Dienstag, März 25, 2008

Chess & Law Art bei "The Chess Theory Virtual Art Museum"


Fast wäre es ein Oster-Überraschungs-Ei geworden, was ich da frühmorgens unmittelbar nach dem Osterwochenende eher zufällig entdeckte. Urheberrechtler würden hier reflexartig an die unerlaubte Veröffentlichung von Werken denken und für diese ungenehmigte Ausübung eines Nutzungsrechts des Urhebers, d.h. der Fotografin, klitzekleine Funkelsterne in den Augen aufflackern lassen. Man kann ahnen, was das Funkeln bedeuten würde in Euro und bemessen in Lizenzbeträgen, die dann als potentielle Schadensersatzforderung in ihren Ohren klingeln würde. "Leider" ohne Aufschlag von 100 %, sofern Name des Bildurhebers beim veröffentlichten Bild genannt werden, würde der Urheberrechtler in solch einem Fall mit Blick auf seine anwaltlichen Gebühren ein bisserl trauriger als anderenfalls murmeln, wenn er die Enttäuschung über den dann geringeren sog. Streitwert dem ihm vis-à-vis sitzenden Mandanten nicht besser zu verbergen versteht.

So oder ähnlich würde es dann vermutlich in seinem Büro besprochen werden.

Muss man aber nicht immer, wenn man eines seiner eigenen Bilder an irgendeiner Stelle überraschend und damit ungenehmigt veröffentlicht wiederfindet. So erging es mir heute frühmorgens. Und manchmal findet man es ja vielleicht einfach ganz nett, WO und WIE man es wiederfindet. Sofern nicht zu gewerblichen und unpassenden Zwecken verwendet, kann man sich ja auch mal entscheiden, es nachträglich einfach zu genehmigen. Ausdrücklich oder stillschweigend.

So wird es vermutlich mit meinen Schachmotiven geschehen, die ich heute hier im "Chess Theory Virtual Art Museum" entdeckte. Eine nett gemachte Website über Schach und manche Themen um Schach herum eben. Was bei mir bei meinen Schachfiguren und meiner Kamera vor ein paar Jahren als anfangs eher spielerische Idee, ein wenig hintersinniger Ironie zufällig als Idee entstand und sich inzwischen zu einer umfangreichen Serie der Chess Art und der Law Art (bei der die Schachfiguren ebenfalls modeln dürfen) entwickelt hat, wird als Chess Art auch beim Betrachter empfunden ? Nun, das zu entdecken, freut durchaus. Sollte aber (um Missverständnisse vorzubeugen) nicht zur Nachahmung in puncto ungefragter Veröffentlichung meiner Fotos im Net ermuntern. Grundsätzlich unterliegt die Nutzung aller meiner Arbeiten nämlich immer der vorherigen Vereinbarung und auch Zahlung entsprechender Lizenzhonorare.


Gleichwohl: Manchmal (und HIERAUF sei die Betonung gelegt) ,...MANCHMAL kann man dann auch (nicht bei jedem, aber eben bei manchen) auch mal ein Auge zudrücken. Das sind die Tage, wo Justizia dann ein wenig unter ihrer Augenbinde zwinkert.
Man muss ihr ja nicht mit allem Arbeit und kann ihr vielleicht auch mit den Chess & Law Arts stattdessen ein wenig Freude machen.

In manchem Anwaltsbüro sind sie auch bereits zu finden.


Wer danach suchen mag, dem kann hier leicht der richtige Fingerzeig zu den Chess & Law Arts gegeben werden:


© Copyright by Liz Collet/all rights reserved
Eine kleine Auswahl von Beispielen (bitte einfach anklicken, andere - insbesondere aus aktuellen Shootings und Fotostrecken - Motive gerne auf Anfrage):

Starker Gegner

Umzingelt

Liebeserklärung

Die Liebeserklärung

Sein geliebtes Steckenpferdchen

Donnerstag, März 20, 2008

Bundesverfassungsgericht: Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen Krankenkassen verfassungsgemäß



















Mit Beschluss vom 25. Feburar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht
( 1 BvR 3255/07)

entschieden, dass die gesetzliche Pflicht der Krankenkassenkassen,
die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder im Bundesanzeiger
und inihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen (§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB
IV), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit dieser
Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde mehrerer
Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die sich
gegen die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen wandten, nicht zur
Entscheidung angenommen.

Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen
werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der
Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher
Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur
Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.

Auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine
Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als
Vorstandsmitglieder stellt für die Beschwerdeführer zwar einen Eingriff
von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröffentlichung
Rückschlüsse über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht. Bei
der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die
Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer,
sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden
nicht die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden Einkünfte
der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen
können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten
Vergütungen und Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder
gar Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend möglich.
Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von
erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der
Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig
die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die
Vorstandsvergütungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und
gegebenenfalls Einsparpotenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für
den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.
Darüber hinaus soll die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge für die
Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln -
hier: im Gesundheitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des
Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der
Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die
allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken,
sondern auch den Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen
vermitteln.


Quelle:
Mitteilung BVerfG vom 20.03.2008 zu
( 1 BvR 3255/07)

Bildquelle: click@Liz Collet, LawArt,
und zum Bild (in color) click@"Anwaltstermin"
(Monochrome Version in BW oder sepia auf Anfrage)

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Mittwoch, März 19, 2008

Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen "Negatives Stimmgewicht"

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Mittwoch, 16. April 2008, 13:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen das
Phänomen des negativen Stimmgewichts bei der Bundestagswahl 2005 (16.
Deutscher Bundestag) wenden.

Unter dem Begriff des negativen Stimmgewichts werden unterschiedliche
Paradoxien im Verfahren der Mandatszuteilung zusammengefasst, denen
gemeinsam ist, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei bei genau
dieser Partei zu einem Mandatsverlust führen kann. Der Effekt kann auch
in umgekehrter Richtung derart auftreten, dass der Verlust von
Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führt.

Bei Bundestagswahlen kann das negative Stimmgewicht beim Entstehen von
Überhangmandaten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5
Bundeswahlgesetz auftreten. Stehen der Zahl der gewählten
Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Land nur ebenso viele oder
weniger nach Zweitstimmen auf der Landesliste (unter)verteilte Sitze
gegenüber, dann kann es für die Partei günstiger sein, weniger
Zweitstimmen in einem Bundesland zu erhalten, wenn dadurch die Sitzzahl
in der bundesweiten Oberverteilung zwischen den verschiedenen Parteien
nicht beeinflusst wird. Einfluss hat die niedrigere Stimmzahl dann
allein auf die Unterverteilung der Sitze auf die einzelnen Landeslisten
der betroffenen Partei. Denn eine niedrigere Anzahl an Zweitstimmen
kann bei der Verteilung der bei der Unterverteilung übrig gebliebenen
Reststimmen dazu führen, dass eine andere Landesliste vorrangig zum
Zuge kommt. Je enger die Nachkommaanteile des ungerundeten
Sitzanspruchs zweier Länder liegen, nach denen sich die Verteilung der
Reststimmen bemisst, desto eher kann - wenn mindestens in einem dieser
Länder Überhangmandate gewonnen wurden - der Effekt des negativen
Stimmgewichts eintreten. Büßt die Partei in dem Land, in dem sie ein
Überhangmandat gewonnen hat, ein Listenmandat in der Unterverteilung
ein, so erleidet sie dadurch keinen Nachteil, weil ihre Liste ohnehin
nicht zum Zuge kommt und sie die ihr zustehenden Wahlkreismandate nicht
verlieren kann. Eine andere Landesliste der Partei erhält hingegen
einen Sitz mehr. Damit gewinnt die betroffene Partei bundesweit durch
den geringeren Stimmenanteil einen Sitz hinzu. Auch in umgekehrter
Reihenfolge ist dieser Effekt denkbar. Eine Partei kann durch mehr
Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der
Gesamtmandatszahl schlechter stehen.

Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann in den seltenen Fällen
ausgenutzt werden, in denen eine Nachwahl an einem anderen Tag als dem
Tag der Hauptwahl durchgeführt wird und das Ergebnis der Hauptwahl vor
der Nachwahl bekannt ist. In diesen Fällen können Berechnungen dazu
angestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Effekt des
negativen Stimmgewichts eintreten kann, und die Wähler der Nachwahl
können sich in ihrem Wahlverhalten hierauf einstellen. Dies war bei der
Bundestagswahl 2005 im Wahlkreis Dresden der Fall, in dem die
Direktkandidatin der NPD plötzlich verstorben war. In der Presse wurde
erläutert, dass die CDU bei einer Zweitstimmenanzahl von mehr als
41.225 Stimmen ein Mandat verlieren könnte, bei einer niedrigeren
Zweitstimmenzahl könnte sie jedoch ein Mandat gewinnen. Denn bei mehr
als 41.225 Zweitstimmen würde sie zwar ein Listenmandat hinzugewinnen;
da jedoch bereits nach dem vorläufigen Ergebnis der Hauptwahl in
Sachsen drei Überhangmandate gewonnen waren, würde ein zusätzliches
Listenmandat für Sachsen nicht zum Tragen kommen.

Die Beschwerdeführer halten die Möglichkeit, dass der Effekt des
negativen Stimmgewichts auftreten kann, für verfassungswidrig. Hieraus
resultiere eine Verletzung von Art. 38 GG, insbesondere der Freiheit
und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Unmittelbarkeit der Wahl sei
verletzt, weil die Stimmen nicht direkt wirkten, sondern Anhänger einer
Partei gezwungen seien, ihrer Partei die Stimme zu verweigern. Eine
Verletzung der Freiheit der Wahl liege vor, weil die Wähler, die ihrer
Partei mit ihrer Stimme schaden können, davon abgehalten würden, dieser
Partei ihre Stimme zu geben.








Quelle:
Mitteilung des BVerfGs vom 19.03.2008 zu
2 BvC 1/07; 2 BvC 7/07




*

BVerfG: Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen
Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern
erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b
TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und
Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und
Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §
113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der
bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der
Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm
enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr
gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter
Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die
Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht
zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §
113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.


Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der
Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §
113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das
Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen
einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch
weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch
die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine
solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann
zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts stören.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den
Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung
setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den
Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden
droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im
Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das
Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen
Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
teilweise stattzugeben.

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)
scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler
Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm
ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,
liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die
umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über
praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt
der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,
einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der
Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für
seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich
jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer
möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung
der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.
Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche
Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den
Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten
Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile
von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst
liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu
machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
(Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher
Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des
Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die
durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die
Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich
können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere
Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,
erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder
gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des
Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den
Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene
einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen
jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile
für das öffentliche Interesse an einer effektiven
Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings
teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das
Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die
Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur
Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.
Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen
sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend
diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung
genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die
zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann
nicht zu besorgen.

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf
ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den
Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der
Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im
verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung
des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO
genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen
können. In diesen Fällen hat das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges
Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige
Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,
ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG
verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO
aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g
StPO einzubeziehen.

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die
Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten
einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen
die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)
Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von
im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten
mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko
hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das
Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in
den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der
Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere
Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu
gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der
Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der
Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu
stellen sind.

III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu
präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein
Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen
bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.


Quelle: Mitteilung Bundesverfassungsgericht vom 19.03.2008 zum Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08

Freitag, Februar 15, 2008

Automatisierte Kennzeichenerfassung: Urteilsverkündung

Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um die sog. "Automatisierte Kennzeichenerfassung" (BVerfG, 1 BvR 2074/05) hat das Gericht den Termin für die Urteilsverkündung terminiert. Der Erste Senat wird sein Entscheidung auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 nun am 11. März 2008, 10 Uhr verkünden.

Quelle: BVerfG, Mitteilung vom 15.2.2008





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Montag, November 05, 2007

Bundesverfassungsgericht: Verhandlung über 5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein

Am Mittwoch, 28. November 2007 , 10:00 Uhr, verhandelt der 2. Senat
des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ,
Landesverband Schleswig-Holstein, der sich gegen die Beibehaltung der 5 % -Sperrklausel
im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz richtet.
[- 2 BvK 1/07 -]
Die Partei DIE LINKE, Landesverband Schleswig-Holstein, ist dem Verfahren auf der
Seite der Antragstellerin beigetreten.

Das schleswig-holsteinische Kommunalwahlgesetz sieht seit 1959 eine
5%-Sperrklausel vor. Danach werden bei der Verteilung der Sitze nur
iejenigen Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens
fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt
haben.


Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte im Mai 2006 dem
schleswig-holsteinischen Landtag einen Gesetzesentwurf vor, der unter
anderem die Abschaffung der 5%-Sperrklausel vorsah. Zur Begründung
wurde angeführt, dass in mehreren (landes-)verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen festgestellt worden sei, dass die 5%-Sperrklausel eine
Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien sowie der
Wahlgleichheit bedeute. Eine derartige Einschränkung sei nur bei
Vorliegen schwerwiegender Gründe, etwa zur Sicherstellung der
Handlungsfähigkeit der demokratisch legitimierten kommunalen
Vertretungskörperschaften gerechtfertigt. Eine 5%-Sperrklausel bestehe
nur noch in drei von dreizehn Flächenländern und den Stadtstaaten;
Rheinland-Pfalz habe über sein Kommunalwahlrecht eine faktische
Sperrklausel von etwa drei Prozent. Die Abschaffung der Sperrklausel
habe in den meisten Flächenländern zu keinen schwerwiegenden Folgen für
die Handlungsfähigkeit der Kommunen geführt. Durch die Einführung der
Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Schleswig-Holstein sei die
Handlungsfähigkeit der Kommunen auch dann sichergestellt, wenn es keine
klaren Mehrheiten in den Gemeinde- oder Stadtvertretungen und
Kreistagen gebe.


