 2. Senat&lt;br /&gt;des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ,&lt;br /&gt;Landesverband Schleswig-Holstein,  der sich gegen die Beibehaltung der 5 % -Sperrklausel&lt;br /&gt;im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz richtet.&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt; [&lt;/span&gt;- 2 BvK 1/07 -&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;]&lt;br /&gt;Die Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, ist dem Verfahren auf der&lt;br /&gt;Seite der Antragstellerin beigetreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Das schleswig-holsteinische Kommunalwahlgesetz sieht seit 1959 eine&lt;br /&gt;5%-Sperrklausel vor. Danach werden bei der Verteilung der Sitze nur&lt;br /&gt;iejenigen Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens&lt;br /&gt;fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt&lt;br /&gt;haben.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte im Mai 2006 dem&lt;br /&gt;schleswig-holsteinischen Landtag einen Gesetzesentwurf vor, der unter&lt;br /&gt;anderem die Abschaffung der 5%-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung&lt;br /&gt;wurde angeführt, dass in mehreren (landes-)verfassungsgerichtlichen&lt;br /&gt;Entscheidungen festgestellt worden sei, dass die 5%-Sperrklausel eine&lt;br /&gt;Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien sowie der&lt;br /&gt;Wahlgleichheit bedeute. Eine derartige Einschränkung sei nur bei&lt;br /&gt;Vorliegen schwerwiegender Gründe, etwa zur Sicherstellung der&lt;br /&gt;Handlungsfähigkeit der demokratisch legitimierten kommunalen&lt;br /&gt;Vertretungskörperschaften gerechtfertigt. Eine 5%-Sperrklausel bestehe&lt;br /&gt;nur noch in drei von dreizehn Flächenländern und den Stadtstaaten;&lt;br /&gt;Rheinland-Pfalz habe über sein Kommunalwahlrecht eine faktische&lt;br /&gt;Sperrklausel von etwa drei Prozent. Die Abschaffung der Sperrklausel&lt;br /&gt;habe in den meisten Flächenländern zu keinen schwerwiegenden Folgen für&lt;br /&gt;die Handlungsfähigkeit der Kommunen geführt. Durch die Einführung der&lt;br /&gt;Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Schleswig-Holstein sei die&lt;br /&gt;Handlungsfähigkeit der Kommunen auch dann sichergestellt, wenn es keine&lt;br /&gt;klaren Mehrheiten in den Gemeinde- oder Stadtvertretungen und&lt;br /&gt;Kreistagen gebe.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Der Gesetzesentwurf wurde zur weiteren Beratung und Anhörung in den&lt;br /&gt;Innen- und Rechtsausschuss des Landtags überwiesen. Dieser gab diversen&lt;br /&gt;Institutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf.&lt;br /&gt;Im Dezember 2006 wurde der Gesetzesentwurf mit der Mehrheit der Stimmen&lt;br /&gt;von CDU und SPD gegen die Stimmen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und&lt;br /&gt;SSW (Südschleswigscher Wählerverband) abgelehnt.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Schleswig-Holstein,&lt;br /&gt;macht im Wege der Organklage geltend, dass der Schleswig-Holsteinische&lt;br /&gt;Landtag durch die Ablehnung des Gesetzesentwurfs das Recht der Partei&lt;br /&gt;BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit&lt;br /&gt;im politischen Wettbewerb verletzt habe, indem er die Sperrklausel&lt;br /&gt;nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung&lt;br /&gt;beibehalten habe. Mit der 5%-Sperrklausel sei eine Ungleichbehandlung&lt;br /&gt;derjenigen Wählerstimmen verbunden, die für eine Partei abgegeben&lt;br /&gt;werden, die die 5%-Sperrklausel nicht überwinden könne. Diese Stimmen&lt;br /&gt;blieben bei der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich&lt;br /&gt;unberücksichtigt, so dass im Ergebnis die Wähler dieser Parteien nicht&lt;br /&gt;den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hätten wie die Wähler&lt;br /&gt;größerer Parteien. Der Landtag sei verpflichtet gewesen, die&lt;br /&gt;Erfahrungen, die in anderen Ländern mit ähnlicher Kommunalverfassung,&lt;br /&gt;aber ohne Sperrklausel gemacht worden seien, zu erheben und&lt;br /&gt;auszuwerten. Der Gesetzgeber müsse eine nachvollziehbare Prognose über&lt;br /&gt;die Möglichkeit der Störung der Funktionsfähigkeit der&lt;br /&gt;Kommunalvertretungen unter Bewertung aller in Betracht kommender&lt;br /&gt;Umstände treffen. Er dürfe sich nicht damit begnügen, die für Bundes-&lt;br /&gt;und Landtagswahlen entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf die&lt;br /&gt;Kommunalwahlen zu übertragen.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;font-size:100%;" &gt;Im Oktober erklärte die Partei DIE LINKE, Landesverband&lt;br /&gt;Schleswig-Holstein, gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt zu dem&lt;br /&gt;Verfahren auf der Seite der Antragstellerin. Die Beigetretene sei als&lt;br /&gt;Rechtsnachfolger der "Linkspartei", ehemals PDS am 2. September 2007&lt;br /&gt;gegründet worden und sei von der Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel&lt;br /&gt;ebenso betroffen wie die Antragstellerin. Sie mache sich deren Vortrag&lt;br /&gt;zu Eigen.&lt;/span&gt; &lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-107.html"&gt;&lt;span style="font-family: georgia; font-weight: bold; color: rgb(51, 102, 255);"&gt;[Quelle : Mitteilung BVerfG vom 5.11.2007]&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-family: Georgia,serif;"&gt;&lt;span style="text-decoration: underline;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-107.html"&gt;&lt;span style="color: windowtext; text-decoration: none;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-5135798643988532498?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/5135798643988532498/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=5135798643988532498' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5135798643988532498'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5135798643988532498'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/11/bundesverfassungsgericht-verhandlung.html' title='Bundesverfassungsgericht: Verhandlung über 5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-1378134911372760454</id><published>2007-11-02T15:03:00.000+01:00</published><updated>2007-11-02T17:42:48.644+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Termin'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Bundesverfassungsgericht'/><title type='text'>Bundesregierung besucht das Bundesverfassungsgericht</title><content type='html'>Am 7. November 2007 besucht die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf Einladung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier gemeinsam mit dem Bundeskabinett das Bundesverfassungsgericht. Damit wird die seit Jahren gepflegte Tradition der Treffen der beiden Verfassungsorgane fortgesetzt, allerdings erstmals am Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. &lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-106.html"&gt;&lt;span style="color: rgb(0, 0, 102);"&gt;[Mitteilung BVerfG vom 2.11.2007]&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ich wäre mal wieder gerne Mäuschen im Bundesverfassungsgericht. Was dort wohl so beschnackt werden mag ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wieder ? Nun ja.... Mäuschen im Bundesverfassungsgericht wollte ich schon mal sein.... und zwar nicht nur im Gerichtssaal, sondern in einem ganz anderen Raum des Hauses. 1993 und 1994 hatte ich zweimal anlässlich der Wahrnehmung von Terminen in rundfunk- bzw medienrechtlichen Verfahren zm &lt;a href="http://justage.blogspot.com/2007/11/8-rundfunkurteil-des-bverfg-vom-2221994.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;8. Rundfunkurteil &lt;/span&gt;&lt;/a&gt; gleich sehr früh in meiner anwaltlichen Tätigkeit  in jeweiligen  mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgerichts als Prozessvertreterin zu tun. Und dabei unerwartet Gelegenheit, auch die [&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/bibliothek.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;an sich nicht öffentliche ]  Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;zu besuchen. Ob die Bundesregierung da wohl auch hineinkucken wird ? Vermutlich nicht. Die wird anderes interessieren. Nehme ich mal an.&lt;br /&gt;Obwohl sie interessant ist, denn eigentlich dürfen dort nur Richter und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts hinein.&lt;br /&gt;Manchmal ist es vielleicht nicht nur eine ganz sicher fachlich herausfordernde Erfahrung, sondern ein Glück, wenn man noch  als sehr junger Anwalt (oder besser: Anwältin)  in solch einem aussergewöhnlichem Verfahren tätig wird, wie jenen rundfunkrechtlichen Fragen,  in denen das Bundesverfassungsgericht (selten genug) auch eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtsfragen anberaumte. Manchmal ist es auch pures Glück (finde ich), wenn man dann (vielleicht etwas leichtsinnig) einfach nett fragt, ob man mal in eben diese Bibliothek  reinkucken darf. Auf die Gegenfrage des Mitarbeiters desjenigen Senates, der damals die Verfahren für den berichterstattenden Richter im Senat vorbereitete und mit mir  in der Sitzungspause zwischen all den Intendanten und Justiziare der Landesmedienanstalten und ihre jeweiligen Prozessvertreter (zu denen in erster Linie mehrere Professoren für Öffentliches Recht mehrerer Lehrstühle gehörten)  ein bisserl ratschte, was mich denn ausgerechnet an der Bibliothek interessiere, antwortete ich (offenbar buchstäblich  entwaffnend) ehrlich : Ich fände es einfach ungemein spannend, wie wohl die Präsenzbibliothek des höchsten Gerichts unseres Rechtssystems ausgestattet sein mochte, von der man hörte, dass sie ja nun einmal alle Rechtsgebiete abdecken könne und müsse, von denen Rechtsfragen nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei einem der beiden Senate oder den Kammern landen können. Mit anderen Worten: im Prinzip aus jedem denkbaren Rechtsgebiet. Und dass ich schrecklich gerne mal Mäuschen wäre und da rein kucken würde, wo die höchsten Richter damit ja buchstäblich im Paradies der gesamten verfügbaren Literatur für ihre Arbeit lesefuttern dürften.&lt;br /&gt;Dass mich das mehr interessierte, als einen der Richter persönlich kennenzulernen (was wohl andere Besucher des Gerichts oder Prozessvertreter gelegentlich zu wünschen scheinen und was er wohl auch deswegen erwartet hatte, weil der Vositzende des Senates meines Verfahrens der bereits als Bundespräsident designierte Roman Herzog war ) amüsierte ihn so sehr, dass ich für die Zeit der Mittagspause auch zum dortigen Lesefuttern in die Bibliothek eingelassen wurde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da würde ich auch gern oft und ausgiebig arbeiten..... und das sogar gegen einen Besuch der Bundesregierung eintauschen - Bücherwürmel mit §§ in den Adern können einfach nicht anders.&lt;br /&gt;Und der Schlosspark neben dem Bundesverfassungsgericht ist ebenso wie das Schloss auch einen Spaziergang wert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Zeit lohnt der Weg ins Schloss hinüber in jedem Fall auch, weil dort noch bis 27.1.2008 die Sonderausstellung &lt;a href="http://www.landesmuseum.de/website/Deutsch/Sonderausstellungen/Aktuell/Schoenheit_im_Alten_Aegypten/Ausstellung.htm"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;"Schönheit im Alten Ägypten"&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; stattfindet. Ob aber Frau Dr. Merkel und die Bundesregierung Zeit für diese haben werden, nachdem sie &lt;span&gt;nachmittags noch  eine Rede bei der Jahrestagung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft hält, bevor sie&lt;/span&gt;&lt;span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span&gt; gemeinsam mit dem Bundeskabinett das Bundesverfassungsgericht " zu einem Gedankenaustausch mit dem Richterkollegium" besucht ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man kann sich die interessanten Dinge eben auch als Bundeskanzlerin nicht immer aussuchen.&lt;br /&gt;Aber vielleicht sollte sie - wie ich seinerzeit - einfach den Richtigen fragen, um da hineinkucken zu können, wo es auch noch interessant wäre oder sich einfach in den &lt;a href="http://www.landesmuseum.de/website/Deutsch/Veranstaltungen/Events_im_Museum/Events_aktuell.htm"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;exclusiven Ägyptischen Abend&lt;/span&gt;&lt;/a&gt; einschmuggeln, der am 7.11.2007  abends  im Schloss stattfindet?&lt;br /&gt;Eine erheiternde Vorstellung.&lt;br /&gt;Wer &lt;/span&gt;&lt;span&gt;am Morgen wie üblich das Kabinett leitet und sich unter anderem mit der  Fortsetzung der Operation Enduring Freedom in Afghanistan befassen, anschliessend&lt;/span&gt;&lt;span&gt; das Jahresgutachten 2007/2008 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entgegennehmen muss und  g&lt;/span&gt;&lt;span&gt;egen Mittag den Empfang des  Königs Abdallah von Saudi-Arabien im Bundeskanzleramt absolviert hat bevor er dann den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und das Bundesverfassungsgericht auf dem Plan hat, sollte auch ein bisschen von goldenen Zeiten der Pharaonen und der Schönheit im Alten Ägypten träumen dürfen. Und der Sehnsucht nach der Vollkommenheit mit der Ausstellung folgen, mit welcher diese sich befasst. So ein bisschen Vollkommenheitsnähe täte auch der Politik doch ganz gut.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oder nicht ?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;...... ;-))&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Immerhin wäre interessant, was beim Gedankenaustausch mit dem Richterkollegium für Themen beschnackt werden. Nach dem Ausscheiden des Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Udo Steiner aus dem 1. Senat und der Nachfolge durch Herrn Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof könnten manche Themen interessant sein. Kirchhof ist als ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Juristischen Fakultät Tübingen tätig und hat seine Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts am 1. Oktober erhalten. Ob er zu Fragen des Finanz- und Steuerrechts und etwaigen verfassungsrechtlich problematischen Aspekten der aktuellen Regierungspolitik und Koalition beim Gedankenaustausch ebenso wenig zurückhaltend seine Meinung kund tun würde, wie er vor einigen Jahren inmitten der Heidelberger Jahrestagung der Deutschen Transplantationsgesellschaft unumwunden kein Hehl aus der Verfassungswidrigkeit einiger Wünsche der Transplantationsmediziner zur Änderung, Auslegung und Anwendung des Transplantationsgesetzes machte, ohne wohl so richtig zu ahnen, in welches Wespennest er dabei in deren Vorstellungen stupste, wie das Gesetz ihren Wünschen gemäss zu formen sei ? Und wie echauffiert so mancher der "führenden" Transplantationsmediziner sich empörte, dass der Jurist Kirchhof ihnen da die verfassungsrechtlichen Wahrheiten nicht vorenthalten wollte ? Die sich auch so gar nicht mit der Meinung des juristischen Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer hatten vereinbaren lassen, der sonst bei diesen Kongressen vermeintliche juristische Allgemeingültigkeit postulierte ?&lt;br /&gt;Ob ein Bundesverfassungsrichter Kirchhof auch zu Finanz- und Steuerfragen der Regierungs- und Koalitionspolitik klare Worte fände - wenn er sie dann a, 7. November ausspräche ?&lt;br /&gt;Auch &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;das&lt;/span&gt; würde ich auch als Mäuschen im Bundesverfassungsgericht hören, während sich dort Verfassungsorgane gedanklich austauschen.&lt;br /&gt;Aber vermutlich wird derlei Konkretes zur Regierungspolitik dann doch nicht in den ausgetauschten Gedanken des Richterkollegiums, der Bundeskanzlerin und des Bundeskabinetts formuliert und ausgesprochen werden.&lt;br /&gt;Political correctness. Sonst entsteht noch der Eindruck der Voreingenommenheit ..... Das Bundesverfassungsgericht bekommt manches früh genug auf den Tisch. Und wird spätestens dann in gewohnt souveräner Weise ein paar Takte Gedanken in Worte giessen.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;pre&gt;;-)&lt;br /&gt;&lt;/pre&gt;&lt;span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-1378134911372760454?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/1378134911372760454/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=1378134911372760454' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/1378134911372760454'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/1378134911372760454'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/11/bundesregierung-besucht-das.html' title='Bundesregierung besucht das Bundesverfassungsgericht'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-3783158373868485017</id><published>2007-09-27T15:41:00.000+02:00</published><updated>2007-11-02T15:46:14.540+01:00</updated><title type='text'>Tag der Offenen Tür: 20.11.2007: Verfahren zur automatisierten Kennzeichenerfassung</title><content type='html'>&lt;pre  style="font-family:georgia;"&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt  im Rahmen der&lt;br /&gt;Tage der offenen Tür am&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  &lt;strong&gt;Dienstag, 20. November 2007, 10:00 Uhr,&lt;br /&gt;  im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,&lt;br /&gt;  Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften.&lt;br /&gt;Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von&lt;br /&gt;Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum&lt;br /&gt;Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.&lt;br /&gt;Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die&lt;br /&gt;öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des&lt;br /&gt;Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit&lt;br /&gt;Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen&lt;br /&gt;Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil&lt;br /&gt;erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte,&lt;br /&gt;vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort&lt;br /&gt;eingesetzt. Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem&lt;br /&gt;fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge&lt;br /&gt;auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die&lt;br /&gt;erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand&lt;br /&gt;abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden&lt;br /&gt;die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche&lt;br /&gt;nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet&lt;br /&gt;sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit&lt;br /&gt;denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen&lt;br /&gt;Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf&lt;br /&gt;informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit&lt;br /&gt;Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu&lt;br /&gt;unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten&lt;br /&gt;Informationen nicht hinreichend klar geregelt. Das Grundrecht werde&lt;br /&gt;auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen&lt;br /&gt;Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst&lt;br /&gt;werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer&lt;br /&gt;massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt&lt;br /&gt;würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die&lt;br /&gt;Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-094.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;[Quelle: Mitteilung BVerfG vom 27.9.2007 zum Verfahren &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;a style="color: rgb(204, 0, 0); font-weight: bold;" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-094.html"&gt;1 BvR 2074/05&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;a style="color: rgb(204, 0, 0); font-weight: bold;" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-094.html"&gt;]&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/pre&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-3783158373868485017?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/3783158373868485017/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=3783158373868485017' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/3783158373868485017'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/3783158373868485017'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/09/tag-der-offenen-tr-21112007-verfahren.html' title='Tag der Offenen Tür: 20.11.2007: Verfahren zur automatisierten Kennzeichenerfassung'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-5066948949634722170</id><published>2007-09-07T15:46:00.000+02:00</published><updated>2007-11-02T15:50:01.292+01:00</updated><title type='text'>Tag der offenen Tür am 21.11.2007 beim BVerfG : Verfahren zum Zwang des nichtehelichen Vaters zum Umgang mit seinem Kind</title><content type='html'>&lt;pre&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;span style="font-size:100%;"&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt im Rahmen der&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Tage der offenen Tür am&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;    &lt;/span&gt;&lt;strong style="font-family: georgia;"&gt;Mittwoch, 21. November 2007, 10:00 Uhr,&lt;br /&gt;   im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,&lt;br /&gt;   Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;eine Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;vereinbar ist, einen Vater durch Androhung eines Zwangsgeldes zum&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Umgang mit seinem Kind zu zwingen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;minderjährige Kinder hervorgegangen. Außerdem hat der Beschwerdeführer&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;einen im Februar 1999 geborenen Sohn, der aus einer außerehelichen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Beziehung stammt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;und leistet Unterhalt; persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;jedoch nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Umgangskontakte mit seinem Sohn unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;führen. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem ihm unbekannten und&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Im November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter des Kindes&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;auf eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und seinem Vater zurück. Zur&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Begründung führte das Gericht aus, dass ein erzwungener Umgang&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Wohl des Kindes&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;entspreche. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nach&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Einholung eines psychologischen Gutachtens im Januar 2004 ab und&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;ordnete den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind an. Nach §&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet,&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;den Umgang wahrzunehmen. Der Umgang solle - wie vom Sachverständigen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;vorgeschlagen - als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. Für den&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Fall der Verweigerung drohte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Zwangsgeldandrohung&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Der Gesetzgeber habe in §&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;1684 Abs. 1 BGB zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;zu führen; diese moralische Verpflichtung sei jedoch nach dem Willen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;des Gesetzgebers nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar. § 33 FGG, der&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;die Verhängung von Zwangsmitteln regelt, könne daher nicht als&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchführung eines Umgangskontaktes&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;gegen den Willen des betroffenen Elternteils herangezogen werden.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Darüber hinaus treffe die Androhung des Ordnungsgelds mittelbar auch&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;(Schutz der Ehe und Familie). Bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;würde ein bestehender Familienverband zerstört werden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-089.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(204, 0, 0);"&gt;&lt;span style="font-family: georgia;"&gt;Quelle: Mitteilung BVerfG vom 7.9.2007&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/pre&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-5066948949634722170?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/5066948949634722170/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=5066948949634722170' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5066948949634722170'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/5066948949634722170'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/09/tag-der-offenen-tr-am-21112007-beim.html' title='Tag der offenen Tür am 21.11.2007 beim BVerfG : Verfahren zum Zwang des nichtehelichen Vaters zum Umgang mit seinem Kind'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-1323901770489258836</id><published>2007-09-05T16:25:00.000+02:00</published><updated>2007-09-06T11:16:34.774+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Arzneimittel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eilverfahren'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Persönlichkeitsrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Medizinrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Bundesverfassungsgericht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Contergan'/><title type='text'>Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausstrahlung des Spielfilms über Contergan-Fälle ab</title><content type='html'>&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/Rt8s73r2TpI/AAAAAAAAArc/jyWZ5LYO32Y/s1600-h/332_3297+BASIC+BAwhef+fc.jpg"&gt;&lt;img style="margin: 0pt 10px 10px 0pt; float: left; cursor: pointer;" src="http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/Rt8s73r2TpI/AAAAAAAAArc/jyWZ5LYO32Y/s400/332_3297+BASIC+BAwhef+fc.jpg" alt="" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5106849909533200018" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesverfassungsgericht lehnt &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_0"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_0"&gt;Eilanträge&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; gegen Ausstrahlung des Spielfilms über Contergan-Fälle ab, Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch offen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;   &lt;p class="MsoNormal"&gt;In knapp einem Monat – genau am 1. Oktober 1957 - ist es 50 Jahre her, dass die Firma Chemie &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_1"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_1"&gt;Grünenthal&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; GmbH das Medikament Contergan auf den Markt brachte. 1961 nahm sie dieses wieder vom Markt, weil der Verdacht an sie herangetragen worden war, dass die Einnahme des Medikaments durch Schwangere bei &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_2"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_2"&gt;Föten&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; schwere Missbildungen hervorrufen könne. 1970 wurde ein Strafverfahren, das am 27. Mai 1968 vor der Großen Strafkammer des &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_3"&gt;LG&lt;/span&gt; Aachen [&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_4"&gt;LG&lt;/span&gt; &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_5"&gt;AachenJZ&lt;/span&gt; 71,507] gegen 7 leitende Angestellte der Firma Chemie &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_6"&gt;Grünenthal&lt;/span&gt; begonnen hatte,  gegen mehrere Mitarbeiter des Unternehmens nach § 153 III &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_7"&gt;StPO&lt;/span&gt; mit der Begründung eingestellt, daß die Schuld der Angeklagten gering und kein öffentliches Interesse an der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_8"&gt;Strafverfolgung&lt;/span&gt; gegeben sei,  nachdem das Unternehmen 100 Millionen DM zur Entschädigung der Contergan-Opfer bereitgestellt hatte. &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_9"&gt;Grünenthal&lt;/span&gt; hatte das Schlafmittel Contergan hergestellt. Contergan ist das Warenzeichen für "&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_10"&gt;Thalidomid&lt;/span&gt;". Die Anklage hatte den Vorwurf fahrlässiger Tötung und Vergehen gegen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_11"&gt;arzneimittelrechtliche&lt;/span&gt; Vorschriften erhoben. Die &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_12"&gt;thalidomidhaltigen&lt;/span&gt; Präparate waren 1957 in den Handel gekommen, in den Jahren 1958 und 1959 trafen einzelne Meldungen von Nebenwirkungen bei der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_13"&gt;Herstellerin&lt;/span&gt; ein, die 1960 und 1961 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_14"&gt;zunahmen&lt;/span&gt;. Insbesondere wurden Nervenschäden in Form sensibler &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_15"&gt;Polyneuritis&lt;/span&gt; gemeldet.Im Mai  1961 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_16"&gt;liess&lt;/span&gt; die Firma Contergan unter Rezeptpflicht stellen. Im November 1961 kam der Verdacht auf, Contergan verursache Missbildungen. Daraufhin zog der Hersteller alle &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_17"&gt;thalidomidhaltigen&lt;/span&gt; Präparate vom Markt zurück. Kurz danach meldeten sich mehrere hundert Mütter, die Kinder mit schweren Missbildungen geboren hatten. In der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_18"&gt;Bundesrepublik&lt;/span&gt; sollen mehrere tausend Kinder missgebildet zur Welt gekommen und etwa tausend lebensunfähige inzwischen verstorben sein.&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;    &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt; Der Arzneimittelskandal schrieb &lt;span&gt;Rechtsgeschichte&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; [dazu mehr im Kommentar zur Entscheidung am 15.9.2007]&lt;/span&gt; Das nach dem Contergan-Skandal als unzulänglich erkannte Arzneimittelgesetz vom 16.5.1961 [&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_19"&gt;BGBl&lt;/span&gt;. I 533] wurde &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_3"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_20"&gt;schliesslich&lt;/span&gt; durch das Arzneimittelgesetz [&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_21"&gt;AMG&lt;/span&gt;] vom 24.8.1976 &lt;/span&gt; geändert, das fast 17 (!!) Jahre nach dem Contergan-Skandal am 1.1.1978 in Kraft getreten war und eine Herstellerhaftung bei Arzneimitteln einführte. Das Leid der Beteiligten - der Mütter, die von ihren Ärzten das Medikament erhielten (als leichtes Schlafmittel) und neben den Selbstzweifeln und Fragen von Schuld und der Geschädigten und ihrer Familien, die in einem mit heute nicht einmal vergleichbaren Bild und Umgang der Gesellschaft mit körperlichen Behinderungen und entsprechenden Reaktionen konfrontiert waren - ist mit diesen zwei Sätzen nicht ansatzweise auf einen Nenner zu bringen.&lt;/p&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt; Nun beschäftigte das Thema die Justiz erneut. D&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_22"&gt;as&lt;/span&gt; &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Bundesverfassungsgericht hat in Beschlüssen vom 29.8.2007, die heute veröffentlicht wurden, [ &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_4"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_23"&gt;Az&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;. 1 &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_5"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_24"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; 1223/07; 1 &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_6"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_25"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; 1224/07; 1 &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_7"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_26"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1225/07; 1 &lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_8"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_27"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; 1226/07 ] nun über &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;" class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_9"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_28"&gt;Eilanträge&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt; entschieden, welche sich gegen die Ausstrahlung eines Spielfilms richteten.&lt;/span&gt; Der WDR hat diesen Spielfilm anknüpfend an das historische Geschehen um den Contergan-Skandal unter Nennung der Arzneibezeichnung und der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_10"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_29"&gt;Herstellerin&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; produziert. Der Spielfilm erzählt die Geschichte eines Rechtsanwaltes, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit juristischen Mitteln tätig wird, um &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_11"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_30"&gt;Entschädigungszahlungen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; an Contergan-Geschädigte durchzusetzen, während das Unternehmen die Inanspruchnahme auf Schadensersatzleistungen und die Bestrafung der Mitarbeiter zu verhindern versucht.&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;Im Vor- und &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_12"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_31"&gt;Abspann&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm handle, sondern um einen Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte seien frei erfunden.&lt;/p&gt;    &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt; Gegen die Ausstrahlung des Films haben sich zwei Beschwerdeführer gewandt: &lt;/p&gt;    &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt;Bei dem ersten Beschwerdeführer handelt es sich einen der Rechtsanwalt, welcher seit 1961 als Einzelanwalt die Interessen von Geschädigten des Arzneimittels Contergan vertreten hatte. Er war selbst Vater eines Geschädigten und trat im damaligen Strafverfahren für diesen gegen mehrere Mitarbeiter des &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_13"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_32"&gt;Pharmaunternehmens&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; als Vertreter einer &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_14"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_33"&gt;grösseren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Anzahl der über 200 Nebenkläger des Prozesses auf. Das Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem die &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_15"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_34"&gt;Herstellerin&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1970 einen Vergleich mit den Geschädigten &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_16"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_35"&gt;abschloss&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;. Bei Abschluss des Vergleiches wurden die Geschädigten NICHT von dem &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_17"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_36"&gt;beschwerdeführenden&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Rechtsanwalt vertreten, sondern von einem anderen Anwalt. Die Vergleichsumme wurde in das Vermögen einer Stiftung eingebracht, welche 1971 errichtet wurde und sich der Belange der Geschädigten annimmt. Von der Errichtung der Stiftung bis 2004 war der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_18"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_37"&gt;beschwerdeführende&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Rechtsanwalt als Vertreter der Geschädigten zum Mitglied des &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_19"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_38"&gt;Stiftungsrates&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; bestellt.&lt;/p&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;Für eine solche &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_39"&gt;Stiftungslösung&lt;/span&gt; hatte der Gesetzgeber eingegriffen, der mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 [&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_40"&gt;BGBl&lt;/span&gt; 1971 I, 2018] ermöglicht hatte, dass unter Entziehung von zivilrechtlichen Ansprüchen den Verletzten ein Rentenanspruch gegen eine Stiftung gewährt werde. Diese Regelung wurde für &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_41"&gt;verfassungsgemäß&lt;/span&gt; gehalten [&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_42"&gt;BGH&lt;/span&gt; 64,30; &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_43"&gt;BVerfG&lt;/span&gt; &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_44"&gt;JuS&lt;/span&gt; 76,746].&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;Er wendet sich gegen die Ausstrahlung des Films mit dem &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_20"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_45"&gt;Eilantrag&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; wegen der Verletzung seines &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_21"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_46"&gt;Persönlichkeitsrechtes&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; durch die Darstellung des Geschädigtenanwaltes. Im Film wird der Rechtsanwalt mit dem fiktiven Namen Paul &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_22"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_47"&gt;Wegener&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; dargestellt, der selbst Vater einer durch Contergan geschädigten Tochter ist. Die Filmhandlung stellt die zuletzt erfolgreichen Bemühungen dieses Rechtsanwalts dar, gegen die &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_23"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_48"&gt;Herstellerin&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; juristisch vorzugehen. Hierbei hat im Film das Engagement des Anwalts für die Geschädigten zur Folge, dass ein anfangs mit ihm befreundeter Anwaltskollege die gemeinsam gegründete Sozietät auflöst und sich die Ehefrau des Anwalts vorübergehend von ihm trennt. Szenen intimen Inhalts mit Bezug etwa auf das Sexualleben der Eheleute sind in dem Film nicht enthalten. Am Schluss des Films stehen das &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_24"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_49"&gt;Obsiegen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; des Anwalts gegenüber der Herstellerfirma sowie eine abschließende, in der Adventszeit spielende Versöhnung des Anwalts mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Person des in dem Film auftretenden Rechtsanwalts Paul &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_25"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_50"&gt;Wegener&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; in erkennbarer Weise dargestellt. Er nahm die Beklagten im &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_26"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_51"&gt;Verfügungsverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; daher ebenfalls auf Unterlassung mehrerer Szenen in Anspruch, die unstreitig anders dargestellt wurden, als er selbst damals beruflich und privat handelte. Das &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_27"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_52"&gt;Unterlassungsbegehren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; ist insbesondere dagegen gerichtet, dass der Film Spannungen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Ehefrau und Einzelheiten seiner privaten Verhältnisse darstelle, die nicht mit seiner realen Situation übereinstimmten. Auch greife der in dem Film dargestellte Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten zu teils &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_28"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_53"&gt;berufsethisch&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; oder moralisch fragwürdigen Vorgehensweisen. Auch solcher habe er sich für Contergan-Geschädigte nicht bedient.&lt;/p&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;Die zweite Beschwerdeführerin der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein pharmazeutisches Unternehmen. Die Beschwerdeführerin brachte zum 1. Oktober 1957 unter ihrer damaligen Firma Chemie &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_29"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_54"&gt;Grünenthal&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; GmbH das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan auf den Markt. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten im &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_30"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_55"&gt;Verfügungsverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; auf Unterlassung mehrerer einzelner Filmszenen in Anspruch, in denen es um Bemühungen des in dem Film dargestellten Unternehmensgeht, die Durchsetzung solcher &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_31"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_56"&gt;Entschädigungszahlungen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; zu vereiteln und durch Verzögerung des Strafverfahrens auf eine mögliche Verjährung der angeklagten Straftaten seiner Mitarbeiter hinzuwirken. So stellt z.B. eine Filmszene dar, wie ein zu für die Geschädigten günstigen Aussagen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_32"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_57"&gt;bereiter&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Mitarbeiter des Unternehmens von Verantwortlichen des Unternehmens bedroht wird, um dessen Aussage zu verhindern. Weiterhin ist ein Teil der Spielhandlung, dass ein von dem Unternehmen beauftragter Privatdetektiv zu teils unlauteren oder rechtswidrigen Mitteln greift, um den Rechtsanwalt der Geschädigten in seinen Bemühungen für die Geschädigten zu behindern und bei seinen Mandanten sowie seiner Ehefrau in Misskredit zu bringen.&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_33"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_58"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1226/07 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_34"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_59"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1225/07 erstellte in ihrem Auftrag einen Fernsehfilm in zwei Teilen von je 90 Minuten Dauer, der an das historische Geschehen um das Medikament Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_35"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_60"&gt;Herstellerin&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; „Chemie &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_36"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_61"&gt;Grünenthal&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;“ anknüpft.