Der Gesetzesentwurf wurde zur weiteren Beratung und Anhörung in den
Innen- und Rechtsausschuss des Landtags überwiesen. Dieser gab diversen
Institutionen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf.
Im Dezember 2006 wurde der Gesetzesentwurf mit der Mehrheit der Stimmen
von CDU und SPD gegen die Stimmen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
SSW (Südschleswigscher Wählerverband) abgelehnt.

Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Schleswig-Holstein,
macht im Wege der Organklage geltend, dass der Schleswig-Holsteinische
Landtag durch die Ablehnung des Gesetzesentwurfs das Recht der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit
im politischen Wettbewerb verletzt habe, indem er die Sperrklausel
nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung
beibehalten habe. Mit der 5%-Sperrklausel sei eine Ungleichbehandlung
derjenigen Wählerstimmen verbunden, die für eine Partei abgegeben
werden, die die 5%-Sperrklausel nicht überwinden könne. Diese Stimmen
blieben bei der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich
unberücksichtigt, so dass im Ergebnis die Wähler dieser Parteien nicht
den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hätten wie die Wähler
größerer Parteien. Der Landtag sei verpflichtet gewesen, die
Erfahrungen, die in anderen Ländern mit ähnlicher Kommunalverfassung,
aber ohne Sperrklausel gemacht worden seien, zu erheben und
auszuwerten. Der Gesetzgeber müsse eine nachvollziehbare Prognose über
die Möglichkeit der Störung der Funktionsfähigkeit der
Kommunalvertretungen unter Bewertung aller in Betracht kommender
Umstände treffen. Er dürfe sich nicht damit begnügen, die für Bundes-
und Landtagswahlen entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf die
Kommunalwahlen zu übertragen.

Im Oktober erklärte die Partei DIE LINKE, Landesverband
Schleswig-Holstein, gemäß § 65 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt zu dem
Verfahren auf der Seite der Antragstellerin. Die Beigetretene sei als
Rechtsnachfolger der "Linkspartei", ehemals PDS am 2. September 2007
gegründet worden und sei von der Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel
ebenso betroffen wie die Antragstellerin. Sie mache sich deren Vortrag
zu Eigen.
[Quelle : Mitteilung BVerfG vom 5.11.2007]



Freitag, November 02, 2007

Bundesregierung besucht das Bundesverfassungsgericht

Am 7. November 2007 besucht die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf Einladung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier gemeinsam mit dem Bundeskabinett das Bundesverfassungsgericht. Damit wird die seit Jahren gepflegte Tradition der Treffen der beiden Verfassungsorgane fortgesetzt, allerdings erstmals am Sitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. [Mitteilung BVerfG vom 2.11.2007]

Ich wäre mal wieder gerne Mäuschen im Bundesverfassungsgericht. Was dort wohl so beschnackt werden mag ?

Wieder ? Nun ja.... Mäuschen im Bundesverfassungsgericht wollte ich schon mal sein.... und zwar nicht nur im Gerichtssaal, sondern in einem ganz anderen Raum des Hauses. 1993 und 1994 hatte ich zweimal anlässlich der Wahrnehmung von Terminen in rundfunk- bzw medienrechtlichen Verfahren zm 8. Rundfunkurteil gleich sehr früh in meiner anwaltlichen Tätigkeit in jeweiligen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgerichts als Prozessvertreterin zu tun. Und dabei unerwartet Gelegenheit, auch die [an sich nicht öffentliche ] Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts zu besuchen. Ob die Bundesregierung da wohl auch hineinkucken wird ? Vermutlich nicht. Die wird anderes interessieren. Nehme ich mal an.
Obwohl sie interessant ist, denn eigentlich dürfen dort nur Richter und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts hinein.
Manchmal ist es vielleicht nicht nur eine ganz sicher fachlich herausfordernde Erfahrung, sondern ein Glück, wenn man noch als sehr junger Anwalt (oder besser: Anwältin) in solch einem aussergewöhnlichem Verfahren tätig wird, wie jenen rundfunkrechtlichen Fragen, in denen das Bundesverfassungsgericht (selten genug) auch eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtsfragen anberaumte. Manchmal ist es auch pures Glück (finde ich), wenn man dann (vielleicht etwas leichtsinnig) einfach nett fragt, ob man mal in eben diese Bibliothek reinkucken darf. Auf die Gegenfrage des Mitarbeiters desjenigen Senates, der damals die Verfahren für den berichterstattenden Richter im Senat vorbereitete und mit mir in der Sitzungspause zwischen all den Intendanten und Justiziare der Landesmedienanstalten und ihre jeweiligen Prozessvertreter (zu denen in erster Linie mehrere Professoren für Öffentliches Recht mehrerer Lehrstühle gehörten) ein bisserl ratschte, was mich denn ausgerechnet an der Bibliothek interessiere, antwortete ich (offenbar buchstäblich entwaffnend) ehrlich : Ich fände es einfach ungemein spannend, wie wohl die Präsenzbibliothek des höchsten Gerichts unseres Rechtssystems ausgestattet sein mochte, von der man hörte, dass sie ja nun einmal alle Rechtsgebiete abdecken könne und müsse, von denen Rechtsfragen nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei einem der beiden Senate oder den Kammern landen können. Mit anderen Worten: im Prinzip aus jedem denkbaren Rechtsgebiet. Und dass ich schrecklich gerne mal Mäuschen wäre und da rein kucken würde, wo die höchsten Richter damit ja buchstäblich im Paradies der gesamten verfügbaren Literatur für ihre Arbeit lesefuttern dürften.
Dass mich das mehr interessierte, als einen der Richter persönlich kennenzulernen (was wohl andere Besucher des Gerichts oder Prozessvertreter gelegentlich zu wünschen scheinen und was er wohl auch deswegen erwartet hatte, weil der Vositzende des Senates meines Verfahrens der bereits als Bundespräsident designierte Roman Herzog war ) amüsierte ihn so sehr, dass ich für die Zeit der Mittagspause auch zum dortigen Lesefuttern in die Bibliothek eingelassen wurde.

Da würde ich auch gern oft und ausgiebig arbeiten..... und das sogar gegen einen Besuch der Bundesregierung eintauschen - Bücherwürmel mit §§ in den Adern können einfach nicht anders.
Und der Schlosspark neben dem Bundesverfassungsgericht ist ebenso wie das Schloss auch einen Spaziergang wert.

Zur Zeit lohnt der Weg ins Schloss hinüber in jedem Fall auch, weil dort noch bis 27.1.2008 die Sonderausstellung "Schönheit im Alten Ägypten" stattfindet. Ob aber Frau Dr. Merkel und die Bundesregierung Zeit für diese haben werden, nachdem sie nachmittags noch eine Rede bei der Jahrestagung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft hält, bevor sie
gemeinsam mit dem Bundeskabinett das Bundesverfassungsgericht " zu einem Gedankenaustausch mit dem Richterkollegium" besucht ?

Man kann sich die interessanten Dinge eben auch als Bundeskanzlerin nicht immer aussuchen.
Aber vielleicht sollte sie - wie ich seinerzeit - einfach den Richtigen fragen, um da hineinkucken zu können, wo es auch noch interessant wäre oder sich einfach in den exclusiven Ägyptischen Abend einschmuggeln, der am 7.11.2007 abends im Schloss stattfindet?
Eine erheiternde Vorstellung.
Wer
am Morgen wie üblich das Kabinett leitet und sich unter anderem mit der Fortsetzung der Operation Enduring Freedom in Afghanistan befassen, anschliessend das Jahresgutachten 2007/2008 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entgegennehmen muss und gegen Mittag den Empfang des Königs Abdallah von Saudi-Arabien im Bundeskanzleramt absolviert hat bevor er dann den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und das Bundesverfassungsgericht auf dem Plan hat, sollte auch ein bisschen von goldenen Zeiten der Pharaonen und der Schönheit im Alten Ägypten träumen dürfen. Und der Sehnsucht nach der Vollkommenheit mit der Ausstellung folgen, mit welcher diese sich befasst. So ein bisschen Vollkommenheitsnähe täte auch der Politik doch ganz gut.

Oder nicht ?

...... ;-))

Immerhin wäre interessant, was beim Gedankenaustausch mit dem Richterkollegium für Themen beschnackt werden. Nach dem Ausscheiden des Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Udo Steiner aus dem 1. Senat und der Nachfolge durch Herrn Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof könnten manche Themen interessant sein. Kirchhof ist als ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Juristischen Fakultät Tübingen tätig und hat seine Ernennungsurkunde zum Richter des Bundesverfassungsgerichts am 1. Oktober erhalten. Ob er zu Fragen des Finanz- und Steuerrechts und etwaigen verfassungsrechtlich problematischen Aspekten der aktuellen Regierungspolitik und Koalition beim Gedankenaustausch ebenso wenig zurückhaltend seine Meinung kund tun würde, wie er vor einigen Jahren inmitten der Heidelberger Jahrestagung der Deutschen Transplantationsgesellschaft unumwunden kein Hehl aus der Verfassungswidrigkeit einiger Wünsche der Transplantationsmediziner zur Änderung, Auslegung und Anwendung des Transplantationsgesetzes machte, ohne wohl so richtig zu ahnen, in welches Wespennest er dabei in deren Vorstellungen stupste, wie das Gesetz ihren Wünschen gemäss zu formen sei ? Und wie echauffiert so mancher der "führenden" Transplantationsmediziner sich empörte, dass der Jurist Kirchhof ihnen da die verfassungsrechtlichen Wahrheiten nicht vorenthalten wollte ? Die sich auch so gar nicht mit der Meinung des juristischen Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer hatten vereinbaren lassen, der sonst bei diesen Kongressen vermeintliche juristische Allgemeingültigkeit postulierte ?
Ob ein Bundesverfassungsrichter Kirchhof auch zu Finanz- und Steuerfragen der Regierungs- und Koalitionspolitik klare Worte fände - wenn er sie dann a, 7. November ausspräche ?
Auch das würde ich auch als Mäuschen im Bundesverfassungsgericht hören, während sich dort Verfassungsorgane gedanklich austauschen.
Aber vermutlich wird derlei Konkretes zur Regierungspolitik dann doch nicht in den ausgetauschten Gedanken des Richterkollegiums, der Bundeskanzlerin und des Bundeskabinetts formuliert und ausgesprochen werden.
Political correctness. Sonst entsteht noch der Eindruck der Voreingenommenheit ..... Das Bundesverfassungsgericht bekommt manches früh genug auf den Tisch. Und wird spätestens dann in gewohnt souveräner Weise ein paar Takte Gedanken in Worte giessen.
;-)



*

Donnerstag, September 27, 2007

Tag der Offenen Tür: 20.11.2007: Verfahren zur automatisierten Kennzeichenerfassung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt  im Rahmen der
Tage der offenen Tür am

Dienstag, 20. November 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften.
Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von
Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum
Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.
Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).

Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit
Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen
Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil
erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte,
vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort
eingesetzt. Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem
fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge
auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die
erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand
abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden
die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche
nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet
sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.

Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit
denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen
Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu
unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten
Informationen nicht hinreichend klar geregelt. Das Grundrecht werde
auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen
Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst
werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer
massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt
würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die
Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.

[Quelle: Mitteilung BVerfG vom 27.9.2007 zum Verfahren
1 BvR 2074/05]

Freitag, September 07, 2007

Tag der offenen Tür am 21.11.2007 beim BVerfG : Verfahren zum Zwang des nichtehelichen Vaters zum Umgang mit seinem Kind

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt im Rahmen der
Tage der offenen Tür am

Mittwoch, 21. November 2007, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe


eine Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, einen Vater durch Androhung eines Zwangsgeldes zum
Umgang mit seinem Kind zu zwingen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei
minderjährige Kinder hervorgegangen. Außerdem hat der Beschwerdeführer
einen im Februar 1999 geborenen Sohn, der aus einer außerehelichen
Beziehung stammt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt
und leistet Unterhalt; persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind
jedoch nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden
Umgangskontakte mit seinem Sohn unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe
führen. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem ihm unbekannten und
gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind.

Im November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter des Kindes
auf eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und seinem Vater zurück. Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass ein erzwungener Umgang
angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Wohl des Kindes
entspreche. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nach
Einholung eines psychologischen Gutachtens im Januar 2004 ab und
ordnete den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind an. Nach §
1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem
leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet,
den Umgang wahrzunehmen. Der Umgang solle - wie vom Sachverständigen
vorgeschlagen - als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt
zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. Für den
Fall der Verweigerung drohte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer
ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Zwangsgeldandrohung
ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Der Gesetzgeber habe in §
1684 Abs. 1 BGB zwar den Elternteilen aufgegeben, Umgang mit den Kindern
zu führen; diese moralische Verpflichtung sei jedoch nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar. § 33 FGG, der
die Verhängung von Zwangsmitteln regelt, könne daher nicht als
Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchführung eines Umgangskontaktes
gegen den Willen des betroffenen Elternteils herangezogen werden.
Darüber hinaus treffe die Androhung des Ordnungsgelds mittelbar auch
die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG
(Schutz der Ehe und Familie). Bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs
würde ein bestehender Familienverband zerstört werden.



Quelle: Mitteilung BVerfG vom 7.9.2007

Mittwoch, September 05, 2007

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausstrahlung des Spielfilms über Contergan-Fälle ab


















Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Ausstrahlung des Spielfilms über Contergan-Fälle ab, Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch offen.