&lt;/p&gt;      &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt; Ursprünglich war die Ausstrahlung des Films bereits für 2006 geplant, 50 Jahre nach der Erprobung des Medikaments. Das Landgericht hatte die ursprünglich für Herbst 2006 vorgesehene Ausstrahlung des Films auf Antrag des früheren Opferanwalts sowie des &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_37"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_62"&gt;Pharmaunternehmens&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; untersagt, das Hanseatische Oberlandesgericht hob aber die einstweiligen Verfügungen auf. &lt;/p&gt;      &lt;p class="MsoNormal"&gt;Gegen diese Aufhebung der einstweiligen Verfügungen richteten sich nun die Verfassungsbeschwerden der beiden Beschwerdeführer und machten eine Verletzung ihres &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_38"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_63"&gt;Persönlichkeitsrechts&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; geltend. Zugleich beantragten sie, im Wege einer &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_39"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_64"&gt;Eilentscheidung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; die nunmehr für den 7. und 8. November 2007 geplante Ausstrahlung des Films bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde zu verbieten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge auf Erlass einer &lt;span style=""&gt; &lt;/span&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_40"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_65"&gt;Eilentscheidung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; abgelehnt, der Film kann daher im November ausgestrahlt werden. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.&lt;/p&gt;          &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt;&lt;!--[endif]--&gt; Bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mussten die beiderseitigen Rechte der Beteiligten abgewogen werden, die einerseits den Beschwerdeführern bei Ausstrahlung des Films und andererseits der Rundfunkanstalt bei einem Verbot der Ausstrahlung drohen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Ausstrahlung des Films nicht die von den Beschwerdeführern befürchtete schwerwiegende Beeinträchtigung ihres  &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_41"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_66"&gt;Persönlichkeitsrechts&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; bewirken kann. Das Oberlandesgericht habe berücksichtigt, dass die Filmhandlung trotz ihrer Anknüpfung an ein historisches Geschehen, bereits nach dem Gesamtcharakter des Films, der zudem durch die Formulierung im Vor- und &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_42"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_67"&gt;Abspann&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; unterstrichen werde, nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_43"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_68"&gt;Dokumentarspiels&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; das&lt;br /&gt;historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_44"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_69"&gt;detailgetreu&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_45"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_70"&gt;nachzubilden&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;. Zwar ermöglicht die Anknüpfung an einen realen &lt;span style=""&gt; &lt;/span&gt;Sachverhalt, einen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Dies sei eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Ein verständiger Zuschauer werde das in der Filmhandlung dargestellte &lt;span style=""&gt; &lt;/span&gt;Geschehen um den Rechtsanwalt und die ihm entgegenwirkenden Mitarbeiter &lt;span style=""&gt; &lt;/span&gt;des Unternehmens aufgrund der Fülle von Abweichungen in den Charakteristika und Handlungsweisen der Filmfiguren jedoch nicht als&lt;br /&gt;umfassend &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_46"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_71"&gt;tatsachengetreue&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der konkret Betroffenen auffassen.&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt; &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;        &lt;p class="MsoNormal"&gt;Demgegenüber stehe das Anliegen der Rundfunkanstalt, den Film noch in zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_47"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_72"&gt;auszustrahlen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; und so eine besondere publizistische Wirkung zu erzielen. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass einer &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_48"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_73"&gt;Eilanordnung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_49"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_74"&gt;medienspezifischen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert wird. Die Verbreitung eines unterhaltend aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen zeitgeschichtlichen Jahrestag könne aber auch der öffentlichen Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt wegen des dann geringen &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_50"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_75"&gt;Aktualitätsbezugs&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; verloren gingen. &lt;/p&gt;    &lt;p class="MsoNormal"&gt;Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergebe nicht, dass die den Beschwerdeführern bei der Verweigerung einer &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_51"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_76"&gt;Eilentscheidung&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; drohenden Nachteile schwerer &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_52"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_77"&gt;wögen&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen der Belange der Rundfunkanstalt und des&lt;br /&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_53"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_78"&gt;Informationsinteresses&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; der Öffentlichkeit.&lt;span style=""&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;!--[if !supportEmptyParas]--&gt; &lt;!--[endif]--&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;Quelle:&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;  &lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;a style="font-weight: bold;" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070829_1bvr122307.html"&gt;&lt;span style="color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_54"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_79"&gt;BVerfG&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;, 1 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_55"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_80"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1223/07 vom 29.8.2007, Absatz-Nr. (1 - 44), &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070829_1bvr122307.html" target="_blank"&gt;&lt;span style=";font-family:Georgia;font-size:11;"  &gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style=""&gt;&lt;a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070829_1bvr122507.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;span style=""&gt;&lt;a style="font-family: georgia;" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070829_1bvr122507.html"&gt;&lt;span style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_56"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_81"&gt;BVerfG&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;, 1 &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_57"&gt;&lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_82"&gt;BvR&lt;/span&gt;&lt;/span&gt; 1225/07 vom 29.8.2007, Absatz-Nr. (1 - 43), &lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;br /&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;br /&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;KOMMENTAR:&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;Der Spielfilm des WDR wird somit also am 7./8. November 2007 ausgestrahlt werden. Ist das Urteil nun ein Sieg nicht nur der Rundfunkfreiheit oder gar der Öffentlichkeit und ihres Interesses an der Aufdeckung von vertuschten Interessen der Medizin, Forschung und ihrer Institutionen und Unternehmen oder vielleicht doch ein problematischer Erfolg ? Nicht zuletzt auch, weil die Ausstrahlung erfolgen wird, bevor in der Hauptsache des Rechtsstreits die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergehen wird.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;Medizin, Recht und Presse - das ist ein Spannungsfeld, in welchem sich Anwälte auf Geschädigtenseite eine presseöffentliche, sachliche Berichterstattung noch heute durchaus und nicht nur im Zusammenhang des Contergan-Skandals wünschen würden. Und zwar keineswegs in einem Sinne, wie er - leider - durch manche Verfahren und Schadenssummen im amerikanischen Rechtssystem einen negativen Beigeschmack hat und in manchen (Vor-)Urteilen über Anwälte auch hierzulande herrscht, wenn von Anwälten die Rede ist, die durch solche &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_58"&gt;Sensationsprozesse&lt;/span&gt; den Weg ins Scheinwerferlicht, in die Öffentlichkeit und Prominenz , nicht zuletzt für ihr &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_59"&gt;Renommé&lt;/span&gt; und weitere lukrative Mandate suchten. Wer Patienten oder Geschädigte vertritt, &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_60"&gt;weiss&lt;/span&gt; nur zu gut, dass es selten so lukrative Mandate sind, wie in Negativklischees im Zusammenhang mit dem Berufsbild auch in anderen juristischen Fachthemen gern unterstellt wird, es sind selten schnell und leicht zu erledigende Mandate. Sie ziehen sich keineswegs selten über Zeiträume von 5  bis 7 Jahren hin. Umgekehrt wurde und wird ebenso oft der Vorwurf der &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_61"&gt;Vertuschung&lt;/span&gt; von Skandalen und &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_62"&gt;Haftungsfällen&lt;/span&gt; gerade in der Medizin - Kliniken, Ärzten, Medikamentennebenwirkungen - erhoben, der ebensowenig allgemeingültig ist. Wäre da nicht wünschenswert, wenn ein Sender das Thema gerade anhand eines solchen Falles  aufgreift ?&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal;"&gt;Schliesslich - und dies ist wenig bewusst im Zusammenhang mit dem heutigen Wissen um den Contergan -Fall - hatte der Thalidomidfall in England erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Meinung und letztlich auf die Schadensregulierung gehabt. So wurde die &lt;span style="font-style: italic; font-weight: bold;"&gt;Sunday Time&lt;/span&gt;s zu einer sehr empfindlichen Zahlung wegen &lt;span style="font-weight: bold;"&gt;"contempt of court"&lt;/span&gt; verurteilt, als sie kritisch über das laufende Verfahren gegen Destillers Ltd. berichtete,  ein&lt;/span&gt; &lt;span style="font-weight: normal;"&gt;Unternehmen, das den ursprünglichen Lizenzhersteller von Thalidomid in England aufgekauft hatte. Destillers Ltd. hatte sich in einem Prozess von 62 Klagen auf Schadensersatz Anfang 1968 bereit erklärt, 40% der im Prozess geforderten Summe zu bezahlen. 1971 hatte Destiller dann vorgeschlagen, einen gemeinnützigen Fond inHöhe von 3,25 Mio Pfund zu errichten, die im Laufe von 10 Jahren zur Verteilung vorgesehen waren. Nach massiver öffentlicher Kritik erhöhte Destiller den Fond dann auf 6 Mio Pfund und insgesamt ihre Verpflichtungen auf 20 Mio Pfund.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal;"&gt;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg [Entscheidung vom 27.10.1978 bzw. 26.4.1979, The Sunday Times Case, Series A. Vol. 30] hob die Entscheidung [Attorney General v. The Sunday Times (1974) A.C.273] gegen die Sunday Times auf und erlaubte die Berichterstattung als den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechend. Dies zeigt, dass Pressearbeit und damit auch die Rundfunkfreiheit einen erheblichen Anteil daran wahrnehmen, dass und in welchem Umfang Geschädigten zu Recht und auch Schadensersatz erlangen können. Ist das aber in allen Fällen der richtige, notwendige und unbeschränkt mögliche und notwendige  Weg und Rechtfertigung auch für den nunmehrigen Spielfilm ?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;Warum das nicht so &lt;span class="blsp-spelling-error" id="SPELLING_ERROR_63"&gt;zweifelsfrei&lt;/span&gt; mit "Ja" - auch in diesem Fall - zu beantworten ist, folgt in einem gesonderten Kommentar zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts [voraussichtlich am  &lt;/span&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;15.9.2007]&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: normal; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="font-weight: bold; color: rgb(0, 0, 102);" class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-weight: normal; color: rgb(0, 0, 102);"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-1323901770489258836?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/1323901770489258836/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=1323901770489258836' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/1323901770489258836'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/1323901770489258836'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/09/bundesverfassungsgericht-lehnt.html' title='Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausstrahlung des Spielfilms über Contergan-Fälle ab'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_3RfWhuJHurA/Rt8s73r2TpI/AAAAAAAAArc/jyWZ5LYO32Y/s72-c/332_3297+BASIC+BAwhef+fc.jpg' height='72' width='72'/><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-117533363865824591</id><published>2007-03-31T12:31:00.000+02:00</published><updated>2007-03-31T12:36:04.640+02:00</updated><title type='text'>BGH, Urteil vom 27.3.2007: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Meinungsforum im Internet</title><content type='html'>&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Meinungsforum im Internet.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Verfahren hat der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins gegen die Betreiberin eines Internetforums Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Der Verein des Klägers verfolgt als satzungsmäßigen Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet.&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#ffffff;"&gt;.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die nicht von der Betreiberin des Internetforums, sondern von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der streitigen Beiträge ist den Parteien bekannt.&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#ffffff;"&gt;.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Vielmehr kann gegen den Forumsbetreiber ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Es ist dabei nach Auffassung des BGH auch unerheblich für den Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Das Verfahren wurde in die Vorinstanz zurückverwiesen, da der Senat an einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert ist, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#ffffff;"&gt;.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06; LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-117533363865824591?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/117533363865824591/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=117533363865824591' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/117533363865824591'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/117533363865824591'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/03/bgh-urteil-vom-2732007.html' title='BGH, Urteil vom 27.3.2007: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Meinungsforum im Internet'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-116159116644887740</id><published>2006-10-23T10:00:00.000+02:00</published><updated>2006-10-23T11:03:08.363+02:00</updated><title type='text'>Bundesverfassungsgericht: Tag der Offenen Tür 21./22.11.2006</title><content type='html'>&lt;a href="http://photos1.blogger.com/blogger/4103/3326/1600/bb.0.jpg"&gt;&lt;img style="FLOAT: right; MARGIN: 0px 0px 10px 10px; CURSOR: hand" alt="" src="http://photos1.blogger.com/blogger/4103/3326/400/bb.0.jpg" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;1. Verwertbarkeit eines heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstests in gerichtlichem &lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;Vaterschaftsanfechtungsverfahren&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr&lt;/strong&gt;,&lt;br /&gt;im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,&lt;br /&gt;Schlossbezirk 3,&lt;br /&gt;76131 Karlsruhe&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die &lt;strong&gt;Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers&lt;/strong&gt; zu der Frage,&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;ob ein heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Quelle und nähere Details zur Teilnahme am Tag der Offenen Türe des Bundesverfassungsgerichts:&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Pressemitteilung Nr. 76/2006 vom 29. August 20061 BvL 5/03&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-077"&gt;http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-077&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#3366ff;"&gt;&lt;strong&gt;2. Beschränkung der Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen für Kosten künstlicher Befruchtung auf miteinander verheiratete Personen verfassungsgemäß ?&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt ausserdem am&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Dienstag, 21. November 2006, 14:30 Uhr, &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,&lt;br /&gt;Schlossbezirk 3,&lt;br /&gt;76131 Karlsruhe&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;eine &lt;strong&gt;Richtervorlage zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf miteinander verheiratete Personen beschränkt ist.&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Quelle und nähere Details zur Teilnahme am Tag der Offenen Tür des Bundesverfassungsgerichts:&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 20061 BvR 421/05&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-076"&gt;&lt;strong&gt;http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-076&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-116159116644887740?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/116159116644887740/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=116159116644887740' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/116159116644887740'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/116159116644887740'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2006/10/bundesverfassungsgericht-tag-der.html' title='Bundesverfassungsgericht: Tag der Offenen Tür 21./22.11.2006'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-115291098075648377</id><published>2006-07-14T23:01:00.000+02:00</published><updated>2006-10-23T10:00:06.396+02:00</updated><title type='text'>"Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ?</title><content type='html'>&lt;span style="color:#000066;"&gt;&lt;strong&gt;"Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ? - Von der Ethik der Fotografie in modernen Medien"&lt;/strong&gt; &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#000066;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="color:#000066;"&gt;Veröffentlichungsdatum voraussichtlich : Dienstag, 07.11.2006&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-115291098075648377?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/115291098075648377/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=115291098075648377' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115291098075648377'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115291098075648377'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2006/07/fotografie-und-sozialkritik-ego.html' title='&quot;Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ?'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-115260541457728783</id><published>2006-07-11T09:35:00.000+02:00</published><updated>2006-07-14T23:00:59.636+02:00</updated><title type='text'>Fotocommunities und Blogs : Von der Fotolust zum Rechtsbruch mit einem Click ?</title><content type='html'>&lt;span style="font-family:trebuchet ms;color:#000066;"&gt;Das öffentliche und schnelllebige Interesse am Leben Prominenter und Sternchen und denen, die es drängt, das eine oder das andere werden zu wollen, haben durch die zunehmende Verbreitung der Mobiltelefone mit Fotofunktionen ein zusätzliches Potential geschaffen, weitestgehend unbemerkt „Material abzuschiessen.“ &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:trebuchet ms;color:#000066;"&gt;Allerdings sind die erzielbaren fotografischen Ergebnisse per se und auch in der Verwertbarkeit für den Medienbereich qualitativ begrenzt. Und in der überwiegenden Zahl der Fälle werden Lieschen Handybytesfüller und Otto Normalknipser kaum Material erlangen, das für die „Yellow Press“ und ihre Pendants im Internet so sensationell und zudem qualitativ so high leveled ist, dass es einerseits abnahmetauglich und zudem lukrativ und zum anderen durch die situative Motivbeute für Justitia im Zusammenhang mit der Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten relevant werden wird.