In knapp einem Monat – genau am 1. Oktober 1957 - ist es 50 Jahre her, dass die Firma Chemie Grünenthal GmbH das Medikament Contergan auf den Markt brachte. 1961 nahm sie dieses wieder vom Markt, weil der Verdacht an sie herangetragen worden war, dass die Einnahme des Medikaments durch Schwangere bei Föten schwere Missbildungen hervorrufen könne. 1970 wurde ein Strafverfahren, das am 27. Mai 1968 vor der Großen Strafkammer des LG Aachen [LG AachenJZ 71,507] gegen 7 leitende Angestellte der Firma Chemie Grünenthal begonnen hatte, gegen mehrere Mitarbeiter des Unternehmens nach § 153 III StPO mit der Begründung eingestellt, daß die Schuld der Angeklagten gering und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben sei, nachdem das Unternehmen 100 Millionen DM zur Entschädigung der Contergan-Opfer bereitgestellt hatte. Grünenthal hatte das Schlafmittel Contergan hergestellt. Contergan ist das Warenzeichen für "Thalidomid". Die Anklage hatte den Vorwurf fahrlässiger Tötung und Vergehen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften erhoben. Die thalidomidhaltigen Präparate waren 1957 in den Handel gekommen, in den Jahren 1958 und 1959 trafen einzelne Meldungen von Nebenwirkungen bei der Herstellerin ein, die 1960 und 1961 zunahmen. Insbesondere wurden Nervenschäden in Form sensibler Polyneuritis gemeldet.Im Mai 1961 liess die Firma Contergan unter Rezeptpflicht stellen. Im November 1961 kam der Verdacht auf, Contergan verursache Missbildungen. Daraufhin zog der Hersteller alle thalidomidhaltigen Präparate vom Markt zurück. Kurz danach meldeten sich mehrere hundert Mütter, die Kinder mit schweren Missbildungen geboren hatten. In der Bundesrepublik sollen mehrere tausend Kinder missgebildet zur Welt gekommen und etwa tausend lebensunfähige inzwischen verstorben sein.

Der Arzneimittelskandal schrieb Rechtsgeschichte [dazu mehr im Kommentar zur Entscheidung am 15.9.2007] Das nach dem Contergan-Skandal als unzulänglich erkannte Arzneimittelgesetz vom 16.5.1961 [BGBl. I 533] wurde schliesslich durch das Arzneimittelgesetz [AMG] vom 24.8.1976 geändert, das fast 17 (!!) Jahre nach dem Contergan-Skandal am 1.1.1978 in Kraft getreten war und eine Herstellerhaftung bei Arzneimitteln einführte. Das Leid der Beteiligten - der Mütter, die von ihren Ärzten das Medikament erhielten (als leichtes Schlafmittel) und neben den Selbstzweifeln und Fragen von Schuld und der Geschädigten und ihrer Familien, die in einem mit heute nicht einmal vergleichbaren Bild und Umgang der Gesellschaft mit körperlichen Behinderungen und entsprechenden Reaktionen konfrontiert waren - ist mit diesen zwei Sätzen nicht ansatzweise auf einen Nenner zu bringen.

Nun beschäftigte das Thema die Justiz erneut. Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschlüssen vom 29.8.2007, die heute veröffentlicht wurden, [ Az. 1 BvR 1223/07; 1 BvR 1224/07; 1 BvR 1225/07; 1 BvR 1226/07 ] nun über Eilanträge entschieden, welche sich gegen die Ausstrahlung eines Spielfilms richteten. Der WDR hat diesen Spielfilm anknüpfend an das historische Geschehen um den Contergan-Skandal unter Nennung der Arzneibezeichnung und der Herstellerin produziert. Der Spielfilm erzählt die Geschichte eines Rechtsanwaltes, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit juristischen Mitteln tätig wird, um Entschädigungszahlungen an Contergan-Geschädigte durchzusetzen, während das Unternehmen die Inanspruchnahme auf Schadensersatzleistungen und die Bestrafung der Mitarbeiter zu verhindern versucht.

Im Vor- und Abspann des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm handle, sondern um einen Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte seien frei erfunden.

Gegen die Ausstrahlung des Films haben sich zwei Beschwerdeführer gewandt:

Bei dem ersten Beschwerdeführer handelt es sich einen der Rechtsanwalt, welcher seit 1961 als Einzelanwalt die Interessen von Geschädigten des Arzneimittels Contergan vertreten hatte. Er war selbst Vater eines Geschädigten und trat im damaligen Strafverfahren für diesen gegen mehrere Mitarbeiter des Pharmaunternehmens als Vertreter einer grösseren Anzahl der über 200 Nebenkläger des Prozesses auf. Das Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem die Herstellerin 1970 einen Vergleich mit den Geschädigten abschloss. Bei Abschluss des Vergleiches wurden die Geschädigten NICHT von dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt vertreten, sondern von einem anderen Anwalt. Die Vergleichsumme wurde in das Vermögen einer Stiftung eingebracht, welche 1971 errichtet wurde und sich der Belange der Geschädigten annimmt. Von der Errichtung der Stiftung bis 2004 war der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Vertreter der Geschädigten zum Mitglied des Stiftungsrates bestellt.

Für eine solche Stiftungslösung hatte der Gesetzgeber eingegriffen, der mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 [BGBl 1971 I, 2018] ermöglicht hatte, dass unter Entziehung von zivilrechtlichen Ansprüchen den Verletzten ein Rentenanspruch gegen eine Stiftung gewährt werde. Diese Regelung wurde für verfassungsgemäß gehalten [BGH 64,30; BVerfG JuS 76,746].

Er wendet sich gegen die Ausstrahlung des Films mit dem Eilantrag wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Darstellung des Geschädigtenanwaltes. Im Film wird der Rechtsanwalt mit dem fiktiven Namen Paul Wegener dargestellt, der selbst Vater einer durch Contergan geschädigten Tochter ist. Die Filmhandlung stellt die zuletzt erfolgreichen Bemühungen dieses Rechtsanwalts dar, gegen die Herstellerin juristisch vorzugehen. Hierbei hat im Film das Engagement des Anwalts für die Geschädigten zur Folge, dass ein anfangs mit ihm befreundeter Anwaltskollege die gemeinsam gegründete Sozietät auflöst und sich die Ehefrau des Anwalts vorübergehend von ihm trennt. Szenen intimen Inhalts mit Bezug etwa auf das Sexualleben der Eheleute sind in dem Film nicht enthalten. Am Schluss des Films stehen das Obsiegen des Anwalts gegenüber der Herstellerfirma sowie eine abschließende, in der Adventszeit spielende Versöhnung des Anwalts mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Person des in dem Film auftretenden Rechtsanwalts Paul Wegener in erkennbarer Weise dargestellt. Er nahm die Beklagten im Verfügungsverfahren daher ebenfalls auf Unterlassung mehrerer Szenen in Anspruch, die unstreitig anders dargestellt wurden, als er selbst damals beruflich und privat handelte. Das Unterlassungsbegehren ist insbesondere dagegen gerichtet, dass der Film Spannungen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Ehefrau und Einzelheiten seiner privaten Verhältnisse darstelle, die nicht mit seiner realen Situation übereinstimmten. Auch greife der in dem Film dargestellte Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten zu teils berufsethisch oder moralisch fragwürdigen Vorgehensweisen. Auch solcher habe er sich für Contergan-Geschädigte nicht bedient.