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:trebuchet ms;color:#000066;"&gt;&lt;br /&gt;Abseits der Prominenten-Bilderjagd mit schnell zück- und leicht übersehbaren digitalen Kleinbildkameras und Fotohandys eröffnet sich indessen längst ein anderes Feld, in dem die Fertigung, Verwertung, Veröffentlichung bis hin zur Kommerzialisierung tagtäglich und massenhaft Rechtsphären Abgebildeter betreten und übertreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Populär sind &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Fotocommunities&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;, in denen Hobbyfotografen oder semiprofessionelle Fotografen und solche, die sich selber als solche empfinden oder den Ehrgeiz haben, sich und nicht nur ihrer fotografische Ausbeute dahin – und dank digitaler Fotografie überwiegend ohne die für die analoge Fotografie noch nötigen chemischen Flüssigkeiten - zu entwickeln. Noch weniger entwickelt und entwicklungsfähig ist indessen ihr Repertoire an Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und ihren Grenzen bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse ihrer knipsclicks.&lt;br /&gt;Fast schon gängigerweise assistiert durch Bildbearbeitungsprogramme, die technischen Imperfektionen korrigierende, rauschminimierende und glättende oder weichzeichnende Kosmetik verleihen und verführen und ermöglichen, die Ergebnisse zudem auch in Bildagenturen - seien sie reine &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Bildagenturen oder mit Fotocommunity kombinierte Bildagenturen &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;- kommerziell zu verwerten, in denen sie ebenfalls veröffentlicht werden. Die Skala reicht von A wie Architektur- und Aktfotografie über P wie selbstironisch oder drittbelächelt als "Plümchenknipsern" und "Fogi- und andere Tierfotografen" bezeichnete "Natur-durch-die-Linse-bis-ins-Mark-des-Makro-Betrachters" bis S wie Streetfotografie.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im sog. &lt;strong&gt;&lt;em&gt;royalty free Sektor&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; sind dabei zwar Excklusiv-Lizenzverkäufe eher der kleinere Anteil, dadurch aber wird der Ehrgeiz auf die Mehrfachverwertbarkeit der Bildmotive fokussiert und entsprechend eine multipräsente Veröffentlichung in diversen Bildagenturen angestrebt, die „Konkurrenz“ ist schliesslich gross und der persönliche Ehrgeiz nicht allein in community-internen Abstimmungen für die Wahl von Bildern in deren selbsternannte Galerien zu stillen. Wer nicht durch fototechnisch herausragende Bildmotive und deren Umsetzung die erwünschte Aufmerksamkeit durch Verkaufs-, Buddy- und Clickzahlen erzielt, sucht sein Publikum dabei nicht selten in Fotouploads, welche bei Betrachtern emotional, thematisch und gesellschaftlich unter die Haut und damit in die verstärkte Aufmerksamkeit durch polarisierende Diskussion gehen.&lt;br /&gt;Unter dem vermeintlich rechtlich ausreichenden Argument dokumentarischen Inhaltes und Dokumentar- bzw. Streetfotografie werden dabei vielfach ahnungslose Passanten und Mitmenschen zum "Model" der "Kunst der Streetfotografie" ernannt und deren Momentaufnahmen dann nichtkommerziell oder gar kommerziell genutzt veröffentlicht und berbreitet. Regelmässig ohne die Betroffenen - zuvor oder zumindest unmittelbar bei oder nach dem Foto-Blattschuss über diesen und seine beabsichtige Verwendung zu unterrichten und sich für diese die Zustimmung geben zu lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ähnlich auch bei &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Internetdiensten,&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; bei denen meist junge Leute &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Fotos ihrer selbst hochladen können und dann durch den Internetnutzer „bewertet“&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; werden oder das Foto bei ihrer &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Kontaktanzeige&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; helfen soll, die der Interessenten zu erhöhen. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:trebuchet ms;color:#000066;"&gt;&lt;br /&gt;Und nicht zuletzt fördern Fotouploads in &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Blogs&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; ähnlich die click- und Buddystatistiken und die Comments, insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, die voyeuristische Nebenwirkung der Neugier und Aufgeschlossenheit zu bedienen. Die ambivalente Haltung, dennoch zumindest nicht allzu viel von sich selbst gegenüber den meist nicht identifizierbaren usern preis zu geben, offenbart sich dann in der Tatsache, dass zunehmend fremdes Bildmaterial oder Bildmaterial mit abgebildeten Dritten – sei es aus anderen Internetportalen oder sei es aus eigenen mehr oder minder guten Bildbeständen – zweckentfremdet und ohne Einwilligung der Bildurheber oder Abgebildeten verwendet, verändert oder unverändert veröffentlicht oder gar kommerziell vermarktet wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Nutzer wird durch eine Vielzahl von mehr oder weniger aussagekräftigen Fotos angezogen.&lt;br /&gt;Nicht nur rechtlich fragwürdig sondern ethisch und moralisch fragwürdig in diesem Kontext auch, wenn dabei selbstberufene oder wohlmeinende Nutzer derartige Foren ge- oder missbrauchen und Menschen im Lichte ihrer Kamera in ihrer sozialen und gesellschaftlichen Randstellung in den Fokus der Aufmerksamkeit zerren und in ihrer ohnehin schwachen rechtlichen und tatsächlichen Lebenslage, nicht selten unter vorgeblichem Anliegen, auf soziale Mißstände aufmerksam machen und damit zu einer Verbesserung gesellschaftlicher Mißstände beitragen zu wollen, die tatsächlich indessen wohl eher Scheinargumente dahinter verhüllter Eigenprofilierung darstellen. [hierzu siehe : &lt;em&gt;&lt;strong&gt;"Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ? - Von der Ethik der Fotografie in modernen Medien"&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; ]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gegen solche Nutzungen haben viele Internetportale entweder keine Handhabe oder zumindest keine vorgesehen, da einerseits der Upload der Bilder praktisch für jedermann und überwiegend unter Benutzernamen ohne reale Datenkontrolle der Person dahinter ermöglicht ist und auch werden soll und andererseits anhand der zur Verfügung gestellten Portalstruktur kaum zu überprüfen ist, ob das hochgeladene Bild wirklich mit Einwilligung zur Bewertung gestellt worden ist. Technisch indessen ist dies durchaus machbar: Denn anders handhaben dies z.T. Bildagenturen, sofern sie nicht nur in AGBs fixieren, dass der Fotograf „mit dem Upload versichere“, dass er die dazu erforderlichen Einwilligungen der Rechteinhaber besitze (sei es für Personen- oder Objekte, für welche Einwilligungen erforderlich sind), sondern den upload von unterzeichneten sog. &lt;strong&gt;&lt;em&gt;Model Release&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; oder &lt;em&gt;&lt;strong&gt;Property Release Vereinbarungen &lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;verlangen, bevor die Bilder in der Agentur dann freigeschaltet werden für den Verkauf.&lt;br /&gt;Das rechtliche Problem für den Anbieter des Dienstes oder Forums liegt darin, dass er für die Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person nach dem KUG (Kunsturhebergesetz) benötigt. Kann er das Vorliegen dieser Einwilligung nicht nachweisen, kann er von der abgebildeten Person auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Aber auch der Nutzer des Forums, der das Bild dort veröffentlicht, muss mit der Inanspruchnahme durch abgebildeten Betroffenen rechnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für den Geschädigten, dessen Foto entgegen seinem Willen im Internet veröffentlicht wird, bleibt die Möglichkeit, den Anbieter und den Nutzer auf &lt;strong&gt;Unterlassung der Veröffentlichung&lt;/strong&gt; in Anspruch zu nehmen, sowie auf &lt;strong&gt;Schadensersatz und Schmerzensgeld&lt;/strong&gt;. In Betracht kommen Ansprüche von ungefragt und ungewollt abgelichteten Personen ebenso wie Urheber von Fotografien, die ihrer Urheberrechte auch dann behalten, wenn sie selbst diese Bilder im Internet veröffentlicht haben – sei es nichtkommerziell in Foren, Fotocommunities, Websites, eigenen Blogs oder Bildagenturen, in denen auch übliche Wasserzeichen nicht den Bilddiebstahl gegen die Möglichkeiten der Bildbearbeitung und Retusche der Wasserzeichen mit meist geringem Aufwand effektiv verhindern können. Unter bestimmten Voraussetzungen zieht die Herstellung oder Übertragung von Fotos von Mitmenschen, die in einer Wohnung oder ähnlichen geschützte Räumlichkeit erstellt worden sind oder Menschen ungefragt abbilden und abgebildet der Öffentlichkeit zur Schau stellen, nicht nur Ansprüche auf Unterlassung [ siehe z.B. das Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.3.2006, das die Fertigung von Fotos in Geschäftsräumen von Wettbewerbern als unzulässig bewertete und den Unterlassungsanspruch bejahte, OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 62/05 ] und Schadensersatz , sondern u.U. auch strafrechtliche Folgen nach sich.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-115260541457728783?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/115260541457728783/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=115260541457728783' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115260541457728783'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115260541457728783'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2006/07/fotocommunities-und-blogs-von-der.html' title='Fotocommunities und Blogs : Von der Fotolust zum Rechtsbruch mit einem Click ?'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-115257306805972124</id><published>2006-07-11T01:08:00.000+02:00</published><updated>2006-07-11T01:11:08.070+02:00</updated><title type='text'>Bundesgerichtshof: Die Auslobung von Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten (hier: Gleitsichtgläser) ist unzulässig</title><content type='html'>&lt;span style="font-family:times new roman;"&gt;&lt;span style="font-family:trebuchet ms;color:#000066;"&gt;Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten entschieden; dieser hatte  seine Kunden in einem im Jahre 2002 verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100,-- € eine von 6 Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30,-- € handelte.&lt;br /&gt;Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.&lt;br /&gt;Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Entscheidung hat der BGH anders als das Berufungsgericht zuvor jedoch die Werbung nicht schon deshalb als unlauter angesehen, weil wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 € und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen, bei denen es sich vor allem um Verwandte, Freunde und Bekannte handele, missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen. Nach Ansicht des BGH kann an den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben der früheren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Grund sei, dass nach dem gewandelten Verbraucherleitbilds und nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber inzwischen nicht mehr so streng beurteilt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus diesem Grund sei  der Einsatz von werbenden Laien im allgemeinen nicht zu beanstanden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne dies jetzt noch als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt. Diese unterliegen nämlich den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese Wertung des § 7 I HWG sei auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten und führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Daher ist sie als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 – I ZR 145/03&lt;br /&gt;Vorinstanzen:&lt;br /&gt;Landgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2002 – 38 O 101/02 KfH ./.&lt;br /&gt;OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Juni 2003 – 2 U 2/03&lt;/span&gt;&lt;br /&gt; &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:times new roman;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:times new roman;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-family:times new roman;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;amp;nr=36743&amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1"&gt;&lt;span style="font-family:times new roman;font-size:85%;color:#c0c0c0;"&gt;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;amp;nr=36743&amp;linked=pm&amp;amp;Blank=1&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-115257306805972124?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/115257306805972124/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=115257306805972124' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115257306805972124'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/115257306805972124'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2006/07/bundesgerichtshof-die-auslobung-von.html' title='Bundesgerichtshof: Die Auslobung von Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten (hier: Gleitsichtgläser) ist unzulässig'/><author><name>Liz Collet SmoothBreeze7  ArtPhoto</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='25' height='32' src='http://photos1.blogger.com/blogger/124/1946/1600/LLLw.jpg'/></author><thr:total>0</thr:total></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-30930135.post-2468755480053988236</id><published>1994-02-22T18:06:00.000+01:00</published><updated>2007-11-02T16:13:05.472+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteil'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='8. Rundfunkurteil Bundesverfassungsgericht'/><title type='text'>8. Rundfunkurteil des BVerfG vom 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 ; BVerfGE 90,60:</title><content type='html'>&lt;h1 style="font-family: georgia;font-family:georgia;" &gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Leitsätze der Redaktion&lt;/span&gt;&lt;/h1&gt; &lt;div class="serendipityDecDescr"&gt; 1. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 60 &lt;/strong&gt; &lt;/div&gt;  &lt;div style="text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;BUNDESVERFASSUNGSGERICHT &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Namen des Volkes&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktenzeichen: 1 BvL 30/88&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verkündet am: 1994-02-22&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;Urteil  &lt;br /&gt;des Ersten Senats vom 22. Februar 1994 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1993  &lt;br /&gt;-- 1 BvL 30/88 --    &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob der Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni 1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und dem 26. Oktober 1982 unterzeichneten Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühren und zur Änderung des Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (GVBl. 1983 S. 379), soweit er Art. 1 des Staatsvertrags betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar war, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1988 (Nr. 25 B 87.00860) -.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;  &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni 1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und dem 26. Oktober 1982 unterzeichneten Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (GVBl. 1983 S. 379) war, soweit er dessen Artikel 1 betrifft, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;Gründe:  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;A.   &lt;/strong&gt; &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zu dem Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr von 1982 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Im Kern geht es darum, ob die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch die Landtage den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;I. &lt;/strong&gt;   &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;1. Die Rundfunkgebühr war ursprünglich eine Postgebühr. Sie wurde von der Post festgesetzt, die auch die Rundfunksendungen ausstrahlte und die privatrechtlich organisierten Rundfunkgesellschaften beherrschte. Die Gebühr war für die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunkgeräts zu entrichten. Gläubigerin der Rundfunkgebühr war die Post, nicht die jeweilige Rundfunkgesellschaft. Die Post verteilte das Gebührenaufkommen nach Abzug eines Eigenanteils an die Rundfunkgesellschaften. Diese durften ferner entgeltlich Werbesendungen veranstalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Gebührenfinanzierung blieb es auch nach der durch die westlichen Siegermächte vorgenommenen Reorganisation des Rundfunks nach 1945. Teilweise wurden nun aber die Rundfunkanstalten Gläubiger der Gebührenforderung, die die Post nur noch einzog. Die Befugnis zur Festsetzung der Gebührenhöhe nahm jedoch weiterhin die Post in Anspruch. Sie band sich aber teilweise vertraglich an die Zustimmung der Rundfunkanstalten. So war der Einführung der zusätzlichen Fernsehgebühr eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost und dem Nordwestdeutschen Rundfunk vorausgegangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit zwei Entscheidungen vom 15. März 1968 (BVerwGE 29, 214; UFITA Bd. 52 [1969], S. 302, 309) stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, die Rundfunkgebühr werde nicht dafür bezahlt, daß die Post dem Teilnehmer gestatte, ein Empfangsgerät aufzustellen und zu betreiben. Sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens. Deswegen sei es auch nicht Sache der Post, die Gebühr festzusetzen. Dieses Recht stehe vielmehr den Ländern zu, weil diese die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk hätten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Noch im selben Jahre schlossen die Länder daraufhin zwei Staatsverträge, einen über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens und einen weiteren über die Höhe der Rundfunkgebühr, die bei dieser Gelegenheit erstmals angehoben wurde. Die Staatsverträge traten nach langwierigen Verhandlungen der Ministerpräsidenten und einem schwierigen Ratifikationsprozeß in den Landtagen am 1. Januar 1970 in Kraft. Zwischen den Rundfunkanstalten wurde gleichzeitig ein Finanzausgleich vereinbart. Ferner begannen die Rundfunkanstalten, ein eigenes Gebühreneinzugssystem aufzubauen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Reaktion auf die Einigungsschwierigkeiten bei der ersten Gebührenerhöhung setzten die Regierungschefs der Länder im Februar 1973 zur Vorbereitung der zweiten Gebührenerhöhung eine "Arbeitsgruppe Rundfunkgebühr" ein, der Vertreter der Staatskanzleien und der Rechnungshöfe der Länder angehörten. Vertreter von ARD und ZDF sollten beteiligt werden. Aus dieser Arbeitsgruppe ging am 20. Februar 1975 die bis heute bestehende "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten" (im folgenden KEF) hervor, die anfangs aus vier Mitgliedern der Staatskanzleien, vier Mitgliedern der Landesrechnungshöfe, vier unabhängigen Sachverständigen sowie einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden bestand und nach Bedarf Vertreter der Rundfunkanstalten hinzuzog. Die KEF nahm die Arbeit am 2. Juli 1975 auf. Ihre Aufgabe war in dem Beschluß der Ministerpräsidenten vom 20. Februar 1975 wie folgt festgelegt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"Die Kommission hat die Aufgabe, den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten fortlaufend zu ermitteln. Sie erstattet den Ministerpräsidenten alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Aus gegebenem Anlaß legt sie einen Prüfungsbericht vor, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühren notwendig erscheint. Die Ministerpräsidenten können jederzeit in Sonderfällen ein Gutachten der Kommission anfordern. Die Arbeiten und Empfehlungen der Kommission dienen als Entscheidungshilfe für die Landesregierungen und die Länderparlamente." &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. a) In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum war die Rundfunkgebühr dem Grunde nach in dem Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) geregelt. Dessen § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmte:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"Jeder Rundfunkteilnehmer hat ... für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten." &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Art. 3 Abs. 1 wurde die Höhe der Rundfunkgebühr durch besonderen Staatsvertrag festgesetzt. Nähere Regelungen über die Kriterien und das Verfahren der Festsetzung traf der Staatsvertrag nicht. 1&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Über die Entrichtung der Gebühr bestimmte Art. 8:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"(1) ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. ... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) ... &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(4) Ist eine Rundfunkgebühr ohne rechtlichen Grund entrichtet worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegen die zuständige Rundfunkanstalt einen Anspruch auf Erstattung des entrichteten Betrages. ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(5) ..." &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Die Höhe der Gebühr war für den hier maßgeblichen Zeitraum in Art. 1 des Staatsvertrags über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 6. Juli/26. Oktober 1982 festgesetzt worden. Die Bestimmung lautete:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"Artikel 1 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rundfunkgebühr wird wie folgt festgesetzt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die Grundgebühr beträgt monatlich 5,05 DM,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;die Fernsehgebühr monatlich 11,20 DM."  