Die zweite Beschwerdeführerin der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein pharmazeutisches Unternehmen. Die Beschwerdeführerin brachte zum 1. Oktober 1957 unter ihrer damaligen Firma Chemie Grünenthal GmbH das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan auf den Markt. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten im Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer einzelner Filmszenen in Anspruch, in denen es um Bemühungen des in dem Film dargestellten Unternehmensgeht, die Durchsetzung solcher Entschädigungszahlungen zu vereiteln und durch Verzögerung des Strafverfahrens auf eine mögliche Verjährung der angeklagten Straftaten seiner Mitarbeiter hinzuwirken. So stellt z.B. eine Filmszene dar, wie ein zu für die Geschädigten günstigen Aussagen bereiter Mitarbeiter des Unternehmens von Verantwortlichen des Unternehmens bedroht wird, um dessen Aussage zu verhindern. Weiterhin ist ein Teil der Spielhandlung, dass ein von dem Unternehmen beauftragter Privatdetektiv zu teils unlauteren oder rechtswidrigen Mitteln greift, um den Rechtsanwalt der Geschädigten in seinen Bemühungen für die Geschädigten zu behindern und bei seinen Mandanten sowie seiner Ehefrau in Misskredit zu bringen.

Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1226/07 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1225/07 erstellte in ihrem Auftrag einen Fernsehfilm in zwei Teilen von je 90 Minuten Dauer, der an das historische Geschehen um das Medikament Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der Herstellerin „Chemie Grünenthal“ anknüpft.

Ursprünglich war die Ausstrahlung des Films bereits für 2006 geplant, 50 Jahre nach der Erprobung des Medikaments. Das Landgericht hatte die ursprünglich für Herbst 2006 vorgesehene Ausstrahlung des Films auf Antrag des früheren Opferanwalts sowie des Pharmaunternehmens untersagt, das Hanseatische Oberlandesgericht hob aber die einstweiligen Verfügungen auf.

Gegen diese Aufhebung der einstweiligen Verfügungen richteten sich nun die Verfassungsbeschwerden der beiden Beschwerdeführer und machten eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Zugleich beantragten sie, im Wege einer Eilentscheidung die nunmehr für den 7. und 8. November 2007 geplante Ausstrahlung des Films bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde zu verbieten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge auf Erlass einer Eilentscheidung abgelehnt, der Film kann daher im November ausgestrahlt werden. Über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mussten die beiderseitigen Rechte der Beteiligten abgewogen werden, die einerseits den Beschwerdeführern bei Ausstrahlung des Films und andererseits der Rundfunkanstalt bei einem Verbot der Ausstrahlung drohen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Ausstrahlung des Films nicht die von den Beschwerdeführern befürchtete schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts bewirken kann. Das Oberlandesgericht habe berücksichtigt, dass die Filmhandlung trotz ihrer Anknüpfung an ein historisches Geschehen, bereits nach dem Gesamtcharakter des Films, der zudem durch die Formulierung im Vor- und Abspann unterstrichen werde, nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines Dokumentarspiels das
historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden. Zwar ermöglicht die Anknüpfung an einen realen Sachverhalt, einen Bezug zu den Beschwerdeführern herzustellen. Dies sei eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Ein verständiger Zuschauer werde das in der Filmhandlung dargestellte Geschehen um den Rechtsanwalt und die ihm entgegenwirkenden Mitarbeiter des Unternehmens aufgrund der Fülle von Abweichungen in den Charakteristika und Handlungsweisen der Filmfiguren jedoch nicht als
umfassend tatsachengetreue Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der konkret Betroffenen auffassen.

Demgegenüber stehe das Anliegen der Rundfunkanstalt, den Film noch in zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen und so eine besondere publizistische Wirkung zu erzielen. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass einer Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert wird. Die Verbreitung eines unterhaltend aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen zeitgeschichtlichen Jahrestag könne aber auch der öffentlichen Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt wegen des dann geringen Aktualitätsbezugs verloren gingen.

Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergebe nicht, dass die den Beschwerdeführern bei der Verweigerung einer Eilentscheidung drohenden Nachteile schwerer wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen der Belange der Rundfunkanstalt und des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit.

Quelle:

BVerfG, 1 BvR 1223/07 vom 29.8.2007, Absatz-Nr. (1 - 44),

BVerfG, 1 BvR 1225/07 vom 29.8.2007, Absatz-Nr. (1 - 43),





KOMMENTAR:

Der Spielfilm des WDR wird somit also am 7./8. November 2007 ausgestrahlt werden. Ist das Urteil nun ein Sieg nicht nur der Rundfunkfreiheit oder gar der Öffentlichkeit und ihres Interesses an der Aufdeckung von vertuschten Interessen der Medizin, Forschung und ihrer Institutionen und Unternehmen oder vielleicht doch ein problematischer Erfolg ? Nicht zuletzt auch, weil die Ausstrahlung erfolgen wird, bevor in der Hauptsache des Rechtsstreits die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergehen wird.

Medizin, Recht und Presse - das ist ein Spannungsfeld, in welchem sich Anwälte auf Geschädigtenseite eine presseöffentliche, sachliche Berichterstattung noch heute durchaus und nicht nur im Zusammenhang des Contergan-Skandals wünschen würden. Und zwar keineswegs in einem Sinne, wie er - leider - durch manche Verfahren und Schadenssummen im amerikanischen Rechtssystem einen negativen Beigeschmack hat und in manchen (Vor-)Urteilen über Anwälte auch hierzulande herrscht, wenn von Anwälten die Rede ist, die durch solche Sensationsprozesse den Weg ins Scheinwerferlicht, in die Öffentlichkeit und Prominenz , nicht zuletzt für ihr Renommé und weitere lukrative Mandate suchten. Wer Patienten oder Geschädigte vertritt, weiss nur zu gut, dass es selten so lukrative Mandate sind, wie in Negativklischees im Zusammenhang mit dem Berufsbild auch in anderen juristischen Fachthemen gern unterstellt wird, es sind selten schnell und leicht zu erledigende Mandate. Sie ziehen sich keineswegs selten über Zeiträume von 5 bis 7 Jahren hin. Umgekehrt wurde und wird ebenso oft der Vorwurf der Vertuschung von Skandalen und Haftungsfällen gerade in der Medizin - Kliniken, Ärzten, Medikamentennebenwirkungen - erhoben, der ebensowenig allgemeingültig ist. Wäre da nicht wünschenswert, wenn ein Sender das Thema gerade anhand eines solchen Falles aufgreift ?