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 3 dieses Staatsvertrags legte den Landesrundfunkanstalten und dem ZDF die Verpflichtung auf, für die Durchführung des Versuchs mit Breitbandkabel einen Betrag von 35 Mio. DM je Projekt bereitzustellen. Die Vorschrift lautete:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"&lt;em&gt;Artikel 3&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Für die Durchführung der Versuche mit Breitbandkabel (Kabelpilotprojekte) in den Ländern Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist von den Landesrundfunkanstalten und der Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen" ein Betrag von 35 Millionen DM je Projekt bereitzustellen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Betrag nach Absatz 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres, abrufen oder diese Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen. Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1984, letzter Abruftermin ist der 15. November 1986. Soweit Teilbeträge nicht bis zum letzten Abruftermin abgerufen worden sind, verbleiben sie dem allgemeinen Rundfunkgebührenaufkommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Die Beträge dürfen nur für Investitionen und für den technischen Betrieb der Kabelfernsehzentralen einschließlich Studiotechnik und Verwaltungskosten verwendet werden. Die Verwendung der Beträge ist von den Ländern, in denen Kabelpilotprojekte durchgeführt werden, spätestens ein halbes Jahr nach Beendigung der Versuche allen Ländern nachzuweisen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(4) Die Anteile der Landesrundfunkanstalten und der Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen" bemessen sich nach dem Fernsehgebührenschlüssel des § 23 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen"; die Anteile der Landesrundfunkanstalten zueinander bemessen sich nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fernsehgebührenschlüssel.&lt;/em&gt;"&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kabelpilotprojekte hatte die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems (KtK) bereits in ihrem Telekommunikationsbericht von 1976 empfohlen. Zweck war die Erprobung neuer Übertragungstechniken und Programmformen. Die Ministerpräsidenten der Länder einigten sich 1978 auf einen befristeten Versuch mit Breitbandkabel, an dem sowohl die Rundfunkanstalten als auch private Anbieter beteiligt werden sollten. Dem Beschluß war eine öffentliche Auseinandersetzung vorangegangen, in der insbesondere die Besorgnis eine Rolle spielte, daß mit den Kabelpilotprojekten eine Privatisierung des Rundfunks eingeleitet werden solle. Das Land Hessen gab zu Protokoll, daß es die Finanzierung privater Programmträger aus dem Gebührenaufkommen für unzulässig halte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Jahr 1980 einigten sich die Ministerpräsidenten auch auf die Finanzierung der Kabelpilotprojekte. Aus Haushaltsmitteln sollten finanziert werden: die Kosten der Medienkommission zur wissenschaftlichen Begleitung der Projekte, die Investitionskosten der Kabelfernsehzentralen einschließlich der Studiotechnik, die technischen Betriebskosten der Kabelfernsehzentralen einschließlich der Studiotechnik und Verwaltungskosten. Die Investitions- und Betriebskosten sollten aus dem allgemeinen Rundfunkgebührenaufkommen finanziert werden. Dazu beschlossen die Ministerpräsidenten am 14. November 1980:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"In einem neuen Staatsvertrag, der über die allgemeine Anpassung der Rundfunkgebühr entscheidet, wird für die Dauer von drei Jahren ein zusätzlicher monatlicher Betrag der Rundfunkgebühr als Innovationsbeitrag aufgenommen. Die Höhe des Betrages ist so zu bemessen, daß er in drei Jahren 140 Millionen DM erbringt." &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dafür wurde ein Anteil von 0,20 DM an der Fernsehgebühr errechnet (sogenannter Kabelgroschen).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. In der Folgezeit sind die Rechtsgrundlagen der Rundfunkgebühr mehrfach geändert worden. Nähere Maßgaben für die Festsetzung der Rundfunkgebühr enthielt erstmals Art. 4 des Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1./3. April 1987. Nach Überprüfung des Verfahrens und der Zusammensetzung der KEF faßten die Ministerpräsidenten auch über diese am 19. Mai 1988 einen neuen Beschluß.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags von 1987 sind im wesentlichen in den nunmehr geltenden Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 übernommen worden. Er umfaßt sechs Einzelstaatsverträge (Art. 1 bis 6) sowie Übergangsbestimmungen (Art. 7) und regelt das Außerkrafttreten früherer Vorschriften (Art. 8).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Rundfunkstaatsvertrag (Art. 1 des gesamten Staatsvertrags) regelt im II. Abschnitt den öffentlichrechtlichen Rundfunk und trifft in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen über dessen Finanzierung. Die hier interessierenden Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"§ 10 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 11 Finanzierung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 12 Ermittlung des Finanzbedarfs&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft und mindestens alle zwei Jahre festgestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Bei der Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Hörfunk- und Fernsehprogramme, die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme sowie die nach Landesgesetz jeweils zulässigen neuen Hörfunkprogramme,&lt;br /&gt;2. die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten, &lt;br /&gt;3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich, &lt;br /&gt;4. die Entwicklung der Werbeeinnahmen und der sonstigen Einnahmen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens soll bei der Ermittlung des Finanzbedarfs ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(4) Über eine Anpassung der Rundfunkgebühr wird jeweils anschließend an die Feststellung des Finanzbedarfs entschieden. § 16 bleibt unberührt."&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die weiteren Vorschriften betreffen die Werbung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des gesamten Staatsvertrags) regelt im wesentlichen Voraussetzungen und Erfüllung der Gebührenschuld. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Art. 5 des gesamten Staatsvertrags) legt die Höhe der Rundfunkgebühr fest und bestimmt diejenigen Mittel, die für andere Zwecke abzuführen sind, namentlich für den Aufbau des Rundfunks in den neuen Bundesländern, für die Einrichtung eines bundesweiten Hörfunks und für die Landesmedienanstalten. Ferner wird der Finanzausgleich unter den Rundfunkanstalten näher geregelt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die KEF ist in dem Staatsvertrag nicht erwähnt. Sie findet ihre Grundlage in dem genannten Beschluß der Ministerpräsidenten, der am 29. Juni 1992 wie folgt neu gefaßt wurde:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;"A. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Zusammensetzung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die von den Ministerpräsidenten mit Beschluß vom 20.2.1975 errichtete Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts und der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)" besteht aus&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- fünf Mitgliedern aus den Staats- und Senatskanzleien der Länder; &lt;br /&gt;- fünf Mitgliedern aus den Landesrechnungshöfen und &lt;br /&gt;- sechs von den Ländern und von Rundfunkveranstaltern unabhängigen Sachverständigen (dabei entfällt der Bereich eines Sachverständigen für neue Rundfunktechniken oder Programmproduktionen zugunsten des zusätzlichen Rechnungshofvertreters) sowie aus&lt;br /&gt;- dem Vorsitzenden (ohne Stimmrecht). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vorsitzender ist der Chef der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz als Vorsitzland der Rundfunkkommission. Stellvertreter des Vorsitzenden der Kommission ist das vom Bayerischen Obersten Rechnungshof bestellte Mitglied der Kommission.&lt;br /&gt;Jedes Land benennt ein Mitglied. &lt;br /&gt;Zu den einzelnen Gruppen der Mitglieder aus den Staats- und Senatskanzleien der Länder, der Mitglieder aus den Landesrechnungshöfen und der Sachverständigen soll möglichst jeweils ein Vertreter aus den Ländern mit einer im Finanzausgleich nehmenden Rundfunkanstalt gehören.&lt;br /&gt;Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Fachleute aus dem Bereich der Rundfunktechnik sind als Berater der Kommission hinzuzuziehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die Gruppe der Sachverständigen soll sich wie folgt zusammensetzen: &lt;br /&gt;a) zwei Wirtschaftsprüfer, die mit der Prüfung öffentlicher Haushalte vertraut sind, &lt;br /&gt;b) zwei Vertreter aus dem Bereich Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen bzw. für Investitionen und Rationalisierung sein;&lt;br /&gt;c) ein Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft; er soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunks verfügen;&lt;br /&gt;d) ein Vertreter aus dem Bereich der Medienwirtschaft; er soll Kenntnisse in der Gestaltung und Verwertung von Programmproduktionen haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Die Länder, die nicht Mitglieder aus den Gruppen der Staats- und Senatskanzleien und der Landesrechnungshöfe entsenden, benennen jeweils einen Sachverständigen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Wissenschaft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. Die Sachverständigen werden anschließend von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen; eine Wiederberufung ist zulässig.&lt;br /&gt;Der Vorsitzende der Rundfunkkommission schließt die Dienstverträge mit den Sachverständigen zugleich im Auftrag der anderen Länder. Die Verträge bedürfen nicht der Zustimmung der Ministerpräsidenten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;II. Aufgaben der Kommission&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Kommission hat die Aufgabe, ausgehend von den Anmeldungen, den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten gemäß den dafür geltenden rundfunkrechtlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fortlaufend zu ermitteln. Sie nimmt die Prüfung unter Wahrung der Programmautonomie vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Kommission erstattet den Ministerpräsidenten alle zwei Jahre einen Prüfungsbericht, in dem sie unter Beachtung des Art. 1 § 12 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig erscheint. Sie weist auch in Zukunft zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeiten für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. In dem Prüfungsbericht macht die Kommission einen rechnerisch begründeten Vorschlag für eine etwaige Gebührenanpassung, der betragsmäßig beziffert werden oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Abweichende Meinungen von Mitgliedern der Kommission werden auf deren Verlangen in den Prüfungsbericht aufgenommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. Die Ministerpräsidenten können jederzeit in Sonderfällen ein Gutachten der Kommission anfordern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;6. Die Arbeiten und Empfehlungen der Kommission dienen als Entscheidungshilfe für die Landesregierungen und die Landesparlamente.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Verfahren und Beschlußfassung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratungen hinzuzuziehen. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der Gesamtkommission ist den Rundfunkanstalten auf Intendanten-Ebene Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck werden ARD und ZDF die wesentlichen Zwischenergebnisse der Kommission mitgeteilt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Zu der Stellungnahme der Rundfunkanstalten zum Bericht der Kommission, die den Ministerpräsidenten zugeleitet wird, äußert sich die Kommission wiederum gegenüber den Ministerpräsidenten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. bis VI. ..."   &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Teil B sind die Sachverständigen benannt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;II. &lt;/strong&gt; &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, bayerische Fernsehteilnehmer, verlangten vom Bayerischen Rundfunk die Rückzahlung desjenigen Teils der Rundfunkgebühr, der gemäß Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrags von 1982 von den Rundfunkanstalten zur Finanzierung der Kabelpilotprojekte bereitzustellen war. Sie machten geltend, der "Kabelgroschen" sei kein Teil der Rundfunkgebühr, sondern eine selbständige Abgabe, die auch einer selbständigen rechtlichen Bewertung bedürfe. Ihrer Natur nach stelle sie eine Sonderabgabe dar. Deren Erhebung sei unzulässig, weil es an der erforderlichen Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fehle, denn 99 vom Hundert aller Haushalte könnten nicht in den Genuß des Kabelfernsehens kommen. Überdies werde der Betrag für einen rechtswidrigen Zweck verwendet, denn er diene der Finanzierung privaten Rundfunks und damit primär kommerziellen Interessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (ZUM 1987, S. 472). Der strittige Teil der Rundfunkgebühr stelle keine Steuer oder Sonderabgabe dar. Er sei dazu bestimmt, zulässige Aufgaben im Rahmen der Gesamtveranstaltung von Rundfunk zu finanzieren. Dazu gehöre auch die Erprobung neuer Techniken zur Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit Radio- und Fernsehprogrammen. Daß im Rahmen der Kabelpilotprojekte Programme privater Anbieter verbreitet würden, mache den "Kabelgroschen" ebenfalls nicht rechtswidrig, denn es komme allein auf den legalen rundfunkrechtlichen Zweck der Erprobung neuer Techniken an. Die Verpflichtung der Rundfunkteilnehmer, die volle Gebühr selbst dann zu entrichten, wenn sie die über Kabel verbreiteten Sendungen nicht empfangen könnten, verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip, dem Gebühren genügen müßten. Da der strittige Teil der Gebühr weniger als 2 vom Hundert der Gesamtgebühr betrage, liege keine erhebliche Verzerrung vor. Die Zahlungsverpflichtung für sämtliche Fernsehteilnehmer verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil die in dem Versuch gesammelten Erfahrungen künftig allen Teilnehmern zugute kämen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;ob der Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni 1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und 26. Oktober 1982 unterzeichneten Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten (GVBl. 1983 S. 379), soweit er Art. 1 des Staatsvertrags betrifft, verfassungswidrig ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es darauf an, ob Art. 1 des Rundfunkstaatsvertrags 1982 aufgrund der Zustimmung des Bayerischen Landtags eine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen Teils der Rundfunkgebühr bilde. Sei Art. 1 wirksam, so sei die Berufung unbegründet und müsse zurückgewiesen werden. Sei er verfassungswidrig, so sei die Berufung begründet, die Kläger hätten einen Rückzahlungsanspruch, weil es an einer Rechtsgrundlage für die erhöhte Rundfunkgebühr fehle. Die Entscheidungserheblichkeit werde nicht durch den Umstand berührt, daß der Rundfunkstaatsvertrag von 1982 mittlerweile durch einen neuen Staatsvertrag ersetzt worden sei. Die streitigen Rückzahlungsansprüche bezögen sich durchweg auf den Geltungszeitraum des Staatsvertrags von 1982.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Art. 1 des Staatsvertrags 1982 verstoße in zweifacher Hinsicht gegen das Grundgesetz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Er verletze den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks. Dieser Grundsatz gelte auch für die Finanzierung der Rundfunkanstalten. Aus ihm folge deren Gebührenhoheit. Ohne diese könne sich die grundrechtlich gewährleistete Freiheit nicht entfalten. Die Programmgestaltung sei nur dann frei und unabhängig, wenn auch Einflußnahmen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen von Rundfunkveranstaltungen ausgeschlossen seien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar werde im Sondervotum zum zweiten Rundfunkurteil (BVerfGE 31, 314 [345]) die Auffassung vertreten, die Gebührenfestsetzung durch die Parlamente sei wegen der Monopolstellung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hinnehmbar, solange der Staat nicht über die Gebührenregelung Einfluß auf das Programm nehme, also eine ausreichende Finanzierung sicherstelle. Ein von Verfassungs wegen verbotener Einfluß liege aber nicht erst vor, wenn die Finanzierung unzureichend werde, sondern bereits dann, wenn in den Rundfunkanstalten die Befürchtung herrsche, daß "Wohlverhalten" Voraussetzung einer ausreichenden Finanzierung sei. Diese Lage werde durch die gegenwärtige Finanzierungsweise geschaffen. Für die Begründetheit solcher Befürchtungen gebe es auch zahlreiche Belege. Ihre Auswirkungen auf die Programmgestaltung seien jedoch kaum nachweisbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angesichts der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebührenhoheit der Rundfunkanstalten sei die staatliche Gebührenfestsetzung ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Dieser verstoße gegen das Grundgesetz, weil es Finanzierungsweisen gebe, die die Rundfunkfreiheit weniger beschränkten. Dazu gehöre die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Satzungen der Rundfunkanstalten. Der Gesetzesvorbehalt stehe dem nicht entgegen. Ihm wäre vielmehr genügt, wenn die Rundfunkanstalten gesetzlich zur Festsetzung der Gebühren ermächtigt würden. Belangen Dritter könne durch einen Genehmigungsvorbehalt entsprochen werden. Stehe ein solches, die Staatsfreiheit des Rundfunks weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung, so sei der Gesetzgeber aus Verhältnismäßigkeits-Gesichtspunkten verpflichtet, dieses zu wählen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Art. 1 des Staatsvertrags sei ferner deswegen verfassungswidrig, weil er den Fernsehteilnehmern für die Dauer der Kabelpilotprojekte eine unzulässige Sonderabgabe auferlege und damit Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der für die Kabelpilotprojekte vorgesehene Gebührenanteil diene nicht der Erfüllung der den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben, sondern Aufgaben der allgemeinen Staatsverwaltung, nämlich der Umstrukturierung des Medienwesens, und habe folglich keine Entgeltfunktion. Dafür spiele es keine Rolle, ob es sich um einen aussonderbaren Gebührenanteil handele oder nicht. Auch wenn sich der Anteil nicht aussondern lasse, ändere das nichts an dem materiellen Ergebnis, daß eine Sondergruppe zu einer öffentlichen Last herangezogen würde, für die der Sache nach die Allgemeinheit aufzukommen habe. Aus demselben Grund sei die Abgabe auch nicht gruppennützig. Sie halte daher den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an zulässige Sonderabgaben nicht stand.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;c) Außerdem sei der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nicht in wirksamkeitsbegründender Form gefaßt und bekannt gemacht worden. 97&lt;br /&gt;In Bayern würden Staatsverträge gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung nicht durch Gesetz, sondern durch Zustimmungsbeschluß des Landtags ohne Mitwirkung des Senats in Landesrecht transformiert. Rechtspflichten könnten im Außenverhältnis aber nur durch formelles Gesetz begründet werden. Art. 20 Abs. 3 GG lasse weder für den Bund noch für die Länder gesetzesgleiche Beschlüsse zu. Auch wenn der Zustimmungsbeschluß die demokratischen Anforderungen des Grundgesetzes erfülle, so genüge er doch nicht dem Rechtsstaatsprinzip. Allein die Förmlichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens gewährleisteten die erforderliche Sicherheit bei Grundrechtseingriffen. Selbst wenn im Grundgesetz die Transformation staatsvertraglicher Regelungen in Landesrecht nicht ausdrücklich geregelt sei, schränke Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die Verfassungsautonomie der Länder insoweit ein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die bayerische Staatspraxis, wonach der Zustimmungsbeschluß des Landtags nicht bekannt gemacht, sondern vom Ministerpräsidenten lediglich im Vorspruch zum Staatsvertrag mitgeteilt werde, sei verfassungswidrig. Die Zustimmung sei der geltungsbegründende Normativakt. Er bedürfe daher selber der Bekanntmachung. Die entgegengesetzte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 139; 22, 299 [301 f.]) sei nicht überzeugend.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt; &lt;/div&gt; &lt;br /&gt;Zu dem Vorlagebeschluß haben Stellung genommen: der Bayerische Ministerpräsident, dem sich der Landtag von Nordrhein-Westfalen angeschlossen hat; der Bayerische Senat; der Landtag von Rheinland-Pfalz, dem sich die Landtage von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein angeschlossen haben; die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM); die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) sowie der Bayerische Rundfunk; die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF); der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts; die Deutsche Bundesbank; die Kläger des Ausgangsverfahrens und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Nach Ansicht des Bayerischen Ministerpräsidenten verletzt die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch die Landtage nicht die Rundfunkfreiheit. Die Einschaltung der KEF ermögliche eine sachgerechte, am Finanzbedarf der Rundfunkanstalten orientierte Entscheidung der Parlamente. Tatsächlich hätten diese die Empfehlungen der KEF sogar regelmäßig überschritten. Ansätze zur Einflußnahme auf die Programmgestaltung oder den Programminhalt enthalte das Gebührenfestsetzungsverfahren nicht. Versuche dieser Art würden schon daran scheitern, daß die Gebührenentscheidung von allen Ländern gemeinsam getroffen werde. Zur Organisationshoheit des Gesetzgebers in Rundfunksachen gehöre auch die Finanzierungskompetenz. Die Gebührenentscheidung sei daher kein Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Aus dieser folge nicht die Gebührenautonomie der Rundfunkanstalten. Vielmehr müsse der Gesetzgeber die Gebührenfestsetzung vornehmen, weil mit ihr medienpolitische Entscheidungen über die Entwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und seine Einfügung in das duale System einhergingen und weil dabei auch für einen Ausgleich der Interessen aller am Rundfunkwesen Beteiligten zu sorgen sei. Dazu seien die Rundfunkanstalten nicht in der Lage. Schließlich könnte der Gesetzgeber seine Pflicht zur Gewährleistung der Grundversorgung nicht erfüllen, wenn ihm die Entscheidung über die Rundfunkfinanzierung entzogen würde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der im Staatsvertrag vorgesehene "Kabelgroschen" sei ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Er sei Bestandteil der Fernsehgebühr. Ihm fehlten alle Merkmale einer Sonderabgabe. Aber selbst wenn man ihn als Sonderabgabe betrachten wolle, wäre diese nicht unzulässig. Der "Kabelgroschen" diene nicht, wie das vorlegende Gericht annehme, der Umstrukturierung des Medienwesens, sondern der Fortentwicklung des Rundfunks, und komme daher auch dem öffentlichrechtlichen Rundfunk zugute.