Schliesslich - und dies ist wenig bewusst im Zusammenhang mit dem heutigen Wissen um den Contergan -Fall - hatte der Thalidomidfall in England erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Meinung und letztlich auf die Schadensregulierung gehabt. So wurde die Sunday Times zu einer sehr empfindlichen Zahlung wegen "contempt of court" verurteilt, als sie kritisch über das laufende Verfahren gegen Destillers Ltd. berichtete, ein Unternehmen, das den ursprünglichen Lizenzhersteller von Thalidomid in England aufgekauft hatte. Destillers Ltd. hatte sich in einem Prozess von 62 Klagen auf Schadensersatz Anfang 1968 bereit erklärt, 40% der im Prozess geforderten Summe zu bezahlen. 1971 hatte Destiller dann vorgeschlagen, einen gemeinnützigen Fond inHöhe von 3,25 Mio Pfund zu errichten, die im Laufe von 10 Jahren zur Verteilung vorgesehen waren. Nach massiver öffentlicher Kritik erhöhte Destiller den Fond dann auf 6 Mio Pfund und insgesamt ihre Verpflichtungen auf 20 Mio Pfund.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg [Entscheidung vom 27.10.1978 bzw. 26.4.1979, The Sunday Times Case, Series A. Vol. 30] hob die Entscheidung [Attorney General v. The Sunday Times (1974) A.C.273] gegen die Sunday Times auf und erlaubte die Berichterstattung als den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention entsprechend. Dies zeigt, dass Pressearbeit und damit auch die Rundfunkfreiheit einen erheblichen Anteil daran wahrnehmen, dass und in welchem Umfang Geschädigten zu Recht und auch Schadensersatz erlangen können. Ist das aber in allen Fällen der richtige, notwendige und unbeschränkt mögliche und notwendige Weg und Rechtfertigung auch für den nunmehrigen Spielfilm ?

Warum das nicht so zweifelsfrei mit "Ja" - auch in diesem Fall - zu beantworten ist, folgt in einem gesonderten Kommentar zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts [voraussichtlich am 15.9.2007]




Samstag, März 31, 2007

BGH, Urteil vom 27.3.2007: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Meinungsforum im Internet

Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Meinungsforum im Internet.

Im Verfahren hat der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins gegen die Betreiberin eines Internetforums Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Der Verein des Klägers verfolgt als satzungsmäßigen Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet.
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Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die nicht von der Betreiberin des Internetforums, sondern von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der streitigen Beiträge ist den Parteien bekannt.
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Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Vielmehr kann gegen den Forumsbetreiber ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags. Es ist dabei nach Auffassung des BGH auch unerheblich für den Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Das Verfahren wurde in die Vorinstanz zurückverwiesen, da der Senat an einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert ist, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
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BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06; LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05

Montag, Oktober 23, 2006

Bundesverfassungsgericht: Tag der Offenen Tür 21./22.11.2006

















1. Verwertbarkeit eines heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstests in gerichtlichem Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe

die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers zu der Frage,
ob ein heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden kann.

Quelle und nähere Details zur Teilnahme am Tag der Offenen Türe des Bundesverfassungsgerichts:
Pressemitteilung Nr. 76/2006 vom 29. August 20061 BvL 5/03
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-077


2. Beschränkung der Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen für Kosten künstlicher Befruchtung auf miteinander verheiratete Personen verfassungsgemäß ?

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt ausserdem am
Dienstag, 21. November 2006, 14:30 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe

eine Richtervorlage zur Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf miteinander verheiratete Personen beschränkt ist.

Quelle und nähere Details zur Teilnahme am Tag der Offenen Tür des Bundesverfassungsgerichts:
Pressemitteilung Nr. 77/2006 vom 30. August 20061 BvR 421/05
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-076

Freitag, Juli 14, 2006

"Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ?

"Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ? - Von der Ethik der Fotografie in modernen Medien"

Veröffentlichungsdatum voraussichtlich : Dienstag, 07.11.2006

Dienstag, Juli 11, 2006

Fotocommunities und Blogs : Von der Fotolust zum Rechtsbruch mit einem Click ?

Das öffentliche und schnelllebige Interesse am Leben Prominenter und Sternchen und denen, die es drängt, das eine oder das andere werden zu wollen, haben durch die zunehmende Verbreitung der Mobiltelefone mit Fotofunktionen ein zusätzliches Potential geschaffen, weitestgehend unbemerkt „Material abzuschiessen.“
Allerdings sind die erzielbaren fotografischen Ergebnisse per se und auch in der Verwertbarkeit für den Medienbereich qualitativ begrenzt. Und in der überwiegenden Zahl der Fälle werden Lieschen Handybytesfüller und Otto Normalknipser kaum Material erlangen, das für die „Yellow Press“ und ihre Pendants im Internet so sensationell und zudem qualitativ so high leveled ist, dass es einerseits abnahmetauglich und zudem lukrativ und zum anderen durch die situative Motivbeute für Justitia im Zusammenhang mit der Wahrung von Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten relevant werden wird.

Abseits der Prominenten-Bilderjagd mit schnell zück- und leicht übersehbaren digitalen Kleinbildkameras und Fotohandys eröffnet sich indessen längst ein anderes Feld, in dem die Fertigung, Verwertung, Veröffentlichung bis hin zur Kommerzialisierung tagtäglich und massenhaft Rechtsphären Abgebildeter betreten und übertreten.

Populär sind Fotocommunities, in denen Hobbyfotografen oder semiprofessionelle Fotografen und solche, die sich selber als solche empfinden oder den Ehrgeiz haben, sich und nicht nur ihrer fotografische Ausbeute dahin – und dank digitaler Fotografie überwiegend ohne die für die analoge Fotografie noch nötigen chemischen Flüssigkeiten - zu entwickeln. Noch weniger entwickelt und entwicklungsfähig ist indessen ihr Repertoire an Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und ihren Grenzen bei der Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse ihrer knipsclicks.
Fast schon gängigerweise assistiert durch Bildbearbeitungsprogramme, die technischen Imperfektionen korrigierende, rauschminimierende und glättende oder weichzeichnende Kosmetik verleihen und verführen und ermöglichen, die Ergebnisse zudem auch in Bildagenturen - seien sie reine Bildagenturen oder mit Fotocommunity kombinierte Bildagenturen - kommerziell zu verwerten, in denen sie ebenfalls veröffentlicht werden. Die Skala reicht von A wie Architektur- und Aktfotografie über P wie selbstironisch oder drittbelächelt als "Plümchenknipsern" und "Fogi- und andere Tierfotografen" bezeichnete "Natur-durch-die-Linse-bis-ins-Mark-des-Makro-Betrachters" bis S wie Streetfotografie.

Im sog. royalty free Sektor sind dabei zwar Excklusiv-Lizenzverkäufe eher der kleinere Anteil, dadurch aber wird der Ehrgeiz auf die Mehrfachverwertbarkeit der Bildmotive fokussiert und entsprechend eine multipräsente Veröffentlichung in diversen Bildagenturen angestrebt, die „Konkurrenz“ ist schliesslich gross und der persönliche Ehrgeiz nicht allein in community-internen Abstimmungen für die Wahl von Bildern in deren selbsternannte Galerien zu stillen. Wer nicht durch fototechnisch herausragende Bildmotive und deren Umsetzung die erwünschte Aufmerksamkeit durch Verkaufs-, Buddy- und Clickzahlen erzielt, sucht sein Publikum dabei nicht selten in Fotouploads, welche bei Betrachtern emotional, thematisch und gesellschaftlich unter die Haut und damit in die verstärkte Aufmerksamkeit durch polarisierende Diskussion gehen.
Unter dem vermeintlich rechtlich ausreichenden Argument dokumentarischen Inhaltes und Dokumentar- bzw. Streetfotografie werden dabei vielfach ahnungslose Passanten und Mitmenschen zum "Model" der "Kunst der Streetfotografie" ernannt und deren Momentaufnahmen dann nichtkommerziell oder gar kommerziell genutzt veröffentlicht und berbreitet. Regelmässig ohne die Betroffenen - zuvor oder zumindest unmittelbar bei oder nach dem Foto-Blattschuss über diesen und seine beabsichtige Verwendung zu unterrichten und sich für diese die Zustimmung geben zu lassen.