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags habe den Staatsvertrag wirksam in bayerisches Recht transformiert. Bei der parlamentarischen Zustimmung zu Staatsverträgen, wie sie aufgrund von Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) erfolge, handele es sich um einen Gesetzgebungsakt sui generis, der dem Vorbehalt des Gesetzes genüge. Die fehlende Beteiligung des Bayerischen Senats sei unschädlich, da dieser nur eine Begutachtungsfunktion habe, die bei Staatsverträgen, die der Landesgesetzgeber nicht ändern könne, nicht zum Zuge komme. Auch die Publikationspraxis genüge den grundgesetzlichen Anforderungen. Der Wortlaut des Zustimmungsbeschlusses besitze keinen Informationsgehalt, der über die Mitteilung durch den Ministerpräsidenten bei der Publikation von Staatsverträgen hinausgehe. Der Rechtsschutz des Einzelnen werde nicht verkürzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Nach Auffassung des Bayerischen Senats ist der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Rundfunkstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Art und Weise der Zustimmung zu Staatsverträgen entspreche Art. 72 Abs. 2 BV. Dieser verstoße nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Die Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG sichere die Übereinstimmung zwischen Grundgesetz und Landesverfassungen lediglich hinsichtlich der Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Diese Grundsätze würden aber durch die bayerische Zustimmungspraxis nicht beeinträchtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheide ebenfalls aus. Die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch die Landesgesetzgeber verletze dieses Grundrecht nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlange eine positive Regelung des Rundfunkwesens, die sichere, daß die Ziele des Grundrechts erreicht würden. Dazu gehöre auch die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch den Staat. Sie sei so lange zulässig, wie sie nicht zu Eingriffen in die Programmgestaltung oder den Programminhalt genutzt werde. Außerdem ließen sich bei einer Festsetzung der Rundfunkgebühr durch die Rundfunkanstalten die Interessen der Rundfunkteilnehmer und der anderen Medien nicht angemessen berücksichtigen. Erst die staatliche Gebührenfestsetzung bewirke den erforderlichen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine unzulässige Sonderabgabe liege nicht vor. Der "Kabelgroschen" sei nicht aussonderbar. Die Rundfunkteilnehmer entrichteten vielmehr eine einheitliche Gebühr, unabhängig von den Leistungen der Rundfunkanstalten. Der Umstand, daß die Rundfunkanstalten für die Kabelpilotprojekte einen Betrag abführen müßten, mache den darauf entfallenden Anteil der Rundfunkgebühr nicht zur Sonderabgabe. Eine gleichheitswidrige Belastung sei mit dem "Kabelgroschen" nicht verbunden. Die damit bezweckten Ergebnisse kämen den Rundfunkteilnehmern wieder zugute.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Der Präsident des Landtags von Rheinland-Pfalz, der sich namens des Landtags geäußert hat, kommt zu dem Ergebnis, daß das gegenwärtige System der Festsetzung der Rundfunkgebühr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Regelungskompetenz des Gesetzgebers sei gegenständlich prinzipiell unbegrenzt. Es gebe zwar spezielle Regelungsbegrenzungen und Kompetenzbeschränkungen. Für den Rundfunkbereich existiere jedoch kein solches Regelungsverbot. Gesetzgebung im Rundfunkbereich sei im Gegenteil von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geboten. Solle die Gebührenfestsetzung davon ausgenommen sein, müsse sich aus dem Grundgesetz ein entsprechendes Verbot ergeben. Das sei aber nicht der Fall. Ein Gesetz, das die Finanzierung des Rundfunks regele, greife auch nicht in die Rundfunkfreiheit ein, sondern gestalte sie aus. Die Regelung der Rundfunkfinanzierung durch den Gesetzgeber sei aber nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Das ergebe sich aus der Notwendigkeit, eine Vielzahl unterschiedlicher, zum Teil sogar gegenläufiger Interessen abzuwägen und auszugleichen. Dieser Ausgleich könne nur dem Gesetzgeber gelingen. Dabei seien auch allgemeinpolitische und medienpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dagegen würde die Übertragung der Befugnis zur Gebührenfestsetzung auf die Rundfunkanstalten zu einem verfassungswidrigen Verlust an parlamentarischer Kontrolle führen. Auch bestünde keine Gewähr dafür, daß die Interessen Dritter hinreichend berücksichtigt würden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Nach Auffassung der BLM schließt die Rundfunkfreiheit gestaltende Maßnahmen des Staates zur Ordnung des Rundfunks nicht aus. Die Rundfunkfinanzierung gehöre zu den Organisationsfragen, die der Gesetzgeber regeln müsse. Das schließe die Festlegung der Gebühren ein. Ein unzulässiger Staatseinfluß durch die Gebührenregelung trete erst dann ein, wenn die Einflußnahme so wesentlich und substantiell werde, daß sie sich auf Art, Umfang und Qualität der Programmgestaltung auswirke. Das sei bei der Gebührenfestsetzung nicht zu erwarten, da sie lediglich Aufteilung und Höhe des finanziellen Gesamtrahmens der Gesamtveranstaltung Rundfunk betreffe. Die Wesentlichkeitstheorie verlange, daß der Gesetzgeber die Frage selbst regele. Sie dürfe nicht dem öffentlichrechtlichen Rundfunk als einem unter mehreren Beteiligten an der Gesamtveranstaltung von Rundfunk überlassen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der "Kabelgroschen" sei keine Sonderabgabe, sondern eine Abgabe sui generis für die Gesamtveranstaltung Rundfunk. Da sie wieder den Rundfunkteilnehmern zugute komme, sei es sachgerecht, diesen auch die Finanzierung aufzubürden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. ARD und ZDF halten das gegenwärtige Verfahren der Gebührenfestsetzung für verbesserungsbedürftig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die verfassungsrechtliche Garantie der Rundfunkfreiheit schließe den Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ein. Dieser Anspruch ergänze und sichere die Programmfreiheit. Er müsse daher gesetzlich so ausgestaltet werden, daß Gefahren für die Programmfreiheit möglichst vermieden würden. Im Kern gehe es dabei um die Entscheidung, wer die Rundfunkgebühr in welchem Rhythmus und nach welchen Kriterien festsetze.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das gegenwärtig praktizierte Verfahren weise prozedurale Mängel auf, die verfassungsrechtlich erheblich seien. Es sei zu langsam und zu konfliktträchtig, garantiere weder sachgerechte noch bedarfsgerechte Entscheidungen, sondern lasse politischen Motiven Raum. Vor allem sei es aber eingriffsverdächtig, denn es veranlasse den Staat, tief in die durch den Programmauftrag bedingte Einschätzung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten einzudringen, ohne daß feststellbar sei, ob die Grenzen zum Eingriff überschritten würden. In solchen Fällen müsse der Grundrechtsschutz schon der Eingriffsgefahr begegnen und sich in einer freiheitssichernden Verfahrensgestaltung äußern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verfahren, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen näher stünden als das bisherige, seien möglich. Der Primat der Rundfunkanstalten bei der Bedarfseinschätzung müsse dadurch gesichert werden, daß Korrekturen nur bei offensichtlich überhöhten Ansätzen oder evident unwirtschaftlichem Verhalten zulässig seien. Ferner entspreche der Rundfunkfreiheit die Einbeziehung der Rundfunkanstalten in das Verfahren der Gebührenfestsetzung. Schließlich müsse das Einstimmigkeitsprinzip überdacht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ergänzend haben ARD und ZDF vorgetragen, der politische Einfluß auf die Rundfunkanstalten mittels der Gebührenfestsetzung habe sich im Lauf der Zeit erhöht. Dazu trage vor allem der Rückgang der Werbeeinnahmen bei. Diese hätten sich durch die Konkurrenz mit den nicht an die Werbegrenzen gebundenen privaten Veranstaltern in jüngster Zeit halbiert. Bei der ARD verhielten sich Gebühreneinnahmen zu Werbeerträgen derzeit wie 92 : 8, während Richtwert ein Verhältnis von 80 : 20 sei; beim ZDF bestehe derzeit ein Verhältnis von 80 : 20 gegenüber einem Richtwert von 60 : 40. Ferner erschwere der Medienverbund zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und Printmedien die angemessene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da eine weitere Objektivierung der materiellen Kriterien für die Gebührenentscheidung nicht möglich sei, müsse das Verfahren der Gebührenfestsetzung verbessert werden. Insoweit regen ARD und ZDF an, in einem Staatsvertrag Kriterien für die Ermittlung des Finanzbedarfs, Regelungen des Festsetzungsverfahrens und Vorschriften über Status und Zusammensetzung einer modifizierten KEF aufzunehmen. Ferner sollten die Ministerpräsidenten ermächtigt werden, die Gebührenhöhe ständig zu überprüfen, bei festgestelltem Bedarf neu festzulegen und den einheitlich getroffenen Gebührenbeschluß innerhalb ihres Landes durch Rechtsverordnung in geltendes Recht umzusetzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der "Kabelgroschen" sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er stelle keinen Zuschlag auf die Rundfunkgebühr dar, sondern sei untrennbar mit ihr verbunden. Es habe sich lediglich um einen Kalkulationsfaktor bei der Erhöhung der Gebühr gehandelt. Auch seine Bestimmung überschreite nicht den Rahmen des Rundfunks. Rechtlich liege daher nur eine zulässige partikulare Zweckbindung des Gesamtaufkommens der Rundfunkgebühr vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;6. Der Bayerische Rundfunk als Beklagter des Ausgangsverfahrens teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Gesetz verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks finanziell sicherzustellen. Regelungen, die dies bezweckten, seien keine Eingriffe in die Rundfunkfreiheit, sondern dienten ihrer Ausgestaltung. Die Selbstbestimmung über die Finanzierungsmittel gehöre nicht zur grundrechtlich verbürgten Autonomie des Rundfunks. Die Finanzregelung dürfe aber nicht zum Mittel der Beherrschung oder Beeinflussung des Rundfunks werden. Weil eine derartige Gefahr nicht von der Hand zu weisen sei, habe der Gesetzgeber die autonome Entscheidung der Rundfunkanstalten über Planung und Gestaltung des Programms bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr vorrangig zu berücksichtigen. Die Bindung der Rundfunkanstalten an ihre gesetzlichen Aufgaben sichere hinreichend, daß dabei sachgerechte Maßstäbe zugrundegelegt würden. Allerdings sei der Rundfunkauftrag nicht der einzige Maßstab für die Gebührenhöhe. Vielmehr müsse eine Reihe weiterer Belange in Rechnung gestellt werden. Aus diesem Grund könne die Gebührenentscheidung nur politisch getroffen werden. Rundfunk- und medienpolitische Wirkungen seien damit unausweichlich verbunden. Das mache die Regelung aber nicht verfassungswidrig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Kabelpilotprojekte, deren Kosten aus der Rundfunkgebühr gedeckt werden sollten, dienten der innovativen Weiterentwicklung des Rundfunkwesens unter den Bedingungen fortschreitender Technik. Dabei handele es sich um einen zulässigen rundfunkrechtlichen Zweck. Der "Kabelgroschen" sei kein selbständig zu beurteilender Teilbetrag und auch kein Zuschlag zur Rundfunkgebühr, sondern nur ein Kalkulationsfaktor für den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Blick auf ihre Bereitstellungsverpflichtung. Bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Gesetzgeber einer Gebührenpflicht unterwerfe, stehe ihm ein weiter Spielraum zur Verfügung. Aus dem Gleichheitssatz folge lediglich, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der Leistung festgesetzt werden dürften. Die Verknüpfung zwischen beiden müsse sich als sachgerecht erweisen. Das sei hier der Fall. Selbst wenn man den "Kabelgroschen" als Sonderabgabe ansähe, wäre er gerechtfertigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Später hat der Bayerische Rundfunk ergänzend ausgeführt:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die staatliche Einflußnahme auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk und die politische und parlamentarische Auseinandersetzung über seine Aufgaben und Tätigkeiten wohnten dem System der Gebührenfinanzierung notwendig inne. Die damit verbundene Einflußnahme könne daher von vornherein nicht gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks verstoßen. Dagegen sei eine Instrumentalisierung der Kompetenzen zur Programmbeeinflussung unzulässig. Der Staat verfüge mit der Gebührenentscheidung zwar über ein Werkzeug der Programmbeeinflussung. Die bloße Möglichkeit des grundrechtswidrigen Gebrauchs mache aber die Gebührenfestsetzung nicht verfassungswidrig. Das derzeitige Verfahren führe auch nicht etwa typischerweise zu unzulässiger Einflußnahme. Daran habe sich mit dem Übergang zum dualen System nichts geändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die heutige Form der Gebührenfestsetzung stehe sachgerechten Ergebnissen nicht im Wege. § 12 Rundfunkstaatsvertrag erlaube eine Versachlichung und Objektivierung der Entscheidung. Der Programmautonomie der Rundfunkanstalten sei dadurch Rechnung getragen, daß ihre Bedarfsanmeldungen die Grundlage der Gebührenentscheidung darstellten. Zusammensetzung und Arbeitsweise der KEF bürgten grundsätzlich für eine sachliche Prüfung der Bedarfsanmeldungen und lieferten den Regierungschefs und den Landtagen objektive Entscheidungsgrundlagen. Ein größeres Maß an Objektivierbarkeit sei weder möglich noch wünschbar. Eine Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst komme aus Gründen der demokratischen Verantwortung des parlamentarischen Gesetzgebers nicht in Frage. Ebenso schieden eine Bindung des Gesetzgebers an die Beschlüsse der KEF oder eine Einbeziehung der Rundfunkanstalten in die KEF aus. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Rechtsverordnung sei zwar nicht von vornherein verfassungswidrig, stehe den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber ferner als die bestehende Regelung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;7. Die KEF hat ihr Vorgehen bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten erläutert und dabei insbesondere betont, daß sie sich jeder Bewertung der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten enthalte. Sie hat ferner ihre Bemühungen um eine weitere Objektivierung der Ermittlung geschildert und dabei drei Methodenschritte unterschieden: die Feststellung des auf den Bestand der Rundfunkanstalten bezogenen Bedarfs unter Rückgriff auf indexgestützte Berechnungen; den fortlaufenden Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Rundfunkbetriebs aufgrund noch zu entwickelnder Darstellungsverfahren; den fallweisen Nachweis des Entwicklungsbedarfs aufgrund von Projektrechnungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;8. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 7. Revisionssenats übersandt. Dieser hält den Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag 1982 nicht für verfassungswidrig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die bayerische Zustimmungspraxis zu Staatsverträgen habe er wiederholt für verfassungsmäßig erklärt. Daran halte er fest.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu der Frage, ob den Landtagen die Befugnis zur Festsetzung der Rundfunkgebühr zustehe, habe sich der Senat bisher nicht ausdrücklich geäußert, weil er sie für unproblematisch gehalten habe. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts führten nicht dazu, daß die Verfassungsmäßigkeit verneint werden müsse. Zwar treffe es zu, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Staatsfreiheit des Rundfunks garantiere und daß mit Hilfe der Gebührenpolitik Einfluß auf die Rundfunkanstalten genommen werden könne. Daraus folge aber nur, daß eine unzulässige Einflußnahme die Rundfunkfreiheit verletze. Die bloße Möglichkeit des Mißbrauchs begründe noch keinen Verfassungsverstoß.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch eine unzulässige Sonderabgabe liege nicht vor. Zwar hätten die Kabelpilotprojekte bei der Fernsehgebühr mit 0,20 DM zu Buche geschlagen. Dadurch habe sich aber an der Natur der Rundfunkgebühr nichts geändert. Sie sei eine Abgabe zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Dazu gehörten auch die Versuche mit Breitbandkabel. Eine unzulässige Erweiterung des Aufgabenbereichs der Rundfunkanstalten liege darin nicht. Unter diesen Umständen könne von einer Zweckentfremdung des "Kabelgroschens" nicht geredet werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;9. Die Deutsche Bundesbank hat ein Schreiben übermittelt, das die Landeszentralbank in Niedersachsen in Abstimmung mit dem Direktorium der Bundesbank an die Niedersächsische Staatskanzlei gerichtet hat. In diesem Schreiben wird aus währungspolitischen Gründen vor einer automatischen Anpassung der Rundfunkgebühr an die Preissteigerungsrate für einen rundfunkspezifischen Warenkorb gewarnt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;10. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich zunächst den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Verletzung der Rundfunkfreiheit und des Gleichheitssatzes angeschlossen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Später haben sie ergänzend vorgebracht, der "Kabelgroschen" sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, weil er zur Subventionierung privaten Rundfunks beigetragen habe. Überdies habe es sich um eine unzulässige Sonderabgabe gehandelt, denn die Rundfunkteilnehmer mit und ohne Kabelanschluß, die gleichermaßen zur Zahlung des "Kabelgroschens" herangezogen worden seien, hätten keine homogene Gruppe gebildet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Politische Einflußnahmen auf die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten seien vielfach belegbar. Gleichwohl seien sie jetzt der Ansicht, daß die Gebührenfestsetzung dem parlamentarischen Gesetzgeber nicht entzogen werden dürfe. Allerdings sei ein Verfahren erforderlich, das der Programmhoheit der Rundfunkanstalten besser Rechnung trage als das bestehende. Insbesondere entspreche die KEF wegen zu großer Staatsnähe und einseitiger Sachkompetenz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;11. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger ist der Auffassung, daß eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch die Rundfunkanstalten diesen im Ergebnis die Möglichkeit verschaffen würde, in die Grundrechte anderer Medien, namentlich der Presse, einzugreifen. Jede Erhöhung der Rundfunkgebühr belaste das Medienbudget der privaten Haushalte. Da diese auf die Höhe der Rundfunkgebühr keinen Einfluß nehmen könnten, würde jede Erhöhung durch Einsparungen bei anderen Medien, insbesondere bei der Abonnementpresse, kompensiert. Außerdem könnten die Rundfunkanstalten bei einer Selbstbestimmung über die Gebührenhöhe ihre Wettbewerbssituation gegenüber anderen Medien verbessern und für Mitarbeiter und Rechte höhere Leistungen bieten als die privaten Medien. Wegen dieser Interessenverflechtung sei nur der Gesetzgeber in der Lage, eine sachgerechte Festsetzung der Rundfunkgebühr vorzunehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;IV.  &lt;/strong&gt;  &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Bayerische Staatsregierung, ARD und ZDF, der Bayerische Rundfunk, Mitglieder der KEF, die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Bundesbank, die BLM sowie der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;B.  &lt;/strong&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag von 1982 war, soweit er dessen Art. 1 betrifft, mit dem Grundgesetz unvereinbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;I. &lt;/strong&gt; &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Der Staatsvertrag von 1982 ist nicht unter Verstoß gegen das Grundgesetz in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Umsetzung von Staatsverträgen in Landesrecht durch Zustimmungsbeschluß des Landtags und dessen Publikation durch Mitteilung des Ministerpräsidenten im Vorspruch des im Gesetzblatt bekannt gemachten Staatsvertrags verstoßen nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach muß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern unter anderem den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Art. 28 Abs. 1 GG will damit dasjenige Maß an struktureller Homogenität zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten gewährleisten, das für das Funktionieren eines Bundesstaates unerläßlich ist. Er will aber nicht für Uniformität sorgen (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]). Das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grundsätzlichen Verfassungsautonomie der Länder aus (vgl. BVerfGE 36, 342 [361]; 64, 301 [317] m.w.N.). Es fordert nur ein Mindestmaß an Homogenität, das inhaltlich in Art. 28 Abs. 1 GG bestimmt ist. Dieser Zurückhaltung gegenüber den Landesverfassungen entspricht eine enge Interpretation von Art. 28 Abs. 1 GG. Das Homogenitätserfordernis ist auf die dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen und innerhalb dieser wiederum auf deren Grundsätze beschränkt. Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen nicht verbindlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu den auch von den Ländern zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt es jedenfalls, daß belastende Staatsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und daß dabei die wesentlichen Entscheidungen vom Parlament selbst zu treffen sind. Das setzt ein gewisses Maß an Formalität voraus, ohne die der Rechtsstaat seinen Halt verlöre. In welcher Form das rechtsstaatliche Postulat verwirklicht wird, kann dagegen für Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit von Bedeutung sein, als die Form für die Erreichung des rechtsstaatlichen Ziels wesentlich ist. Dazu gehört, daß sich eine normative Verpflichtung erkennbar und bestimmbar auf den Normsetzungswillen des Parlaments zurückführen läßt. Das ist nicht informell möglich, verlangt vielmehr einen förmlichen Akt. Eine bestimmte Form, die allein dieses Postulat zu erfüllen vermöchte, ist dem Rechtsstaatsprinzip aber nicht zu entnehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ferner verlangen die Grundsätze des Rechtsstaats, daß Gesetze zugänglich publiziert werden, weil andernfalls die Normadressaten ihr Verhalten nicht danach ausrichten könnten. Wie die Publikation im einzelnen geregelt ist, spielt jedoch auf der grundsätzlichen Ebene, die hier in Frage steht, keine Rolle, solange die Funktion der Publikation gewahrt ist. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, daß es seinen rechtsstaatlichen Zweck erfüllt, der Öffentlichkeit die verläßliche Kenntnisnahme von geltendem Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 65, 283 [291]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Umsetzung von Staatsverträgen in innerstaatliches Recht unterscheidet sich von dem gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren dadurch, daß der Norminhalt in dem Staatsvertrag enthalten ist. Der Parlamentsbeschluß erteilt demgegenüber lediglich den Gesetzesbefehl für den außerhalb seiner selbst gelegenen Gesetzesinhalt. Freilich ist er es, der dem Norminhalt erst innerstaatliche Verbindlichkeit verleiht. Daher muß der Parlamentsbeschluß so beschaffen sein, daß sich aus ihm der Umsetzungswille klar ergibt und daß der Normadressat erkennen kann, daß der Rechtsanwendungsbefehl von dem zuständigen Organ erteilt worden ist. Das verlangt aber nicht die Publikation des Beschlusses selbst. Unverzichtbar ist nur die Publikation des Norminhalts. Dagegen wird durch das Fehlen der Ausfertigung und Bekanntmachung des - selber inhaltsleeren und auf den Staatsvertrag verweisenden - Zustimmungsbeschlusses weder die Kenntnis des Norminhalts noch die Gewißheit seiner innerstaatlichen Gültigkeit beeinträchtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Erfordernisse sind in der bayerischen Staatspraxis gewahrt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Ob neben Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch Art. 20 Abs. 3 GG die Landesverfassungen unmittelbar bindet, bedarf hier keiner abschließenden Klärung (vgl. BVerfGE 1, 208 [233]; 2, 380 [403]). Denn selbst wenn das der Fall wäre, ließe sich daraus keine weitergehende Anforderung hinsichtlich der Beschlußfassung und -verkündung bei der Umsetzung von Staatsverträgen in Landesrecht ableiten. Auch das Rechtsstaatsprinzip, wie es in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommt, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf vielmehr der Konkretisierung. Diese ist Sache der jeweils zuständigen Organe. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips ist bei der Ableitung konkreter Bindungen des Gesetzgebers mit Behutsamkeit vorzugehen (vgl. BVerfGE 57, 250 [276]; 65, 283 [290]). Das gilt insbesondere bei Formerfordernissen, die nicht den wesentlichen Gehalt des Rechtsstaatsprinzips berühren. Die bayerische Staatspraxis wäre danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/div&gt; &lt;br /&gt;Die in Art. 1 des Staatsvertrags von 1982 vorgenommene und durch den Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags in Landesrecht transformierte Festsetzung der Rundfunkgebühr entsprach nicht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 143&lt;br /&gt;1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Rundfunkfreiheit. Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 83, 238 [295 f.]; zuletzt BVerfGE 87, 181 [197] - HR 3-Beschluß). Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte. Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Vom grundrechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG wesentlich ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Rundfunk erfüllt die Vermittlungsfunktion durch sein Programm, und zwar nicht nur durch dessen politischen und informierenden Teil. Rundfunkfreiheit ist daher vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Indienstnahmen des Rundfunks drohen nicht nur von seiten des Staates, sondern auch von gesellschaftlichen Mächten. Aus diesem Grund wäre es unzureichend, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich als staatsgerichtetes Abwehrrecht zu verstehen. Der Rundfunk darf weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]). Das Grundrecht verlangt vielmehr eine positive Ordnung, welche sicherstellt, daß er die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; 83, 238 [296]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So unverzichtbar der Staat damit als Garant einer umfassend zu verstehenden Rundfunkfreiheit ist, so sehr sind seine Repräsentanten doch selber in Gefahr, die Rundfunkfreiheit ihren Interessen unterzuordnen. Gegen die Gängelung der Kommunikationsmedien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ihr wichtigstes Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließt es aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]). In dem Beherrschungsverbot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks. Er umfaßt vielmehr auch die subtileren Mittel indirekter Einwirkung, mit denen sich staatliche Organe Einfluß auf das Programm verschaffen oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausüben können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]). Der Staat besitzt solche Mittel, weil er es ist, der im Interesse des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG den Rundfunk organisiert, konzessioniert, mit Übertragungskapazitäten versieht, beaufsichtigt und zum Teil auch finanziert. Die damit zwangsläufig eröffneten Einflußmöglichkeiten auf die publizistische Tätigkeit sollen indessen so weit wie möglich ausgeschaltet werden. Mehr noch als für die einmaligen Ausgestaltungs- und Einrichtungsakte gilt das für die wiederkehrenden Maßnahmen der Ausstattung und Beaufsichtigung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der staatlichen Genehmigungsbehörde bei der Zulassung privater Rundfunkveranstalter keine Handlungs- oder Wertungsspielräume eingeräumt werden dürfen, die es ermöglichen, daß sachfremde Erwägungen Einfluß auf die Entscheidung gewinnen. Das gilt um so mehr, als derartige Wertungsfreiräume bereits im Vorfeld als Druckmittel wirken und eine "Selbstzensur" fördern können. Daher sind Ermessenstatbestände oder Beurteilungsspielräume, die eine inhaltliche Bewertung des Programms notwendig machen oder deren Ausfüllung mittelbar Auswirkungen auf den Programminhalt hat, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 f.]). Aus demselben Grund hat das Bundesverfassungsgericht die nordrhein-westfälische Regelung über die Frequenzvergabe beanstandet, weil sie der Landesregierung bei der mit der Frequenzzuteilung verbundenen Auswahl zwischen konkreten Bewerbern und deren Programmangebot freie Hand ließ (vgl. BVerfGE 83, 238 [323]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Schutzbedürfnis ist auch nicht schon durch die Einschaltung des Gesetzgebers genügt. Zwar wird der Gesetzgeber zum Schutz der Rundfunkfreiheit vor außerpublizistischen Interessen Dritter in Pflicht genommen und muß jene positive Ordnung schaffen, die die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet. Dessen ungeachtet bildet er aber selber eine Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit, weil die Neigung zur Instrumentalisierung des Rundfunks nicht nur bei der Regierung, sondern auch bei den im Parlament vertretenen Parteien bestehen kann. Als Teil der Staatsgewalt unterliegt auch das Parlament öffentlicher Kontrolle. Da diese wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, darf dem Parlament über die funktionssichernden gesetzlichen Programmvorgaben hinaus ebenfalls kein Einfluß auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]; 83, 238 [323 f.]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Diese Grundsätze sind auch bei der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beachten. Im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme hat er zu gewährleisten, daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Nur wenn ihm dies gelingt und er im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]). Zwar schreibt diese Norm eine bestimmte Finanzierungsregelung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht vor. Doch ergibt sich aus dem Gesagten, daß eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, daß die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflußnahmen auf das Programm benutzt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) Das Erfordernis funktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht schon früher entwickelt. Die Mittelausstattung muß nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]). Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Andere Finanzierungsquellen sind neben der Gebührenfinanzierung zulässig und können sogar die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks stärken. Das gilt auch für Einnahmen aus Werbung. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 87, 181 [200]). Diese Grenze ist freilich derzeit nicht erreicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch hinsichtlich des Umfangs der Finanzierung ist ausschlaggebend, daß die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des dualen Systems von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks abhängt. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht für die Dauer der medienpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer dualen Rundfunkordnung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk abgeleitet (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298 f.]). Diese umfaßt auch die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags benötigten finanziellen Mittel. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie ist zugleich Finanzierungsgarantie. Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [198]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Art und Weise der Funktionserfüllung sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion publizistisch erfordert, steht ihnen zu. Das ist der Sinn der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich in erster Linie auf Inhalt und Form der Programme. In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt indessen zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der Programme. Diese Entscheidung wird daher ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt und ist folglich primär Sache der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das bedeutet aber weder, daß gesetzliche Programmbegrenzungen mit der Verfassung von vornherein unvereinbar wären, noch umgekehrt, daß jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. Der öffentlichrechtliche Rundfunk hat im dualen System dafür zu sorgen, daß ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung angeboten wird, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann. Auf die Verwirklichung von Programmen, die für diese Funktion nicht erforderlich sind, hat er von Verfassungs wegen keinen Anspruch. Vielmehr ist die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer, die die Mittel für den öffentlichrechtlichen Rundfunk vor allem aufbringen müssen, nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten ist (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der enge Zusammenhang von Programmfreiheit und Finanzausstattung verbietet es aber auch, dem Gesetzgeber bei der Gebührenfestsetzung freie Hand zu lassen. Er könnte sonst Einflußnahmen auf das Programm, die ihm verfassungsrechtlich untersagt sind, im Wege finanzieller Beschränkungen erreichen (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]). Ebensowenig können jedoch die Rundfunkanstalten selber über ihren Finanzrahmen bestimmen, weil sie keine Gewähr dafür bieten, daß sie sich stets im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten und die finanziellen Belange der Rundfunkteilnehmer hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]). Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme ermöglichen muß, deren Veranstaltung ihrer spezifischen Funktion nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrung dieser Funktion erforderlich ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser Formel ist ein angemessener Ausgleich zwischen der grundrechtlich gesicherten Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden schutzwürdigen Interessen der Rundfunkteilnehmer erreicht. Sie erlaubt auch die nötigen Anpassungen. Denn was die Funktionserfüllung im einzelnen erfordert, hängt von wechselnden Umständen ab, namentlich von der technischen Entwicklung und dem Verhalten der privaten Anbieter, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll (vgl. BVerfGE 87, 181 [203]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Die Frage, welche Vorkehrungen die Rundfunkfreiheit zum Schutz vor solchen Beeinträchtigungen der Programmautonomie erfordert, die von der staatlichen Gebührenfestsetzung drohen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt. Der Vorlagebeschluß macht nun eine Antwort unumgänglich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Die Finanzausstattung gehört ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung von Übertragungskapazitäten (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 ff.]; 83, 238 [322 ff.]) zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs der Rundfunkfreiheit. Gerade wegen der Abhängigkeit der grundrechtlich den Rundfunkanstalten zugewiesenen Programmgestaltung von der staatlichen Finanzausstattung sind Finanzierungsentscheidungen, namentlich die Festsetzung der Rundfunkgebühr als vorrangiger Einnahmequelle der Rundfunkanstalten, ein besonders wirksames Mittel zur indirekten Einflußnahme auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Auf seiten der Rundfunkanstalten kann bereits eine drohende Verwendung dieses Mittels zu Anpassungen an vermutete oder erklärte Erwartungen der an der Gebührenentscheidung Beteiligten führen, die der publizistischen Freiheit abträglich wären.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diesen Gefahren für die Rundfunkfreiheit läßt sich nur begegnen, wenn die staatliche Rundfunkfinanzierung strikt an ihren Zweck gebunden wird. Sie soll den öffentlichrechtlichen Rundfunk in den Stand setzen, die zur Erfüllung seiner Funktion erforderlichen Programme zu verwirklichen und auf diese Weise die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherzustellen. Dagegen darf die Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit ist nicht gesagt, daß dem Gesetzgeber medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen verfassungsrechtlich überhaupt versagt wären. Der Gesetzgeber verfügt im Gegenteil, auch bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 GG, über einen breiten Gestaltungsraum, in dem er sowohl verschiedene Modelle einer Rundfunkordnung wählen und kombinieren als auch das gewählte Modell in unterschiedlicher Weise ausgestalten kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht stets hervorgehoben (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]; 57, 295 [321 f.]; 83, 238 [296, 315 f., 324]). Ebenso kann er auch in dem Rahmen, den ihm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgibt, unterschiedliche Anforderungen an die Programme der Rundfunkveranstalter formulieren (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]; 57, 295 [325 f.]; 83, 238 [316]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für Zwecke dieser Art ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwiesen. Dagegen hat er nicht das Recht, sie mit dem Mittel der Gebührenfestsetzung zu verfolgen und auf diese Weise in einer Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang und Geltungsdauer der Gebührenerhöhung gewissermaßen zu verstecken. Für die Gebührenfestsetzung gelten vielmehr die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät. Ihr sind die Programmentscheidungen zugrundezulegen, die die Rundfunkanstalten im Rahmen ihres verfassungsrechtlich vorgezeichneten und gesetzlich konkretisierten Rundfunkauftrags unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit getroffen haben. Von ihnen darf sich der Gesetzgeber nicht aufgrund eigener Vorstellungen von einem angemessenen Programm entfernen. Dagegen ist es ihm nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung die Informationszugangs- und Vermögensinteressen des Publikums in Betracht zu ziehen, die von den Rundfunkanstalten nicht ausreichend wahrgenommen werden können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Der Grundsatz der Trennung zwischen allgemeinen medienpolitischen Entscheidungen und Entscheidungen über die Rundfunkgebühr ist allerdings aus sich heraus nicht hinreichend effektiv. Das hängt damit zusammen, daß zweckwidrige Erwägungen rundfunkpolitischer oder programmlenkender Art bei der Gebührenfestsetzung in der Regel nach außen nicht zutage treten. In einem System staatsvertraglicher Übereinkunft aller Länder kann bereits ein einzelner Regierungschef aus zweckwidrigen Erwägungen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung nehmen, ohne daß ein solcher Fehler normalerweise aufgedeckt und nachgewiesen werden könnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am Ergebnis der Gebührenentscheidung läßt sich ebenfalls nicht ablesen, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht oder von Zwecken bestimmt ist, die mit ihr nicht verfolgt werden dürfen. Die Gebührenentscheidung ist zwar keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]). Doch läßt sich dieses Kriterium nicht so weit konkretisieren, daß die Rundfunkgebühr dem Betrag nach aus ihm ableitbar wäre. Weder kann genau bestimmt werden, welchen Programmumfang die Erfüllung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt festzustellen, welche Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Programme wiederum erforderlich sind. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [206]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wesentlich genauere Kriterien lassen sich nicht entwickeln, denn das Dilemma ist strukturell bedingt. Eine externe Definition der zur Funktionserfüllung erforderlichen Mittel scheidet aus, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Funktion abstrakt festzulegen und damit auch den Finanzbedarf zu umgrenzen. Exakte Maßstäbe für die Berechnung der erforderlichen Mittel würden jedoch überdies eine Festlegung der Art und Weise der Funktionserfüllung voraussetzen. Die Funktionserfüllung wäre dann nicht mehr Gebrauch einer Freiheit, sondern Vollzug eines vorgegebenen Programms, und stünde damit in Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter diesen Umständen reichen die üblichen Vorkehrungen gegen zweckwidrige Kompetenzwahrnehmungen nicht aus. Auf nachträgliche Kontrolle festgelegt, setzen sie voraus, daß Fehler in einem rechtsförmigen Verfahren feststellbar und korrigierbar sind. Diese Möglichkeit besteht bei Gebührenentscheidungen indessen nur sehr begrenzt. Da zweckferne Einflüsse in der Regel weder aufdeckbar noch am Entscheidungsergebnis ablesbar sind, können sie auch nicht nachträglich korrigiert werden. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Rundfunkfreiheit ist daher nicht bereits genügt, wenn manifeste Mißbräuche der Gebührenkompetenz mit den üblichen Rechtsbehelfen bekämpft werden können. Vielmehr muß eine rechtliche Struktur bereitgestellt werden, die schon bei den Gefahrenquellen ansetzt und die Möglichkeit rechtswidriger Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich ausschließt. Für die Rundfunkfinanzierung gilt insoweit nichts anderes als für die Konzession oder die Frequenzvergabe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Struktur, die dem entspricht, kann nur in einer dem Gegenstand angemessenen Verfahrensregelung bestehen. Gerade Konstellationen der beschriebenen Art haben zu der Erweiterung der Grundrechtswirkung um den Verfahrensschutz geführt (vgl. BVerfGE 53, 30 [65 f.] und abweichende Meinung a.a.O., S. 71 ff.). Prozeduraler Grundrechtsschutz ist insbesondere dort geboten, wo die Grundrechte ihre materielle Schutzfunktion nicht hinlänglich erfüllen können. Das ist etwa der Fall, wenn ein Grundrecht keine materiellen Maßstäbe für bestimmte grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen zu liefern vermag und folglich auch die Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts ausfällt. Ferner kommt es dazu, wenn eine Ergebniskontrolle an materiellen Maßstäben zwar noch denkbar ist, aber erst zu einem Zeitpunkt stattfinden kann, in dem etwaige Grundrechtsverletzungen nicht mehr korrigierbar sind. In beiden Fällen ist es erforderlich, den Grundrechtsschutz in den Prozeß der Entscheidungsfindung vorzuverlagern und nicht erst auf das Entscheidungsergebnis zu beziehen. Unter diesen Anforderungen steht auch die staatliche Rundfunkfinanzierung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Das bisherige Verfahren der Gebührenfestsetzung genügt den Anforderungen prozeduralen Grundrechtsschutzes nicht in vollem Umfang.