Ähnlich auch bei Internetdiensten, bei denen meist junge Leute Fotos ihrer selbst hochladen können und dann durch den Internetnutzer „bewertet“ werden oder das Foto bei ihrer Kontaktanzeige helfen soll, die der Interessenten zu erhöhen.


Und nicht zuletzt fördern Fotouploads in Blogs ähnlich die click- und Buddystatistiken und die Comments, insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, die voyeuristische Nebenwirkung der Neugier und Aufgeschlossenheit zu bedienen. Die ambivalente Haltung, dennoch zumindest nicht allzu viel von sich selbst gegenüber den meist nicht identifizierbaren usern preis zu geben, offenbart sich dann in der Tatsache, dass zunehmend fremdes Bildmaterial oder Bildmaterial mit abgebildeten Dritten – sei es aus anderen Internetportalen oder sei es aus eigenen mehr oder minder guten Bildbeständen – zweckentfremdet und ohne Einwilligung der Bildurheber oder Abgebildeten verwendet, verändert oder unverändert veröffentlicht oder gar kommerziell vermarktet wird.

Der Nutzer wird durch eine Vielzahl von mehr oder weniger aussagekräftigen Fotos angezogen.
Nicht nur rechtlich fragwürdig sondern ethisch und moralisch fragwürdig in diesem Kontext auch, wenn dabei selbstberufene oder wohlmeinende Nutzer derartige Foren ge- oder missbrauchen und Menschen im Lichte ihrer Kamera in ihrer sozialen und gesellschaftlichen Randstellung in den Fokus der Aufmerksamkeit zerren und in ihrer ohnehin schwachen rechtlichen und tatsächlichen Lebenslage, nicht selten unter vorgeblichem Anliegen, auf soziale Mißstände aufmerksam machen und damit zu einer Verbesserung gesellschaftlicher Mißstände beitragen zu wollen, die tatsächlich indessen wohl eher Scheinargumente dahinter verhüllter Eigenprofilierung darstellen. [hierzu siehe : "Fotografie und Sozialkritik - Ego-Profilierung, Sozialparasitismus oder gesellschaftswerte Potentiale ? - Von der Ethik der Fotografie in modernen Medien" ]

Gegen solche Nutzungen haben viele Internetportale entweder keine Handhabe oder zumindest keine vorgesehen, da einerseits der Upload der Bilder praktisch für jedermann und überwiegend unter Benutzernamen ohne reale Datenkontrolle der Person dahinter ermöglicht ist und auch werden soll und andererseits anhand der zur Verfügung gestellten Portalstruktur kaum zu überprüfen ist, ob das hochgeladene Bild wirklich mit Einwilligung zur Bewertung gestellt worden ist. Technisch indessen ist dies durchaus machbar: Denn anders handhaben dies z.T. Bildagenturen, sofern sie nicht nur in AGBs fixieren, dass der Fotograf „mit dem Upload versichere“, dass er die dazu erforderlichen Einwilligungen der Rechteinhaber besitze (sei es für Personen- oder Objekte, für welche Einwilligungen erforderlich sind), sondern den upload von unterzeichneten sog. Model Release oder Property Release Vereinbarungen verlangen, bevor die Bilder in der Agentur dann freigeschaltet werden für den Verkauf.
Das rechtliche Problem für den Anbieter des Dienstes oder Forums liegt darin, dass er für die Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person nach dem KUG (Kunsturhebergesetz) benötigt. Kann er das Vorliegen dieser Einwilligung nicht nachweisen, kann er von der abgebildeten Person auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Aber auch der Nutzer des Forums, der das Bild dort veröffentlicht, muss mit der Inanspruchnahme durch abgebildeten Betroffenen rechnen.

Für den Geschädigten, dessen Foto entgegen seinem Willen im Internet veröffentlicht wird, bleibt die Möglichkeit, den Anbieter und den Nutzer auf Unterlassung der Veröffentlichung in Anspruch zu nehmen, sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. In Betracht kommen Ansprüche von ungefragt und ungewollt abgelichteten Personen ebenso wie Urheber von Fotografien, die ihrer Urheberrechte auch dann behalten, wenn sie selbst diese Bilder im Internet veröffentlicht haben – sei es nichtkommerziell in Foren, Fotocommunities, Websites, eigenen Blogs oder Bildagenturen, in denen auch übliche Wasserzeichen nicht den Bilddiebstahl gegen die Möglichkeiten der Bildbearbeitung und Retusche der Wasserzeichen mit meist geringem Aufwand effektiv verhindern können. Unter bestimmten Voraussetzungen zieht die Herstellung oder Übertragung von Fotos von Mitmenschen, die in einer Wohnung oder ähnlichen geschützte Räumlichkeit erstellt worden sind oder Menschen ungefragt abbilden und abgebildet der Öffentlichkeit zur Schau stellen, nicht nur Ansprüche auf Unterlassung [ siehe z.B. das Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.3.2006, das die Fertigung von Fotos in Geschäftsräumen von Wettbewerbern als unzulässig bewertete und den Unterlassungsanspruch bejahte, OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 62/05 ] und Schadensersatz , sondern u.U. auch strafrechtliche Folgen nach sich.


Bundesgerichtshof: Die Auslobung von Werbeprämien für den Erwerb von Medizinprodukten (hier: Gleitsichtgläser) ist unzulässig

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten entschieden; dieser hatte seine Kunden in einem im Jahre 2002 verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100,-- € eine von 6 Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30,-- € handelte.
Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Bei der Entscheidung hat der BGH anders als das Berufungsgericht zuvor jedoch die Werbung nicht schon deshalb als unlauter angesehen, weil wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 € und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen, bei denen es sich vor allem um Verwandte, Freunde und Bekannte handele, missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen. Nach Ansicht des BGH kann an den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben der früheren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Grund sei, dass nach dem gewandelten Verbraucherleitbilds und nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber inzwischen nicht mehr so streng beurteilt werden.

Aus diesem Grund sei der Einsatz von werbenden Laien im allgemeinen nicht zu beanstanden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne dies jetzt noch als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion der Beklagten auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt. Diese unterliegen nämlich den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese Wertung des § 7 I HWG sei auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten und führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflußnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Daher ist sie als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 – I ZR 145/03
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2002 – 38 O 101/02 KfH ./.
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Juni 2003 – 2 U 2/03





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