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) Weder sichert es den Rundfunkanstalten hinreichend die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel noch schließt es Einflußnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;aa) In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum fehlte es schon an näheren rechtlichen Regelungen für die Gebührenfestsetzung. Die Länder, denen die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkwesen zusteht, gingen lediglich davon aus, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk primär durch eine Teilnehmergebühr finanziert werden und daß diese bundeseinheitlich gelten sollte. Dementsprechend bestimmte Art. 3 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags von 1974, daß die Höhe der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder festzusetzen war. Nähere Regelungen über die Kriterien und das Verfahren der Festsetzung traf der Staatsvertrag nicht. In der Praxis gingen dem Vertragsschluß Verhandlungen der Ministerpräsidenten der Länder voraus. Der Vertrag wurde in Bayern durch Zustimmungsbeschluß, in den übrigen Ländern durch Zustimmungsgesetze der Landtage in Landesrecht umgesetzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Ministerpräsidenten stützten sich bei ihrer Entscheidung über Gebührenanpassungen auf die Prüfungsergebnisse der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Diese ging von den Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten aus und enthielt sich einer Bewertung der Programmplanung. Sie war allerdings der Auffassung, daß die Rundfunkanstalten bei der Planung ihres Finanzbedarfs einen von der KEF empfohlenen Finanzrahmen zu berücksichtigen hätten. Dieser wurde bei der Überprüfung und Ermittlung zugrunde gelegt. Die Vorstellungen und Wünsche der Rundfunkanstalten über eine Erweiterung und Verbesserung des Programms mußten nach Auffassung der KEF selbst dann nicht zur Anerkennung eines erhöhten Finanzbedarfs führen, wenn sie sich innerhalb der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben bewegten. Programmliche Veränderungen, die den von der KEF empfohlenen Finanzrahmen überschritten, sollten vielmehr nur aufgrund einer medienpolitischen Entscheidung der Ministerpräsidenten und gegebenenfalls der Landesparlamente berücksichtigt werden. Die KEF versprach den Finanzrahmen aber so weit zu fassen, daß eine inhaltliche Beeinflussung der Programmgestaltung ausgeschlossen sei (vgl. etwa den Fünften Bericht der KEF vom 20. November 1985, S. 89).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einschaltung der KEF bot jedoch keine ausreichende Sicherung der Rundfunkfreiheit. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Zusammensetzung dem Versachlichungszweck genügend Rechnung trug und ob sie ihre Aufgabe in einer Weise verstand, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten hinreichend respektierte. Denn selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, enthielt das Verfahren keine Gewähr dafür, daß die Ministerpräsidenten und die Landtage ihrerseits im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen entschieden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die KEF war trotz der Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger als bloßes Hilfsinstrument der Ministerpräsidentenkonferenz ins Leben gerufen worden. Ihre Empfehlungen dienten als Entscheidungshilfe für die Landesregierungen und die Länderparlamente. Die Gebührenentscheidung selbst war jedoch als rein politische Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der Länder ausgestaltet. Sie unterlag keiner näheren materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bindung, sondern stand den Ministerpräsidenten und Landesparlamenten sowohl nach Zeitpunkt als auch nach Umfang frei. Da sich die Länder auf eine einheitliche Gebühr, die nur staatsvertraglich geändert werden konnte, festgelegt hatten, genügte bereits das Veto eines Landes, um eine Entscheidung hinauszuzögern oder zu verhindern, ohne daß es dabei auf die Erforderlichkeit einer Gebührenanpassung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks angekommen wäre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;bb) Insoweit hat sich die Rechtslage auch durch die erheblich eingehendere Regelung, die in dem Rundfunkstaatsvertrag von 1987 getroffen worden war und im wesentlichen in den nunmehr geltenden Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland von 1991 übernommen worden ist, sowie durch die Neuregelung der KEF in den Ministerpräsidentenbeschlüssen von 1988 und 1992 nicht grundlegend geändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar bestimmt der Rundfunkstaatsvertrag (RdfStV) in § 10 Abs. 1, daß die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und Bestand und Entwicklung gewährleisten muß, und nimmt damit die Grundsätze auf, die unter den Bedingungen einer dualen Rundfunkordnung für die Position des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298]; 87, 181 [199 f.]). Außerdem schreibt § 12 Abs. 1 bis 3 RdfStV die Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten vor und verlangt einen hohen Grad der Objektivierbarkeit. Doch vermögen diese Regelungen das zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderliche Finanzvolumen nicht genau genug zu bestimmen oder wenigstens über das im HR 3-Beschluß entwickelte Maß hinaus einzugrenzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei kann offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 bis 3 RdfStV überhaupt für die Gebührenentscheidung durch die Ministerpräsidenten und die Landtage gilt. Auch wenn man dies annimmt, vermag die Vorschrift das aus dem engen Zusammenhang von Programmfreiheit der Rundfunkanstalten und finanzieller Gewährleistungspflicht des Staates herrührende Dilemma nicht aufzulösen, daß es an hinreichend bestimmbaren inhaltlichen Kriterien für die Gebührenentscheidung fehlt. Damit wird dieser Vorschrift der normative Gehalt nicht abgesprochen. Sie leitet die Bedarfsermittlung vielmehr insofern an, als die schon bestehenden und noch zulässigen Rundfunkprogramme nicht in Frage gestellt werden dürfen, sondern der Ermittlung zugrundezulegen sind, so daß nur ihre wettbewerbsfähige Fortführung den Gegenstand der Prüfung bildet (Nr. 1). Ferner müssen die Kosten der Teilhabe des öffentlichrechtlichen Rundfunks an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden (Nr. 2). Zudem ist die allgemeine und die rundfunkspezifische Kostenentwicklung (Nr. 3) sowie die Entwicklung der Werbeeinnahmen (Nr. 4) von Bedeutung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Doch halten sich auch die Berücksichtigungsgebote des § 12 Abs. 2 und das Objektivierungsziel des § 12 Abs. 3 RdfStV zwangsläufig im Rahmen des Grundsätzlichen, können aber das für die Finanzierung maßgebliche Kriterium der Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]) nicht so weit objektivieren und konkretisieren, daß sich die Gebührenentscheidung daraus ergibt. In dem von § 12 RdfStV gezogenen Rahmen bleiben vielmehr die Ermittlungsmethode und die dabei zugrunde zu legenden Parameter sowie die Gewichtung der berücksichtigten Faktoren den Beteiligten überlassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die angesichts dieser - nicht durchgreifend änderbaren - materiellrechtlichen Lage nötigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen zum Schutz der Rundfunkfreiheit hat der Rundfunkstaatsvertrag nicht getroffen. Die Entscheidung der Ministerpräsidenten und der Landtage über die Höhe der Rundfunkgebühr ist nicht in einer Weise an ein Verfahren gebunden, das hinreichende Gewähr für funktionsgerechte Finanzausstattung unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten böte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einschaltung der KEF kann solche Sicherungen nur begrenzt vermitteln. Zum einen beruht ihre Einrichtung nach wie vor allein auf einem Beschluß der Ministerpräsidenten, der von diesen wieder aufgehoben werden kann. Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren sind ebensowenig gesetzlich bestimmt, wie die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder. Auch mit der Neuregelung hat die KEF also ihren Status als Hilfsorgan der Ministerpräsidenten nicht verloren. Einer näheren Prüfung, ob die im Beschluß der Ministerpräsidenten vorgesehene Zusammensetzung der KEF sowie ihr Verfahren im übrigen ihrer Aufgaben bei der verfahrensrechtlichen Absicherung der Rundfunkfreiheit hinreichend gerecht werden, bedarf es daher nicht. Zum anderen kann die Einschaltung der KEF die Rundfunkfreiheit so lange nicht wirksam schützen, wie ihren Empfehlungen im weiteren Verfahren kein entsprechendes Gewicht zukommt. Ministerpräsidenten und Landtage haben aber nach geltendem Recht weiterhin die Möglichkeit, Gebührenanpassungen nach politischen Gesichtspunkten festzusetzen oder auch aufzuschieben, ohne daß feststellbar wäre, ob sie dabei die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Bindungen eingehalten haben oder nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Mängel verlieren auch nicht etwa deswegen an Bedeutung, weil die Gefahren für die Rundfunkfreiheit aufgrund tatsächlicher Veränderungen inzwischen gesunken wären. Sie haben sich im Gegenteil mit der Begründung und Entfaltung des dualen Systems erhöht. Zum einen ist die Abhängigkeit der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von der Gebührenfinanzierung durch die Konkurrenzsituation gestiegen. Denn der öffentlichrechtliche Rundfunk hat in der Konkurrenz mit den privaten Veranstaltern, die aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen längere und attraktivere Werbezeiten anbieten können, etwa die Hälfte seiner bisherigen Werbeeinnahmen eingebüßt, die bei der ARD auf zwanzig, beim ZDF auf vierzig vom Hundert der Gesamteinnahmen veranschlagt waren. Dieser Entwicklung können die Rundfunkanstalten wegen der gesetzlichen Werberestriktionen aus eigener Anstrengung nicht begegnen. Gleichzeitig müssen sie aber erhebliche Preissteigerungen verkraften, weil die Kosten für Rechte und Gagen infolge des Wettbewerbs sprunghaft gestiegen sind. Zum anderen hat die Gebührenentscheidung im dualen System, verglichen mit der Zeit des öffentlichrechtlichen Rundfunkmonopols, erhebliche medienpolitische Bedeutung gewonnen. Sie bestimmt nicht mehr nur den Finanzrahmen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, sondern beeinflußt auch seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den privaten Konkurrenten. Für Parlamente und Regierungen ergeben sich daraus erweiterte Möglichkeiten, medienpolitische Ziele mit dem Mittel der Gebührenfestsetzung zu verfolgen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) Die dargelegten Mängel des Verfahrens lassen sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß es zur gegenwärtigen Regelung keine Alternative gebe, die der Rundfunkfreiheit besser Rechnung trägt, ohne zugleich mit anderen Verfassungspostulaten in Konflikt zu geraten. Dem Gesetzgeber stehen vielmehr Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zur Verfügung, die die Rundfunkfreiheit wirksamer sichern als das bisherige Verfahren und nicht ihrerseits auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Unter diesen Umständen ist der Gesetzgeber aber gehalten, ein verfassungsrechtlich einwandfreies Verfahren einzuführen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung. Von Verfassungs wegen muß lediglich gewährleistet sein, daß die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel erhalten und politische Einflußnahmen auf die Programmgestaltung mittels der Gebührenfinanzierung wirksam ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dabei ist von dem engen Zusammenhang zwischen Programmautonomie der Rundfunkanstalten und Finanzgewährleistungspflicht des Staates auszugehen. Programmentscheidungen haben finanzielle Voraussetzungen, Finanzentscheidungen haben programmliche Konsequenzen. Das verleiht demjenigen höhere Durchsetzungschancen, der über den Finanzrahmen bestimmt. Daraus folgt zwar nicht - wie das vorlegende Gericht meint -, daß sich die Rundfunkfreiheit nur dann sichern läßt, wenn die Rundfunkanstalten das Recht haben, die Höhe der Rundfunkgebühr selber zu bestimmen (vgl. BVerfGE 87, 181 [201 f.]). Es sind aber Vorkehrungen nötig, die die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Bindungen des Staates bei der Gebührenfestsetzung effektivieren. Dem wird am ehesten ein gestuftes und kooperatives Verfahren gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflußnahme begrenzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da sich die finanzielle Gewährleistungspflicht des Staates auf die zur Wahrnehmung des Rundfunkauftrags erforderlichen Programme bezieht, die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in programmlicher Hinsicht erfordert, aber grundsätzlich Sache der Rundfunkanstalten ist, können diese in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt werden. Es muß vielmehr gesichert sein, daß die auf den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten basierenden Bedarfsanmeldungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden. Die im Rahmen ihrer Autonomie getroffenen Programmentscheidungen darf die Gebührenentscheidung nicht übergehen und ihre finanziellen Konsequenzen nicht ignorieren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das bedeutet allerdings nicht, daß die Bedarfsanmeldung keiner Überprüfung zugänglich wäre. Da bei der Rundfunkgebühr das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist vielmehr eine externe Kontrolle im Interesse der mit der Gebühr belasteten Teilnehmer erforderlich. Diese Kontrolle darf sich aber nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Bei dieser Kontrolle handelt es sich folglich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem fachlichen Charakter der Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium besonders gut, wie es in Gestalt der KEF auch bereits angestrebt ist. Knüpft der Gesetzgeber daran an, so ist er im Interesse der Rundfunkfreiheit allerdings verpflichtet, Aufgabe, Zusammensetzung und Verfahren des Gremiums gesetzlich zu regeln und auch die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gesetzlich zu sichern (vgl. BVerfGE 83, 130 [151 ff.]). Dabei legt der fachliche Charakter dieses Verfahrensschritts es nahe, das Gremium im Unterschied zur KEF nicht nur rundfunk-, sondern auch politikfrei zusammenzusetzen. Das schlösse Mitglieder der Landesrechnungshöfe wegen ihrer Unabhängigkeit von Parlament und Regierung nicht aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht auch nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung. Auch die Bundesbank hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie zwar währungspolitische Bedenken gegen eine Indexierung der Rundfunkgebühr habe, nicht aber gegen eine indexgestützte Berechnung bestimmter Kostenfaktoren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Gebührenentscheidung ist auf der Grundlage der überprüften Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen. Wer sie trifft und wie das geschieht, ist wiederum Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muß lediglich sichergestellt sein, daß die Programmneutralität und Programmakzessorietät der Gebührenentscheidung gewahrt bleiben. Das schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung nicht aus. Doch kommen dafür nur Gründe in Betracht, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden, wie dargelegt, in diesem Zusammenhang aus. Im wesentlichen werden sich die Abweichungsgründe in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Begrenzung läßt sich aber nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden. Die Entscheidung über die Gebührenhöhe muß daher in diesem Fall eine derartige Begründung enthalten. Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich. Dies brächte den grundrechtlichen Anspruch der Rundfunkanstalten um seine verfahrensrechtliche Durchsetzbarkeit.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist Sache des Gesetzgebers zu prüfen, ob er weitere Vorkehrungen für nötig hält, um rechtzeitige und programmneutrale Gebührenanpassungen zu sichern. Dazu gehört insbesondere die Erwägung, ob das Vetopotential, das in dem Einstimmigkeitsprinzip beim Abschluß von Staatsverträgen liegt, für den besonderen Fall der Gebührenfestsetzung gemindert werden sollte. Einem von allen Ländern einstimmig vereinbarten Quorum für die laufende Gebührenanpassung würde die Eigenstaatlichkeit der Länder jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da es sich bei der Gebührenfestsetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, die von allgemeinen medienpolitischen Rücksichten gerade freizuhalten ist, zwingt die Verfassung auch nicht dazu, daß die Parlamente die Gebührenhöhe jeweils selbst bestimmen. Vielmehr kommt auch eine Delegation in Betracht, wenn diese den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt und die wesentlichen Fragen durch Gesetz geregelt sind. Der vom Bundesverfassungsgericht stets betonte Parlamentsvorbehalt für alle medienpolitischen Grundentscheidungen (vgl. BVerfGE 57, 295 [320 ff.]) bleibt davon unberührt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Die Unvereinbarkeit des bestehenden Verfahrens der Gebührenfestsetzung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt nicht zur Nichtigkeit der Regelung. Die Regelfolge der Verfassungswidrigkeit tritt dann nicht ein, wenn der durch die Nichtigkeit der Norm herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]; 85, 386 [401] m.w.N.). Das wäre hier der Fall. Bei einer Nichtigkeit der jetzigen Regelung entfiele die Rechtsgrundlage für die Einziehung der Rundfunkgebühr. Ein solcher Zustand, der sich nicht binnen kürzester Frist und jedenfalls nicht für die Vergangenheit korrigieren ließe, stünde den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch ferner als der jetzige, weil dann selbst die Grundversorgung gefährdet wäre. Die Länder sind jedoch von Verfassungs wegen gehalten, alsbald für eine verfassungsmäßige Regelung der Rundfunkfinanzierung zu sorgen. Inzwischen bleibt es bei der Anwendbarkeit der bisherigen Regelung. Das gilt auch für das Ausgangsverfahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;&lt;strong&gt;III.  &lt;/strong&gt;  &lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Sonderabgaben verstieß die Erhebung des "Kabelgroschens" nicht gegen das Grundgesetz. Dabei kann offen bleiben, ob der "Kabelgroschen" die Merkmale einer Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 67, 256 [275]; 81, 156 [186 f.]) erfüllte. Denn jedenfalls sind die verfassungsrechtlichen Schutzgüter, in deren Interesse das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben speziellen Anforderungen unterworfen hat, nicht beeinträchtigt. Sonderabgaben dürfen danach als zusätzliche Belastungen Einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen Zurechnungsgrund stützen lassen, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die bundesstaatliche Finanzverfassung wurde durch den "Kabelgroschen" nicht berührt. Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG ist daher ausgeschlossen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für den "Kabelgroschen" gilt nichts anderes. Denn gleich, ob es sich dabei um einen aussonderbaren Teil der Fernsehgebühr oder lediglich um einen Berechnungsfaktor für die einheitliche Rundfunkgebühr handelte, war er jedenfalls nicht für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben, sondern für die Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen bestimmt. Er diente der Erprobung neuer Übertragungstechniken und Programmformen. Die Möglichkeit, daß die bei der Erprobung gemachten Erfahrungen Anlaß zu einer Neuordnung des Rundfunkwesens geben konnten, löste den "Kabelgroschen" nicht aus seinem Rundfunkbezug.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es auch unerheblich, daß der "Kabelgroschen" nicht im organisatorischen Zusammenhang der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten verwendet wurde. Diese hatten die Möglichkeit, sich an den ihrerseits öffentlichrechtlich eingerichteten Kabelpilotprojekten zu beteiligen, und konnten sich deren Erfahrungen zunutze machen. Ob eine ausschließliche Förderung privaten Rundfunks mit den aus der Rundfunkgebühr stammenden Mitteln den von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Sachbezug aufgelöst hätte, bedarf keiner Entscheidung, denn ein solches Ziel läßt sich den Projekten nicht entnehmen. Die tatsächliche spätere Verwertung der Projekterfahrungen ist für die Beurteilung ihres Ziels ohne Bedeutung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schließlich liegt ein Gleichheitsverstoß auch nicht darin, daß nur ein sehr geringer Teil der mit der erhöhten Gebühr belasteten Rundfunkteilnehmer die über Kabel verbreiteten Sendungen empfangen konnte. Die Sendungen hatten zwar wegen ihres Versuchscharakters nur eine begrenzte Reichweite. Doch sollten die in den Projekten gesammelten Erfahrungen zur Verbesserung des Rundfunkwesens insgesamt genutzt werden und nach der Erprobungsphase allen Teilnehmern zugute kommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div class="s9y_typeset s9y_typeset_center" style="margin: 0px auto; text-align: center;"&gt;(Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert)&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/30930135-2468755480053988236?l=justage.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://justage.blogspot.com/feeds/2468755480053988236/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=30930135&amp;postID=2468755480053988236' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/2468755480053988236'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/30930135/posts/default/2468755480053988236'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://justage.blogspot.com/2007/11/8-rundfunkurteil-des-bverfg-vom-2221994.html' title='8. 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